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Abbiegeunfall im beampelten Kreuzungsbereich, oder: Wer haftet wie?

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Der Kollege Nugel aus Essen hat mir das LG Essen, Urt. v. 20.09.2018 – 3 O 75/17 – übersandt. Thematik:  Haftungsquote bei einem Unfall im beampelten Kreuzungsbereich.

Im Verfahren macht die Klägerin Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend, bei welchem ihr Mitarbeiter als Fahrzeugführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der Beklagtenseite in einem reuzungsbereich kollidiert ist. Der vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeugführer hatte seinerseits bei einer auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich rechtzeitig zum Stillstand gebracht, sodass auf der einzigen Geradeausspur keine weiterfahrt möglich gewesen ist. Dies nahm der bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführer zum Anlass, seinerseits nach links über die Fahrbahn im Gegenverkehr abzubiegen. In diesem Moment führte der Mitarbeiter der Klägerin von hinten kommend an dem vor ihm haltenden Fahrzeug ein Überholmanöver in der Form durch, dass er die Geradeausspur verlassen hat, die links daneben befindliche Abbiegespur überfuhr und von dort aus dieser auf die Geradeausspur zurückschwenkte, um den Kreuzungsbereich zu überqueren. Er kollidierte mit dem vor ihm abbiegenden Fahrzeug der Beklagten, deren Fahrzeugführer von diesem Fahrmanöver vollkommen überrascht gewesen ist. Die Parteien streiten über die zu Grunde zu liegende Haftungsquote, wobei die Beklagten zusätzlich den Einwand eines Rotlichtverstoßes und einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erhoben hat.

Das LG hat u.a. ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem zumindest ein Gelblichtverstoß des klägerischen Fahrzeugführers festgestellt wird, der anders als der von ihm befindliche Fahrzeugführer vor der auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage nicht angehalten hat. Er fuhr vielmehr mit 43 km/h in den Kreuzungsbereich ein, ohne dass ihm allerdings eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit frei von Zweifeln nachgewiesen werden konnte. Bei diesem überraschenden Fahrmanöver konnte aus technischer Sicht nicht festgestellt werden, dass der auf der Beklagtenseite versicherte Fahrzeugführer hierauf rechtzeitig bei dem erst einmal aus seiner Sicht bei der Annährung verdeckten Fahrzeug der Klägerseite reagieren konnte, um eine Kollision zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist das des LG von der alleinigen Haftung des Klägerin ausgegangen. Zum einen sei insoweit ein Gelblichtverstoß zu berücksichtigen, da der klägerische Fahrzeugführer nicht vor der gelben Lichtzeichenanlage angehalten hat. Zum anderen hätte er in grob verkehrswidriger Weise gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er ein waghalsiges Überholmanöver unter Missachtung des Abbiegestreifens mit einer anschließenden besonders gefahrenträchtigen Geradeausfahrt vorgenommen hätte. Bei dem Beklagten würde es dagegen an einem Verstoß gegen die StVO und insbesondere § 9 Abs. 3 StVO fehlen. Denn dieser hätte angesichts des im Gegenverkehr anhaltenden Kfz darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Fahrzeuge im Gegenverkehr in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Das Verschulden der Klägerseite wäre so groß, dass auch die durch den Abbiegevorgang leicht erhöhte Betriebsgefahr der Beklagtenseite dahinter in vollem Umfang zurücktreten würde.

Dazu passen dann etwa folgende Leitsätze:

  1. Verursacht ein Fahrzeugführer durch einen Gelblichtverstoß in Verbindung mit einem Überholen eines vor ihm haltenden Fahrzeuges über eine Linksabbiegerspur, um sodann verkehrswidrig geradeaus zu fahren, einen Verkehrsunfall mit einem ihm gegenüber abbiegenden Fahrzeug, hat er allein für die Unfallfolgen einzutreten.
  2. Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt dahinter in vollem Umfang zurück.
  3. Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO scheidet dagegen aus, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.

