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Falsche Verdächtigung ist schwierig,

jedenfalls dann, wenn die Tat offenbar so kompliziert ist, wie es im LG Essen, Beschl. v.06.04.2011 -56 Qs 25/11 offenbar der Fall war. Mehrere Einlassungen, schwierige subjektive Seite. Da kann man nur mit einem Pflichtverteidiger arbeiten. Und den hat das LG dann auf die Beschwerde hin beigeordnet und dazu u.a.  ausgeführt:

„Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis, die nur einem Vertei­diger gemäß § 147 StPO zusteht, hier nicht umfassend vorbereitet werden kann, was die Schwierigkeit der Sachlage vertieft (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rz. 22 mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rspr.). Denn um die Tatvorwürfe zu prüfen, ist die Kenntnis der Einlassungen und der Zeugenaussagen von Bedeutung. Diese können wegen des Zeitablaufs auch nicht mehr aus dem Ge­dächtnis rekonstruiert werden.

Zwar hat der unverteidigte Angeklagte auf seinen Antrag einen Anspruch auf Aus­künfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich sonst nicht angemessen vertei­digen könnte (§ 147 Abs. 7 StPO). Doch erscheint die Angeklagte M. im vorlie­genden Fall nicht in der Lage, die für ihre Verteidigung relevanten Teile der Akten zu benennen und in ihrer Bedeutung einzuschätzen, so dass (vollständige) Aktenein­sicht durch einen Verteidiger zwingend erforderlich ist...“

LG Essen: Keine Disziplinierung durch Haftbefehl

Was immer wieder übersehen wird:  Der Haftbefehl nach den §§ 230 Abs. 2, 236 StPO erfüllt im Strafbefehlsverfahren nicht den Selbstzweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu ahnden. Vielmehr soll er (nur) die Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters sichern – so das LG Essen jetzt in einem Beschluss vom 13.10.2009 – 51 Qs 86/09.

Ein Haftbefehl im Strafbefehlsverfahren ist danach daher unverhältnismäßig, wenn das Gericht die Hauptverhandlung trotz Nichterscheinens des Angeklagten ohne gravierende Einbußen der Wahrheitsfindung durchführen kann. Dabei sind auch die Umstände, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, zu berücksichtigen.

Interessante Entscsheidung zu einer Problematik, in deren Bereich in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden.