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Einziehung III: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Einziehung/Beschlagnahme der (Tat)Fahrzeuge?

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Und als dritte Entscheidung dann noch eine OLG-Entscheidung zur Einziehung, und zwar mit verkehrsstrafrechtlichem Einschlag. Der OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.2020 – 2 Ws 107-109/20 – ist dann auch etwas aktueller als die bisher heute vorgestellten Entscheidungen. Das OLG hat zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen bei der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen und einer etwaigen Einziehung der Fahrzeuge (§§ 315d, 315f StGB) Stellung genommen.

Das AG hatte die Angeklagten wegen Durchführung von und Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen bzw. Beihilfe hierzu zu Geldstrafen verurteilt. Von der Einziehung der verwendeten, im Verfahren beschlagnahmten und im Eigentum der Angeklagten stehenden Fahrzeuge hatte es abgesehen und das wie folgt begründet: Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien Sinn und Zweck der Einführung des § 315f StGB im Jahre 2017 einerseits, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, § 74a StGB andererseits zu beachten. Der Gesetzgeber habe in § 21 Abs. 3 StVG eine vergleichbare Vorschrift für das Fahren ohne Fahrerlaubnis geschaffen, welche in der Praxis aber so gut wie nie angewendet werde; auch bei Trunkenheitsfahrten nach §§ 315c und 316 StGB werde von der Möglichkeit der Einziehung nach § 74 StGB regelmäßig kein Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der konkreten Tatumstände spräche für eine Einziehung die Länge der Fahrstrecke von ca. 2 km, dagegen allerdings, dass es sich um eine Spontantat gehandelt und das Rennen nur zwei Minuten gedauert habe. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des AG erreichte Spitzengeschwindigkeit von 136,7 km spräche weder für noch gegen eine Einziehung. Beide Angeklagte seien weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, beide müssten bereits seit ca. 11 Monaten auf den Besitz der Fahrzeuge hätten verzichten, seien mit erheblichen Standgebühren für die Fahrzeuge belastet und beide hätten in der Hauptverhandlung glaubhaft ihre Absicht dargelegt, ihren jeweiligen Pkw veräußern zu wollen. Zwar handele es sich einerseits angesichts der hohen Motorisierung um typische Fahrzeuge für Kfz-?Rennen, diese seien aber nicht getunt gewesen, sondern es habe sich um Serienmodelle und zudem um die einzigen Fahrzeuge der Angeklagten gehandelt. Nach der anzustellenden Gesamtabwägung sei eine Einziehung nicht angezeigt.

Zugleich hatte das AG die Beschlüsse hinsichtlich der Beschlagnahme der Fahrzeuge aus den Gründen des Urteils aufgehoben. Die StA hat gegen das Urteil Berufung und zugleich Beschwerde gegen diesen Aufhebungsbeschluss eingelegt. Die Strafkammer des LG hat den Aufhebungsbeschluss aufgehoben. Die Angeklagte stellten an die für das Berufungsverfahren zuständige 16. Strafkammer des LG den Antrag, die beschlagnahmten Fahrzeuge zurückzuerhalten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat diese die Beschlagnahmebeschlüsse aufgehoben. Dagegen die Beschwerde der StA, die das OLG als unbegründet verworfen hat:.

„…. 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Die Aufhebung der beiden Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 06.05.2019 bezüglich des K und vom 12.06.2019 bezüglich des N ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Weder unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Fahrzeuge als Beweismittel noch zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung ist eine Aufrechterhaltung der – zu beiden Zwecken ursprünglich durch das Amtsgericht Bochum angeordneten – Beschlagnahme der Fahrzeuge geboten.

a) Gemäß §§ 94, 98 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Beweismittel sind alle Gegenstände, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen oder für den Straffolgenausspruch Beweisbedeutung haben (Gerhold in: BeckOK StPO, 37. Edition Stand 01.07.2020, § 94 Rn. 5).

Die grundsätzliche Beweisbedeutung mit Blick auf die Fahrzeuge ergibt sich – wie durch das Amtsgericht Bochum, im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht Bochum und die Staatsanwaltschaft Bochum zu Recht angenommen – zunächst daraus, dass ein Auslesen der in den Fahrzeugen verbauten Software Erkenntnisse hinsichtlich der bei der Tat gefahrenen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge erwarten ließ. Dementsprechend ist das Auslesen der entsprechenden Daten bei dem Fahrzeug 01 auch erfolgt, wohingegen dies bei dem Fahrzeug K bis heute offenbar noch nicht geschehen ist. Eine grundsätzliche Beweiseignung kommt den Fahrzeugen – wie durch die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend gemacht – darüber hinaus auch insoweit zu, als der Wert der Fahrzeuge für die Einziehungsentscheidung erheblich ist.

Auch wenn vor diesem Hintergrund ursprünglich eine die Beschlagnahme rechtfertigende Beweisbedeutung der Fahrzeuge vorlag, ist die kleine Strafkammer in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass diese eine Beschlagnahme zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu begründen vermag.

Zwar meint „Untersuchung“ i. S. d. § 94 StPO das Strafverfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss, so dass grundsätzlich die Beschlagnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufrechterhalten bleiben kann (vgl. Gerhold a. a. O., Rn. 6 f.). Die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Sie muss daher in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (Gerhold a. a. O. Rn. 18 m. weit. Nachw.). Aufzuheben ist sie daher namentlich dann, wenn die Fortdauer der Maßnahme wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig ist (Hauschild in: MüKo z. StPO, 1. Aufl. 2014, § 94 Rn. 33).