Lehrstunde im Straßenverkehr, oder: Wer disziplinierend bremst, haftet allein

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Die erste Entscheidung, über die ich heute im „Kessel Buntes“ berichte, kommt vom LG Essen. Auf sie hat mich der Kollege Nugel aufmerksam gemacht, der sie auch für den VRR aufbereitet hat. Es geht um die Haftung nach einem Verkehrsvorgang (?) , der häufiger zu beobachten ist: Disziplinierendes Bremsen, wobei nicht ganz klar ist, ob es das hier wirklich.

Den Entscheidungsgründen des LG Essen, Urt. v. 12.01.2018 – 17 O 235/16 – lässt sich dazu folgendes entnehmen:

Am pp. gegen pp. befuhr der Kläger mit seinem PKW Porsche 911 Carrera die pp. in Richtung pp. Der Beklagte zu 1) überquerte als Fahrer des zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Mercedes E 250 CDI, dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, vom aus Klägersicht links gelegenen Parkplatz kommend die Gegenfahrbahn sowie die in der Mitte der Straße befindlichen Straßenbahnschienen, und zog vor den klägerischen PKW auf die Straße in Fahrtrichtung des Klägers, so dass der Kläger abbremsen musste. Um dieses Fahrverhalten des Beklagten zu 1) zu monieren, betätigte der Kläger die Lichthupe. Der Beklagte zu 1) dessen Beifahrerin die Zeugin S. war, hielt sodann am rechten Rand der rechten Fahrspur der dann dort zweispurigen Straße unter Mitnutzung des Bürgersteigs an. Als der Kläger links vorbeifahren wollte, bezeichnete der Beklagte zu 1) ihn durch das geöffnete Fenster als „Arschloch“ Und sagte zu ihm „Steig mal aus, ich werde dich umbringen“. Der Kläger überholte sodann den Beklagten zu 1), hielt quer vor diesem an und stieg aus dem Fahrzeug. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen. Danach fuhren der Kläger und der Beklagte zu 1) wieder an. Nach wenigen Metern und fuhr der Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug auf, wodurch die Fahrzeuge beschädigt wurden. Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm aus diesem Ereignis entstandenen Schaden.

Der Kläger behauptet, unmittelbar vor der Kollision nicht abgebremst zu haben, erst recht nicht abrupt. Der Beklagte sei vielmehr grundlos auf sein Fahrzeug aufgefahren. Er – der Kläger – ist daher der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) den Unfall alleine verschuldet habe.“

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist dann durch eine Reihe an unbeteiligten Zeugen bestätigt worden, dass der Kläger, ohne dass hierfür ein erkennbarer verkehrsbedingter Anlass bestanden hätte, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren scharf abgebremst hätte. Auch durch den vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen wurde herausgearbeitet, dass auch aus technischer Sicht von einem derartigen scharfen Abbremsen des klägerischen Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Auffahrens des Beklagtenfahrzeuges auszugehen wäre. Denn im statischen Zustand hätten die Fahrzeuge an sich im Hinblick auf die Kollisionsstelle einen Höhenunterschied von 6 cm, der dadurch überwunden worden wäre, dass zum einen das Fahrzeug der Beklagtenseite mit einem scharfen Abbremsen nach unten mit der Frontpartie abtauchen würde, während das klägerische Fahrzeug aufgrund eines ebenfalls durchgeführten scharfen Bremsmanövers mit dem Heckbereich höher ansteigen würde.

Auf der Grundlage hat das LG die Klage vollständig abgewiesen: Der Kläger haftet also allein. Es könne nicht für den Zeitraum kurz nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1) wegen eines unachtsamen Auffahrens ausgegangen werden, da hier keine Unachtsamkeit oder ein zu schnelles Fahren zu seinen Lasten als typische Unfallursache angenommen werden könnte. Vielmehr sei aufgrund der Erkenntnisse aus dem eingeholten SV-Gutachten davon auszugehen, dass der Kläger grundlos und ohne verkehrsbedingten Anlass eine scharfe Bremsung durchgeführt habe. Im Zusammenspiel mit der vorangehenden verbalen Auseinandersetzung sei dies als bewusste Disziplinierungsmaßnahme im Straßenverkehr anzusehen, um den Beklagten zu 1) gezielt auszubremsen. Ein derart schwerwiegendes Verhalten führe zu einer alleinigen Haftung des Klägers, zumal auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ohnehin durch ein derartiges besonders gefahrenträchtiges Fahrmanöver in erheblichem Umfang erhöht sei. Die verbleibende Betriebsgefahr auf dem Fahrzeug der Beklagtenseite trete hinter diesem gravierenden Verschulden in vollem Umfang zurück.

