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Ratsgebühr, oder: Im Zivilverfahren erstattungsfähig?

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Machen wir heute mal – außer der Reihe – ein wenig Gebührenrecht. Es geht allerdings nicht um Fragen der Gebühren der Teile 4 und 5 VV RVG, sondern um eine mehr allgemeine Fragestellung. Und zwar geht es um die Erstattungsfähigkeit der sog. Ratsgebühr. Nicht selten wird ja nach einem Zivilrechtsstreit von der obsiegenden Partei, die nicht anwaltlich vertreten war, versucht, eine Gebühr nach § 34 RVG zur Erstattung gegen die unterlegene Partei anzumelden. Das LG Essen hat das jetzt im LG Essen, Beschl. v. 06. 10.2016 – 7 T 284/16 – abgelehnt.

Nach dem Sachverhalt hatte der Beklagte nach Abweisung der Klage und Auferlegung der Kosten und Auslagen des Beklagten auf den Kläger einen Betrag von 226,10 EUR aus einer Rechtsanwaltsrechnung über eine angebliche Beratung und Gutachtenerstellung zur Erstattung angemeldet, ohne das näher zu konkretisieren. Das AG hatte die Festsetzung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte beim LG Essen keinen Erfolg:

„Die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte – der trotz entsprechender Monita seitens des Amtsgerichts und des Klägers nichts Konkretes dazu ausgeführt hat, welchen Inhalt die angebliche Beratung und Gutachtenerstellung hatte – gern. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Aufwand für die Beratung und Gutachtenerstellung zum Zwecke der Rechtsverteidigung in vorliegendem Rechtsstreit entstanden ist, kann letztlich dahinstehen.

Selbst bei Unterstellung einer Prozessbezogenheit des in Rechnung gestellten Betrages ist eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten. Zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen ist dieses Verfahren deshalb nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 23.03.2006 – V ZB 189/05 – NJW 2006, 1962 (Rn. 4); BGH, Beschluss vom 22.11.2006 – IV ZB 18/06 – NJW-RR 2007, 422 (Rn.8)). Eine solche Prüfung materiell-rechtlicher Fragen müsste aber erfolgen, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren eine – wie hier – nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr festgesetzt werden sollte, deren Höhe entweder von einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt oder einer Ermessensbestimmung seitens des Anwalts abhängig ist. Die Frage der Erstattungsfähigkeit einer derartigen Gebühr ist deshalb gegebenenfalls in einem ordentlichen Rechtsstreit zu klären. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (sh. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 – 5 W 77/08 – zit. nach juris (Rn. 10 und Rn. 13); Herget in: Zoller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“, § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; sh. a. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 129).“

Nun, m.E. war die Frage, die zu entscheiden gewesen wäre, gar nicht so „schwer“, dass sie nicht ohne weiteres sowohl dem Grunde als auch ggf. der Höhe nach vom LG hätte entschieden werden können. Das LG hätte sich nur zwischen den dazu vertretenen Auffassungen entscheiden müssen: Nämlich entweder keine Erstattung der Ratsgebühr als eine vereinbarte Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren oder doch Erstattungsfähigkeit und keine Verweisung auf den Klageweg. Hätte das LG die Erstattungsfähigkeit der Beratungsgebühr bejaht, wäre dann noch die Frage zu entscheiden gewesen, ob die geltend gemachten Auslagen voll oder nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten wären. Letztlich kam es damit dann doch für die Überprüfung der Rechnung auf die Konkretisierung des Inhalts der Beratung und Gutachtenerstellung an.

Aber hat man eben nicht. Und das LG hat auch die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

VW-Abgasskandal: Rechtsschutz und/oder PKH, oder: Ohne Moos nix los….

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Die Entscheidungen zum VW-Abgasskandal – Stichwort: „Schummelsoftware“ – mehren sich. ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet (zuletzt über den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16 mit VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich? mit Links zu weiteren Entscheidungen). Heute will ich zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit „Randproblemen“ dieser Thematik befassen, und zwar mit der Frage der „Prozessfinanzierung“. Für die Betroffenen Eigentümer natürlich kein Randproblem, sondern von großer Bedeutung, denn: Ohne Moos, nix los.

