Schlagwort-Archive: LG Passau

Pflichti I: Vier Beiordnungsgrund-Entscheidungen, oder: Gesamtstrafe, Beweisverwertung und Waffengleichheit

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und heute ist es dann mal wieder so weit, es ist „Pflichti-Tag“, den ich hier mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen eröffne. Dazu stelle ich vor:

Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge erfordert eine Pflichtverteidigerbestellung dann, wenn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und darüber hinaus zu erwarten ist.

Eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.

Die analoge Anwendung des § 140 Abs. Nr. 9 StPO auf die Pflichtverteidigerbestellung für den Angeklagte, wenn dem Nebenkläger kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, kommt nicht in Betracht.

Von einer Schwierigkeit der Rechtslage ist bereits dann auszugehen, wenn fraglich ist, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt.

Pflichti II: Einiges zu den Beiordnungsgründen, oder: Steuersache, Jugendlicher, Unfähigkeit, OWi-Verfahren

© fotomek -Fotolia.com

Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsfragen heute dann Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen. Ich stelle allerdings aus Platzgründen nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Hier kommen:

Die Rechtslage ist schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Beschuldigten Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, das es sich beim Steuerstrafrecht um Blankettstrafrecht handelt.

Im Jugendstrafverfahren gelten für die Beurteilung der Pflichtverteidigerbestellung dieselben Grundsätze wie im Strafverfahren gegen Erwachsene. Sind beide Mitangeklagte anwaltlich vertreten, ist bereits aus diesem Grund ein Fall der notwendigen Verteidigung bei einem Erwachsenen anzunehmen. Erst Recht ist daher unter Berücksichtigung einer extensiven Auslegung des § 140 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei der Beschwerdeführerin geboten.

Die Bestellung nach 140 Abs. 2 StPO wegen Unfähigkeit zur Selbstverteidigung hat bereits dann zu erfolgen, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.

Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt. In diesem Fall liegt nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Gelegenheit ein herzliches „Danke-schön“ an alle, die mir immer wieder Entscheidungen schicken und so mit dafür sorgen, dass die Entscheidungssammlung wächst und aktuell bleibt.

Pflichti III: Nochmals Niederlegung des Wahlmandats mit Bestellungsantrag, oder: Richtiges Rechtsmittel

© santi_ Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung zu pflichtverteidigungsfragen dann noch der LG Passau, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 Qs 6/21. Gegenstand der Entscheidung ist auch eine nachträgliche Bestellung. daher hätte der Beschluss an sich auch in das Mittagsposting gepasst. Aber: Ich stelle ihn hier gesondert vor, weil er noch einmal die Problematik aufgreift, dass in dem Antrag des Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger die Ankündigung der Niederlegung des Mandats zu sehen ist:

„b) Die Bestellung ist gem. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO unverzüglich vorzunehmen, wenn der Ange-klagte dies beantragt und er noch keinen Verteidiger hat.

Ein entsprechender Antrag des Angeklagten ist im Schriftsatz des Verteidigers vom 30.12.2020 enthalten. Der Annahme des Amtsgerichts Passau, es liege nur ein Antrag des Verteidigers vor, kann nicht gefolgt werden. Der Antrag ist dahingehend auszulegen ist, dass er im Namen des An-geklagten gestellt wurde. Insofern ist nicht erforderlich, dass „übliche Formulierungen“ Verwendung finden, wobei dahinstehen mag, ob die vom Verteidiger verwendete Formulierung unüblich ist. Es kommt allein auf die Auslegung des Antrags an.

Im Antrag des Verteidigers wird die Verteidigung angezeigt und ausgeführt, dass der Verteidiger „betraut“ wurde. Betraut sein bedeutet, dass jemandem eine bestimmte Aufgabe oder Funktion (von einer anderen Person) übertragen oder anvertraut worden ist (vgl. https://www.du-den.de/rechtschreibung/betrauen). Allein aus dem Wortsinn ergibt sich daher, dass der Verteidiger – wie regelmäßig im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung – nicht für sich selbst in eigenem Namen tätig werden wollte, sondern für den Angeklagten handelte.

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch unverteidigt im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Zwar trat Rechtsanwalt pp. als Wahlverteidiger des Angeklagten auf, jedoch ist regelmäßig im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen (OLG Jena 26.11.2008 – 1 Ws 497/08, NJW 2009, 1430 (1431); OLG München 6.3.1992 – 1 Ws 161/92, wistra 1992, 237). Davon ist auch in diesem Fall, trotz mangelnder eindeutiger Erklärung, auszugehen.“

Anzumerken ist: Besser als „noch einmal“ hätte ich wohl geschrieben: „Schon wieder…“.