Pflichti II: Ätsch-Effekt, oder: So kann man doch mit den Rechten von Angeklagten nicht umgehen

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist „unschön. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 09.03.2018 – 64 Qs 51/17. Das Verfahren richtet sich gegen mehrere Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Zwei der Angeklagte haben einen Pflichtverteidiger, weil ua. der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete. U.a. darauf wird auch der Beiordnungsantrag des Kollegen vom 04.10.2017 für seinen Mananten gestützt. Das AG lehnt ab am 03.11.2017 ab. Dann wird, weil die Beschwerdekammer nicht so schnell vor der HV am 08.11.2017 entscheiden kann, das Verfahren gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten – beide nicht in Haft – abgetrennt. Und dann:

 

 

„1. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt — entgegen der Sichtweise der Beschwerde — nicht daraus, dass gegen den Beschwerdeführer und die vormaligen Mitangeklagten Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden ist.

Zwar kommt nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung insbesondere auch dann in Betracht, wenn eine solche wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Diese „Schwere der Tat“ beurteilt sich aber maßgeblich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei sich eine Pflichtverteidigerbestellung in der Regel erst bei einer Straferwartung von etwa neun Monaten Jugend- oder Freiheitsstrafe als notwendig erweist.

Dass der Angeklagte vorliegend eine solche Jugend- oder Freiheitsstrafe zu erwarten  hätte, ist — auch unter Berücksichtigung der im Bundeszentralregisterauszug vom 19.07.2017 enthaltenen 2 Voreintragungen – jedoch nicht zu etwarten, zumal das Amtsgericht bereits im Beschluss vom 03.1 1.2017 darauf hingewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer zu erwartenden Rechtsfolgen nichtso schwerwiegend seien.

2. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers folgt auch nicht daraus, dass dem vormals Mitangeklagten H. gem.. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. 

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob es in Konstellationen, in denen ein Mitangeklagter verteidigt ist, der Grundsatz des fairen Verfahrens und das Prinzip der Waffengleichheit gebieten, auch den weiteren Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. zum Streitstand etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4aWs 151/12 m.w.N.).

Die Kammer teilt die – insbesondere auch in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deswegen beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen Verteidiger hat, nicht existiert.  Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände gesondert zu prüfen, ob aus Gründen der Waffengleichheit und / oder des fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Beschluss vom 20.06.2012 – 2 Ws 466/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.11.2012 — 4a Ws 151/12; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 – 3 Ws 5/13).

Im vorliegenden Fall führt die vorzunehmende Würdigung der zu berücksichtigenden  Gesamtumstände dazu, dass dem Beschwerdeführer nach Abtrennung der Verfahren kein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Vor Abtrennung der Verfahren stellte sich die Sachlage zwar anders dar.

Dabei war — worauf die Beschwerde zutreffend hinweist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Konstellationen, in denen mehrere Angeklagte wegen derselben Tat angeklagt sind, die Möglichkeit besteht, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen, weshalb in derartigen Konstellationen ein nicht verteidigter Angeklagter einem verteidigten Angeklagten gegenüber. benachteiligt ist, zumal der verteidigte Mitangeklagte über seinen  Verteidiger jederzeit Akteneinsicht erhalten und seine Verteidigung am Akteninhalt ausrichten kann, was dem nicht verteidigten Angeklagten nicht möglich ist. Es ist daher anerkannt, dass es in derartigen Konstellationen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten sein kann, dem nicht verteidigten Angeklagten einen   Pflichtverteidiger beizuordnen, um dessen Fähigkeit, sich zu verteidigen und auf  etwaige belastende Angaben des verteidigten Mitangeklagten angemessen  reagieren zu können, sicherzustellen (vgl. etwa LG Verden, Beschluss vom 04.03.2014 – 1 Qs 36/14; LG Itzehoe, Beschluss vom „2.01.2012 – 1 Qs 3/12 sowie  i.E. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2013 3 Ws 5/13; OLG Köln,    Beschluss vom 20.06.2012 — 2 Ws 466/12; • OLG Stuttgart, Beschluss vom  22.11.2012 – 4a Ws 151/12).