Und darauf scheint mal wieder eine Rechtsschutzversicherung gebaut zu haben. Denn die RSV hatte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgelehnt. Der Versicherungsnehmer war Eigentümer eines VW und wollte gegenüber dem Autohaus, bei dem der Pkw gekauft worden war vom Vertrag zurücktreten bzw. denselben wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daneben wollte er gegenüber der VW-AG Schadensersatzansprüche geltend machen. Die RSV hatte die Deckung wegen „Mutwilligkeit“ abgelehnt. Die dagegen gerichtete Deckungsklage hatte beim LG Essen im LG Essen, Urt. v. 18.05.2016 – 18 O 68/16 – Erfolg:

„Der Anspruch des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Autohaus K & Co ist insbesondere nicht gem. § 3a Abs. 1 b) ARB wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen.

Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Der angestrebte Erfolg der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen das Autohaus K & Co. liegt in der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den vom Abgasskandal betroffenen PKW. Den Kostenaufwand für ein entsprechendes Verfahren beziffert die Beklagte im Schreiben vom 11.01.2016 mit 7.700,69 €. Sie stellt diesem Betrag ein Nutzen des Klägers in Höhe von 60,00 – 200,00 € gegenüber (Kosten der Sachmängelbehebung).

Eine solche Gegenüberstellung geht jedoch fehl. Der Kläger möchte mit der angestrebten Klage gerade nicht die Nachbesserung durch das Autohaus K & Co. erreichen, sondern die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Dieser angestrebte Nutzen kann nicht gleichgesetzt werden mit den Nachbesserungskosten im Falle der Nacherfüllung durch den Verkäufer.

Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass in einem Verfahren, wie es der Kläger anstrebt, Kosten in einem bis zu sechsstelligen Bereich anfallen würden ist nicht einlassungsfähig. Dieser Vortrag der Beklagten entbehrt insoweit jeder Substantiierung.“

In der zweiten Entscheidung geht es um PKH. Leider habe ich von dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16 – noch keinen Volltext, sondern nur die PM. Es eght um die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Das LG  Essen hat Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, abgelehnt, das OLG hat sie bewilligt. Dazu aus der PM – geht so ein bisschen in Richtung der o.a. OLG Celle-Entscheidung:

„Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin, so der Senat, schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung, sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein. Insoweit sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggf. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.“

Es bleibt spannend.

Klein, aber fein II: Pflichtverteidiger im Steuerstrafverfahren

© pedrolieb -Fotolia.com

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Da hat es mal wieder erst das LG richten müssen, sprich: Es war in einem Steuerstrafverfahren die Beschwerde des Angeklagten erforderlich, damit ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. Vorwurf war, der Angeklagte habe als Betreiber eines Einzelunternehmens für Metallwaren durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 Umsatzsteuer in Höhe von 40.802,31 € nicht erklärt. Dadurch sei ein Schaden von 37.695,72 € entstanden. Die Ermittlung des Steuerschadens beruht auf Schätzungen des Finanzamtes. Grundlage der Schätzung waren Rechnungen des Angeklagten sowie Umsatzsteuervoranmeldungen.

Das AG hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Der LG Essen, Beschl. v. 02.09.2015 – 56 Qs 1/15 – sieht das anders:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines Verteidigers ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO): Beim Steuerstrafrecht handelt es sich um Blankettstrafrecht: Die Rechtslage kann nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerrechtlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden. Damit ist ein Angeklagter regelmäßig überfordert, wenn er ¬wie offenbar hier — nicht über Spezialwissen verfügt. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung der Rechtslage, wie sie bei Normen des Kernstrafrechts möglich ist, genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld des Angeklagten ausweislich des strafrechtlichen Abschlussvermerks vom 10.04.2015 (BI. 26 d. A.) die Sondervorschrift des § 13b UStG einschlägig ist, deren Verständnis und Anwendung vertiefte Kenntnisse des Umsatzsteuerrechts erfordern. Dabei wird insbesondere die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu behandeln sein, ob das bloße Nichterfüllen von Nachweispflichten zu einer strafrechtlich beachtlichen Steuerverkürzung führen kann.

Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Verteidiger gemäß § 147 StPO zusteht, nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage begründet (§ 140 Abs. 2 StPO). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, sind die Kenntnis der Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und die Auswertung des Beweismittelordners mit den Geschäftsunterlagen erforderlich.

Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen verteidigen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht in der Lage, die für seine Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Akteneinsicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist.“

Schon das „Akteneinsichtsargument“ hätte m.E. dem AG bei dem Vorwurf genügen müssen, um den Pflichtverteidiger zu bestellen.

Der manipulierte Verkehrsunfall, oder: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht….

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Aus der Serie: Wann habe ich es mit einem „getürkten“manipulierten Verkehrsunfall zu tun?, heute das LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12. Das Unfallgeschehen? Nun man kann es nicht endgültig darstellen, da die Klägerin dazu drei Versionen abgeliefert hatte, was dann letztlich ihrer Klage „das Genick gebrochen“ hat. Das LG verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nämlich mit folgenden – teilweise bekannten – Argumenten aufgrund einer die Gesamt­wür­di­gung der vor­lie­gen­den Indi­zien, die „ver­nünf­tige Zwei­fel an einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion schwei­gen“ lassen (schöne Formulierung 🙂 ):

  • Zunächst spricht die Art der betei­lig­ten Kraft­fahr­zeuge für das Vor­lie­gen eines abge­spro­che­nen Unfalls. Es han­delt sich um ein bei, fin­gier­ten Unfäl­len typi­scher­weise ver­wen­de­tes Kraft­fahr­zeug. Das beschä­digte Fahr­zeug ist ein, wenn auch älte­res, höher­wer­ti­ges Fahr­zeug mit einer erheb­li­chen Lauf­leis­tung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09 sowie OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99).
  • Hinzu kommt, dass die Art des Scha­dens, ein “lukra­ti­ver” Streif­scha­den, ein Indiz für eine Unfall­ma­ni­pu­la­tion begrün­det (vgl. LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10).
  • Fer­ner liegt ein wei­te­res Indiz vor, da die Klä­ge­rin im Wege der fik­ti­ven Abrech­nung Scha­dens­er­satz for­dert und das Fahr­zeug nicht hat tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß repa­rie­ren las­sen um es wei­ter zu nut­zen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2005, 12 U 1114/04).
  • Außer­dem ist der von der Klä­ge­rin geschil­derte Unfall­her­gang nicht plau­si­bel…..
  • „Als ein sol­ches Indiz für das Vor­lie­gen einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion wurde auch berück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin meh­rere Unfall­ver­sio­nen geschil­dert hat. Mit der Klage gab sie an, dass ihr Fahr­zeug am Stra­ßen­rand geparkt habe und der Beklagte zu 1) beim Rück­wärts­fah­ren den Scha­den ver­ur­sacht habe. Danach trug sie vor, dass ihr Fahr­zeug nicht am Stra­ßen­rand, son­dern auf einem Park­platz gestan­den habe und der Beklagte den Park­platz ver­las­sen wollte, auf­grund von Ver­kehr auf der Alten­dor­fer Straße jedoch zurück­set­zen musste und dabei die Beschä­di­gun­gen an der Seite des klä­ge­risch betei­lig­ten Fahr­zeugs ver­ur­sachte. Zuletzt behaup­tete die Klä­ge­rin, dass der Beklagte auf­grund von Ver­kehr auf dem Fahr­rad­weg habe zurück­set­zen müs­sen. Die Schil­de­run­gen des Unfalls sind unglaub­haft. Zunächst ist nicht nach­voll­zieh­bar, wieso die Klä­ge­rin den Stand­ort ihres Fahr­zeu­ges nicht rich­tig ange­ben konnte. Ins­be­son­dere da die­ses durch den Lebens­ge­fähr­ten und mitt­ler­weile Ver­lob­ten der Klä­ge­rin, den Zeu­gen … abge­stellt wurde. Auch die Schil­de­rung, wonach der Beklagte zu 1) auf­grund des Fahr­rad­we­ges zurück­set­zen musste ist nicht nach­voll­zieh­bar. Da, wie bereits oben aus­ge­führt, auf den Licht­bil­dern der Unfall­stelle zum Unfall­zeit­punkt an der Ein­fahrt zu dem Park­platz ein Fahr­rad­weg nicht erkenn­bar ist.
  • Fer­ner wurde bei der Gesamt­wür­di­gung berück­sich­tigt, dass das Unfall­ge­sche­hen zu einem mani­pu­lier­ten Unfall passt. Es bestand ein gerin­ges Ver­let­zungs­ri­siko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Es han­delt sich um einen Unfall mit einem par­ken­den Fahr­zeug. Auch fuhr das Fahr­zeug der Beklag­ten­seite mit gerin­ger Geschwindigkeit.
  • Bei der Über­zeu­gungs­bil­dung der Kam­mer wurde zudem berück­sich­tigt, dass die Beweis­si­tua­tion für einen gestell­ten Unfall typisch ist (vgl. OLG Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2011, 4 U 2659/10). Es gibt für den Unfall selbst keine Zeu­gen. Die Poli­zei wurde auch nicht hinzugerufen.
  • Wei­ter hat bei der Gesamt­schau der Indi­zien eine Rolle gespielt, dass der Beklagte zu 1) mit der Klä­ge­rin bekannt ist, wie er es in sei­ner per­sön­li­chen Anhö­rung ange­ge­ben hat. Dies wird dadurch ver­stärkt, dass die Vor­hal­te­rin des Fahr­zeu­ges die Schwä­ge­rin des Beklag­ten zu 1) ist.

„Ich bin nur ein armer Klempnergesell…“ –> keine Fahrerlaubnisentziehung

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Das Urteil des LG Essen vom 28.06.2013 (vgl. LG Essen. Urt. v. 28.06.2013 – 31 Ns 81/13) zeigt, dass es sich manchmal auch in auf den ersten Blick „glasklaren Sachen“ doch lohnen kann, in die Berufung zu gehen. Das AG hatte den Angeklagten im AG Essen, Urt. v. 28.03.2013 – 39 Cs-43 Js 2478/12 53/13) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von 12 Monaten entzogen worden. Das AG hat den Antrag des Angeklagten, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„Auch der Umstand, dass dem Angeklagten vermeintlich ein Jobverlust droht, konnte hier nicht zu einer Verkürzung der Sperre führen. Der Angeklagte verzichtet schon seit dem 25.11.2012 auf die Fahrerlaubnis. Auch in dieser Zeit ist es gelungen, den Umstand, dass der Angeklagte nicht fahrtberechtigt ist, zu überbrücken. Der Zeuge pp. hat sich dahingehend eingelassen, dass zur damaligen Zeit ein Lehrling die Fahrten übernommen habe. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten scheint es durchaus zumutbar, im Einzelfall einen Fahrer zu beschäftigen. Ggf. kann dies auch über den Betrieb insgesamt organisiert werden, sofern sich nicht ohnehin ein weiterer Lehrling findet. Nach alledem stellt eine 12-monatige Sperre zur Überzeugung des Gerichts keine unverhältnismäßige Härte dar.“

Abgesehen davon, dass das AG eine Erklärung schuldig geblieben ist, wovon der Angeklagte den Fahrer bezahlen soll, hat das LG die Rechtslage anders gesehen und nur noch ein Fahrverbot von drei Monaten (§ 44 StGB) verhängt:

„Der Führerschein des Angeklagten ist am 25.11.2012 sichergestellt worden. Der Angeklagte verzichtet damit seit nunmehr sieben Monaten auf seinen Führerschein. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten handelt es sich bei der Tat um einen einmaligen und außergewöhnlichen Verstoß, welcher auch dadurch bedingt war, dass zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Trunkenheitsfahrt unternommen hat, der Vater des Angeklagten bereits schwer erkrankt war. Beeinflusst durch den Zustand seines Vaters hat der Angeklagte in erheblichem Maße Alkohol konsumiert und dennoch für die Fahrt nach Hause den Pkw des Vaters benutzt. Weitere Straftaten des Angeklagten, nach Begehung dieser Straftat, sind nicht bekannt geworden. Zudem war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Onkel ab September 2013 die Arbeitslosigkeit droht. Der Angeklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass er als Geselle im Gas- und Wasserinstallationsgewerbe auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. So wird von einem Gesellen in diesem Gewerbe erwartet, dass er auch eigenständig Termine bei Kunden wahrnimmt und hierbei zum Transport von Werkzeuge und Material einen Pkw benutzt. Ohne Fahrerlaubnis bleibt dem Angeklagten der Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich nahezu vollständig versperrt. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ist. Die Kammer hat daher von der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB abgesehen.“

Der Fall zeigt schön, dass es sich eben doch lohnen kann, ggf. beim LG einen erneuten Anlauf zu nehmen, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verhindern. Abgesehen davon, dass das Zeitmoment dann vielleicht ein noch größere Rolle spielt als beim AG, sehen die LG die Dinge häufiger dann doch milder als das AG.