Und: Ein wenig ratlos bin ich wegen der Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit der Beschwerde. Der Kolleger Wamser, der mir die Entscheidung geschickt hat, hatte: „sofortige Beschwerde“ gegen die Ablehnung der Bestellung eingelegt. Das ist m.E. im Hinblick auf den neuen § 142 Abs. 7 StPO – na ja, so neu ja nun auch nicht mehr – richtig. Aber warum schreibt die Kammer dann:

„1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 304, 306 StPO.

Statthaftes Rechtsmittel ist gem. § 304 StPO die (einfache) Beschwerde. Die Erklärung des Verteidigers ist dahingehend auszulegen. Die Falschbezeichnung schadet insofern nicht, gem. § 300 StPO.“

Pflichti II: Nachträgliche Beiordnung, oder: Die Rechtslage hat sich geändert

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und als zweite „Pflichtverteidigerentscheidung“ ein weiterer Beschluss zur nachträglichen Beiordnung, nämlich den LG Passau, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 Qs 38/20, den ich vom Kollegem Wamser aus Passau erhalten habe.

Auch hier geht es um nachträgliche Bestellung nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO. Ebenso wie inzwischen eiinige andere Instanzgerichte auch verabschiedet sich das LG von der alten Rechtsprechung und ordnet auf der Grundlage der gesetzlichen Neuregelung den Pflichtverteidiger bei.

„2. Das Rechtsmittel ist zudem begründet.

In dem hier vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung war dem Beschuldigten unverzüglich nach seiner Antragstellung ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. I S. I StPO). Die Bestellung kann in dieser Konstellation auch rückwirkend erfolgen.

a) Ein Fall der notwendigen Verteidigung lag nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da der Beschwerdeführer sich seit dem 08.01.2020 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Passau befindet.

b) Der Beiordnungsantrag vom 23.03.2020 ging rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein (Eingangsstempel der Justizbehörden Passau vom selben Tag), auch wenn die Einstellung des Verfahrens am 24.03.2020 in Unkenntnis der Staatsanwaltschaft von diesem Antrag erfolgte.

Somit wäre am 23.03.2020 eine Pflichtverteidigerbestellung unverzüglich veranlasst gewesen. Die Einschränkungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommen hier nicht zur Anwendung.

Die Kammer merkt an, dass im vorliegenden Fall ein Pflichtverteidiger bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Beschwerdeführers in der JVA Passau am 12.03.2020 nach §§ 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. I, 142 Abs. 2 StPO n.F. unverzüglich von Amts wegen und gemäß dem neu eingefügten § 141a Satz I StPO vor der Vernehmung hätte bestellt werden müssen.

Nach § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, unabhängig von einem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet.

aa) Erforderlich ist die Kenntnisnahme der Justizbehörden von der Freiheitsentziehung des Beschuldigten. Die Kenntnis der ermittelnden Polizeibeamten von der Inhaftierung des Beschuldigten reicht aus.

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 37) kommt es je nach Verfahrensstadium auf die Kenntnis der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts von der Inhaftierung bzw. Unterbringung des Beschuldigten an. Hier war der Staatsanwaltschaft die Inhaftierung des ehemals Beschuldigten nach Aktenlage erst seit dem 23.03.2020 bekannt. Jedoch ist ihr die zeitlich frühere Kenntnis ihrer Ermittlungspersonen zuzurechnen. Die PI Passau hätte vor der Vernehmung des Beschuldigten am 12.03.2020 die Staatsanwaltschaft einschalten müssen, damit diese nach § 141 Abs. 2 StPO vorgehen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BeckOK-StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2010, § 142 Rn. 7).

bb) Es konnte nicht ausnahmsweise von einer Verteidigerbestellung von Amts wegen abgesehen werden; der Ausnahmefall des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift kann von der Verteidigerbestellung bei Haft in anderer Sache abgesehen werden, wenn eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt ist und solange keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten, mithin solche ohne Außenwirkung, vorgenommen werden sollen. Die vorgenommenen Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen sind wesentliche andere Untersuchungshandlungen (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 38; s. auch Böß, NStZ 2020, 185, 190), die die Anwendung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ausschließen. Auch bestand im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch keine Einstellungsabsicht.

