Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?
Die hatte mich im Urlaub erreicht. Ich hatte daher erst nur kurz geantwortet und nach Rückkehr dann länger, und zwar wie folgt:
„So, jetzt geht es am PC besser als am Smartphone.
Im Grunde ist das m.E. ganz einfach, aber offenbar für die Justizkasse nicht 🙂 :
Zunächst: Wir haben das Verfahren, in dem sie Pflichtverteidigerin sind/waren. Wir haben außerdem zwei Verfahren, in denen Sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werden. Danach erfolgt die Verbindung. Das bedeutet, dass wir keinen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG haben – Stichwort: Erstreckung, sondern einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie erhalten also (auch) in den beiden „neuen“ Verfahren die in beiden Verfahren bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Unzutreffend a.A. war – zum alten Recht – ein Teil der Rechtsprechung, die davon ausgegangen ist, dass auch in diesem Fall eine Erstreckung nach S. 3 erfolgen müsse. Diese Rechtsprechung ist durch das KostRÄG 2021 überholt. Nachweise finden Sie auf meiner HP und/oder auch im RVG-Kommentar, § 48 Abs. 6 Rn 28. Will man dem nicht folgen, müssten Sie vorsorglich Erstreckung beantragen.
Und dann: In den beiden „neuen“ Verfahren, sind jeweils Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – welche richtet sich nach dem Verfahrensstand in den Verfahren – entstanden. Diese entstehen nach der Anm. Abs. 1 zur Nr. 4100 VV RVG nach dem KostRÄG 2021 immer nebeneinander. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage ist überholt. Rechtsprechung dazu ebenfalls auf meiner HP und im Kommentar. Dass Sie die Akte erst nach der Verbindung erhalten haben, ist unerheblich. Denn die Grundgebühr und damit auch die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit und das war spätestens der Beiordnungsantrag und der Akteneinsichts-Antrag, im Grunde sogar schon die Befassung mit der Sache aufgrund der Anfrage des Vorsitzenden. Beim Wahlanwalt könnte der geringe Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine Rolle spielen. Der spielt beim Pflichtverteidiger aber – Stichwort: Festbetragsgebühren – keine Rolle.
Wenn man nicht einsichtig ist, würde ich es durchfechten. Ich freue mich auf den Beschluss 🙂 . „
Und dann – <<Werbemodus an>>: Das und noch viel mehr kann man nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.