Der Beschwerdeführer und der vormals Mitangeklagte H. haben in ihren Beschuldigtenvernehmungen bei der Polizei divergierende Angaben zu den jeweiligen Tatbeteiligungen, insbesondere auch bei dem gewaltsamen Versuch, die   Wohnungstür zu öffnen, gemacht und angegeben, jeweils selbst vor dem Haus   gewartet zu haben, mithin für sich selbst jeweils reklamiert, lediglich vor dem Haus „Schmiere gestanden“ zu haben. Der Mitangeklagte B. hat den Tatvorwurf in  Gänze abgestritten.

 In Anbetracht dieser sich widersprechenden Einlassungen war es nach den Grundsätzen der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens zwar zur Zeit des  Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 04.10.2017 geboten, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen Pflichtverteidiger zu bestellen, um sicherzustellen, dass dieser auf etwaige, nach Aktenlage zu erwartende, belastende Angaben des verteidigten vormals Mitangeklagten H. angemessen reagieren kann. 

Diese Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch dadurch  entfallen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den (b.islang nicht verteidigten) Mitangeklagten B. zwischenzeitlich zur anderweitigen Verhandlung  und Entscheidung abgetrennt worden ist. Allein der Umstand, dass der ehemalige  Mitangeklagte H. nunmehr ggf. in der Hauptverhandlung des Beschwerdeführers   als Zeuge seine damalige Einlassung als Angeklagte wiederholen könnte, führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer benachteiligt ist und ihm deswegen -ein  Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten und. seines   Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu   sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist. Die Abtrennung der Verfahren durch das Amtsgericht stellt sich auch als sachgerecht und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechend dar, da der damalige Mitangeklagte sich in Untersuchungshaft befand und eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vor dem angesetzten Hauptverhandlungstermin am 08.11.2018 ergehen konnte.2

„Unschön“ – siehe oben – ts m.E. nocht gelinde ausgedrückt. Der Kollege stellt am 04.10.2017 den Beiordnungsantrag, also einen Monat vor dem auf den 08.11.2017 terminierten HV-Termin. Über den Antrag entscheidet das AG am 03.11.2017 – das LG kann nicht mehr rechtzeitig vor der HV über die Beschwerde entscheiden. Der Kollege erfährt dann durch Beschluss vom 09.03.2018 (!): An sich wärst du beizuordnen gewesen, aber jetzt nicht mehr. Das ist der „Ätsch-Effekt“. Man könnte bei dem Verfahrensablauf auch noch auf ganz andere Gedanken kommen. Letztlich fehlen mir die Worte…., aber: So kann man doch mit den Rechten der Angeklagten nicht umgehen…

Urteil falsch? Die Aufhebung macht das AG selbst, oder: Soll man lachen oder weinen?

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Soll man lachen, soll mann weinen? Das ist die Frage, wenn man den LG Essen, Beschl. v. 07.1.2017 – 26 Qs 62/17 – liest. Da hat das Ag mal kurz eben sein eigenes Urteil aufgehoben. Nicht überraschend, dass das LG sagt: Geht nicht. Sachverhalt und „Gründe“ dann hier:

„I.

Am 05.04.2015 erließ die Stadt Essen gegen den Beschuldigten einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Rotlichtverstoßes und setzte eine Geldbuße von 360 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest. Auf die Hauptverhandlung vom 03.09.2015 erging ein den Bußgeld bestätigendes Urteil durch das Amtsgericht Essen. Hiergegen legte der Beschuldigte Rechtsbeschwerde ein. Gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil mit Beschluss vom 21.01.2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurück. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, im Zuge dessen die Sachverständige die Zeugen „vernahm“, erging am 25.08.2017 schließlich erneut ein Urteil durch das Amtsgericht Essen, mit welchem der Beschuldigte zur Zahlung einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt wurde. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein und begründete diese mit der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung. Daraufhin hob das Amtsgericht Essen sein Urteil mit Beschluss vom 03.11.2017 auf. Gegen den am 08.11.2017 (Staatsanwaltschaft) bzw. 09.11.2017 (Verteidiger) zugestellten Beschluss legten sowohl die Staatsanwaltschaft am 29.11.2017 als auch der Beschuldigte am 13.11.2017 sofortige Beschwerde ein.