cc) Der ab der Eröffnung des Tatvorwurfs (hier wohl am 12.03.2020) entstehenden, amtswegigen Beiordnungspflicht wurde nicht genügt. Die Bestellung hätte bereits vor der Vernehmung des Beschuldigten erfolgen müssen, da auch keine in § 141a StPO geregelte Ausnahme einschlägig war.

c) Eine rückwirkende Beiordnung des Pflichtverteidigers ist auf Grundlage der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage (BGBI. 2019 1, S. 2128; dazu Böß, NStz 2020, 185) zumindest dann zulässig, wenn – wie hier – der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt wurde, bereits zuvor von Amts wegen eine Bestellung hätte erfolgen müssen und trotzdem vor der Verfahrenseinstellung die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterblieb.

aa) Zwar ist eine rückwirkende Beiordnung nach auf der früheren Rechtslage beruhenden höchstrichterlicher und weit überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und unwirksam (BGH NStZ-RR 2009, 348; OLG München, Beschl. v. 13,01.2012 – 1 Ws 25/12; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 113; OLG Köln NStZ-RR 2011, 325). Dies gelte auch dann, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt, aber versehentlich nicht über ihn entschieden wurde, weil die Beiordnung im Strafprozess nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern allein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

bb) Nach der Rechtsprechung einzelner Landgerichte gilt dies nicht ausnahmslos (LG Potsdam StraFo 2004, 381; LG Schweinfurt StraFo 2006, 25; LG Hamburg StV 2000, 207; umfassender Nachweis bei KG StV 2007, 372; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 8). Eine rückwirkende Beiordnung des Verteidigers nach Beendigung eines Verfahrens (durch Einstellung) sei ausnahmsweise dann geboten, wenn aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Beschuldigten liegen, die Entscheidung über einen vor Beendigung des Verfahrens gestellten Beiordnungsantrag gänzlich unterblieben ist oder erst mit Verzögerung bearbeitet wurde. Ob dieser auf Basis der früheren Rechtslage entwickelten Rechtsprechung generell gefolgt wird, bedarf hier keiner Entscheidung.

cc) Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation die rückwirkende Beiordnung zulässig.

Grundsätzlich folgt aus der Notwendigkeit der Verteidigung (§ 140 StPO) nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; den Zeitpunkt der Bestellung regeln §§ 141, 141a StPO. Das eigene Antragsrecht des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO dient dazu, in zeitlicher Hinsicht die Phase des Strafverfahrens abzudecken, in der § 140 StPO die Verteidigung bereits für notwendig erachtet, aber noch keine Pflicht zur Beiordnung eines Verteidigers von Amts wegen besteht (dazu Böß , NStZ 2020, 185, 188). Wenn die (engen) Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 StPO vorliegen, bedarf es keiner Mitwirkungshandlung des Beschuldigten. In den Sonderkonstellationen des § 141 Abs. 2 Nrn. I bis 3 StPO, die dadurch geprägt sind, dass der Beschuldigte in seiner Verteidigungsfähigkeit in besonderem Maße eingeschränkt ist, bedarf dieser bereits im Ermittlungsverfahren eines erhöhten verfahrensrechtlichen Schutzes.

Ein Ausschluss der rückwirkenden Bestellung ist in den Fällen der Verletzung dieser Schutzposition vorliegend nicht sachgerecht, zumal die rechtzeitig von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Beiordnung durch das zuständige Gericht allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieb. Dies hatte vorliegend erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensgang, weil die Beschuldigtenvernehmung, anders als nach der alten Rechtslage, ohne eine vorherige Beiordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn der Beschuldigte anlässlich der dennoch erfolgten Vernehmung einen Verteidiger mandatiert und dieser in Unkenntnis der bevorstehenden Einstellung rechtzeitig dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt (wobei er davon ausgehend darf, dass seinem Antrag unverzüglich stattgegeben wird), ist es aus Billigkeitserwägungen geboten, ausnahmsweise eine rückwirkende Beiordnung vorzunehmen. Auch nach einer Einstellung kann der Zweck der Bestellung (sinnvolle Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren) grundsätzlich noch erreicht werden (vgl. Entscheidungen nach dem StrEG; Klärung von Kostenfragen §§ 467, 469 StPO).“

Auch ein schöner Beschluss….