II.
Die gem. § 206a Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Essen war für die Aufhebung seines eigenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin nicht zuständig. Wie bereits bei der ersten Rechtsbeschwerde war auch bei dieser das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufen, § 79 Abs. 5 OWiG berufen. Der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts war daher aufzuheben und ist zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht vorzulegen.“

Die vielfach propagierte Verfahrensbeschleunigung ist ja ganz schön, aber so? Und man fragt sich dann doch, was sich der Amtsrichter bei seiner Entscheidung gedacht hat. Hoffentlich hat er überhaupt gedacht. Sieht allerdings m.E. nicht danach aus.

Ach so: Ich habe mich für Weinen entschieden.

Herabrutschen vom Beifahrersitz, oder : Wer haftet wie?

Heute dann zunächst das LG Essen, Urt. v. 12.12.2017 – 2 O 265/17. Das hat mal einen etwas anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Es geht zwar auch um einen Unfall im Straßenverkehr, aber mal nicht zwischen zwei Pkw, sondern in Zusammenhnag mit der Beförderung einer gehbehinderten Frau. Die führte im Anschluss an eine Hüftoperation eine ambulante Rehabilitation in einer Klinik in Essen durch. Zum Zwecke der Anreise beauftragte die Fachklinik die Beklagte zu 1) mit einem Transport der Klägerin von ihrem Wohnort aus in die Klinik. Gegen 7:00 Uhr holte am Vorfallstag ein Fahrer der Beklagten zu 1), der Zeuge pp., die Klägerin mit einem Krankenbeförderungsfahrzeug in Velbert ab. Dabei parkte dieser das Fahrzeug mit der Fahrerseite auf dem Bordstein und mit der Beifahrerseite auf der Straße, so dass es sich in seitlicher Schräglage befand. Die Beifahrertür musste der Straße aus geöffnet werden. Die Klägerin begab sich mit ihren Krücken und einer Tasche selbständig zum Fahrzeug und setzte sich auf den Beifahrersitz. Daraufhin nahm der Fahrer ihr sowohl die Krücken, als  auch die Tasche ab und verstaute diese anschließend im Kofferraum des Fahrzeugs. Die Beifahrertür blieb währenddessen geöffnet. Als die Klägerin sich anschnallen wollte und zum Sicherheitsgurt griff, rutschte sie von der Beifahrersitzfläche aus dem Fahrzeug auf die Straße und prallte mit dem Kopf sowie der rechten Körperhälfte auf das Pflaster auf. Sie erlitt eine blutende Platzwunde.

Frage, die die Klägerin dem LG gestellt hat: Haftet das Beförderungsunternehmen und/oder der Fahrer, und wenn ja wie?

Das LG sagt: Nein keine Haftung. Dazu die drei zu der Entscheidungen passenden Leitsätze:

  • Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei einer Beförderung, wenn eine Insassin mit eigener Kraft nach einer Hüftoperation auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz nehmen kann, und diese dann vom Beifahrersitz bei dem Versuch rutscht, sich eigenständig anzuschnallen, während der Fahrer derzeit ihre Gehhilfe in den Kofferraum während einer geöffneten Beifahrertür bei einer leichten Schrägstellung des Fahrzeuges trägt.
  • Bei diesem Schadensfall verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht die Betriebsgefahr des betroffenen Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel, sodass auch eine Haftung nach dem StVG ausscheidet.
  • Ohnehin würde die Betriebsgefahr hinter dem erheblichen Eigenverschulden der Insassin im vollen Umfang bei der Haftungsabwägung zurücktreten.

tzt.