Vorliegend ist mit Blick auf den N zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsdaten bereits ausgelesen sind, die entsprechenden Ergebnisse von den Prozessbeteiligten nicht angegriffen werden und – anders als beim K – das Erfordernis einer Untersuchung mit Blick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auch durch die Staatsanwaltschaft nicht gesehen wird. Eine Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme besteht vor diesem Hintergrund nicht. Auch mit Blick auf den Fahrzeugwert, der für die letztlich zu treffende Einziehungsentscheidung durchaus von Bedeutung ist, ergibt sich das Erfordernis der Fortdauer der Beschlagnahme nicht, da die für die Wertermittlung erforderlichen Parameter (Alter des Fahrzeugs, Motorisierung, etc.) bereits festgestellt sind und dieser Gesichtspunkt im Übrigen eine Beschlagnahmedauer von ca. 17 Monaten nicht mehr zu rechtfertigen vermag.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Einschätzung des Senats auch nicht hinsichtlich der Beschlagnahme des K. Dass das Landgericht die Aufhebung der Beschlagnahme u. a. damit begründet hat, dass es ausschließe, die Fahrzeuge im weiteren Verfahren als Beweismittel zu benötigen, ist nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass das Landgericht keinen Anlass sieht, den K auf seine Verkehrssicherheit zu untersuchen. Zweifel an der Verkehrssicherheit ergeben sich allein aufgrund der Einlassung des Angeklagten L zu von ihm festgestellten Problemen bei der Spurlage nicht und sind durch das Amtsgericht auch nicht festgestellt worden.

Soweit die Staatsanwaltschaft des Weiteren einwendet, die Geschwindigkeitsdaten beim K seien noch nicht ausgelesen und vor diesem Hintergrund eine fortbestehende Beweisbedeutung des K annimmt, erscheint dieser Gesichtspunkt nach 17 Monaten der amtlichen Verwahrung der Fahrzeuge nicht mehr geeignet, die Fortdauer der Beschlagnahme zu rechtfertigen, zumal unklar ist, aus welchem Grund eine Auslesung bislang nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen konnte.

b) Auch dass das Landgericht die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht aufrechterhalten hat, ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden.

Gemäß § 111b Abs. 1 S. 1 StPO kann ein Gegenstand zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung eines Gegenstandes vorliegen. Sofern dringende Gründe für diese Annahme vorliegen, soll die Beschlagnahme angeordnet werden.

aa) Gemäß § 74 Abs. 2 StGB unterliegen Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte) der Einziehung nach Maßgabe besonderer Vorschriften. In diesem Sinne sieht § 315f S. 1 StGB explizit die Möglichkeit der Einziehung von Kraftfahrzeugen vor, welche für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet worden sind. Gemäß § 74 Abs. 3 StGB ist die Einziehung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Einziehungsgegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht.

Vorliegend gehört der Mercedes dem Angeklagten Z, der am Tattag den Pkw selbst gefahren hat und von dessen Täterschaft das amtsgerichtliche Urteil daher ausgeht, wohingegen der andere beteiligte Pkw (der K) im Eigentum des Angeklagten L steht, der durch das Amtsgericht wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Form der Beihilfe verurteilt wurde. Beide Fahrzeuge sind demnach grundsätzlich bereits gem. § 74 Abs. 3 StGB geeignete Einziehungsobjekte; auf die Vorschrift des § 74a StGB kommt es insoweit nicht an.

bb) Die Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 111b StPO setzt lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme voraus, dass der zu beschlagnahmende Gegenstand der Einziehung unterliegt (BGH, Beschl. v. 12.07.2007, Az. StB 5/07, NStZ 2008, 419).

Dass das nach § 162 Abs. 3 StPO für die Entscheidung nunmehr zuständige Berufungsgericht dies letztlich verneint hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit der Einziehung nach bisheriger Bewertung voraussichtlich keinen Gebrauch machen wird und deshalb die Beschlagnahme aufgehoben hat, erscheint nicht rechtsfehlerhaft.

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung in § 111b S. 1 StPO als auch die Einziehungsentscheidung nach § 315f StGB im Ermessen des Gerichts stehen. Nur dann, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, soll die Beschlagnahme angeordnet werden.

Dagegen, dass das Landgericht letztlich keine ausreichenden Gründe für die Annahme gesehen hat, dass es zu einer Einziehung der Fahrzeuge gem. 315f StGB kommen werde, ist aus Sicht des Beschwerdegerichts nichts zu erinnern.

Das Landgericht bzw. das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen es Bezug nimmt, hat insoweit zutreffend die für und gegen eine Einziehung sprechenden Argumente herausgearbeitet und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung beigemessen. Dieser ist für die Frage der Einziehung explizit in § 74f Abs. 1 StGB in das Gesetz aufgenommen worden, wonach in Fällen, in denen die Einziehung nicht vorgeschrieben ist, diese nicht angeordnet werden darf, wenn sie zur begangenen Tat und dem Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis steht.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft die durch das Landgericht getroffene Abwägung angreift, vermag dies an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern.

Denn die Beschwerde gegen den die amtsgerichtlichen Beschlagnahmeanordnungen aufhebenden Beschluss wäre allenfalls dann erfolgreich, wenn auf der Grundlage des bisherigen Erkenntnisstandes die – vorbehaltlich der in der künftigen Berufungshauptverhandlung gewonnenen weiteren Erkenntnisse – angekündigte Entscheidung des Berufungsgerichts, von einer Einziehung der tatbeteiligten Fahrzeuge abzusehen, rechts- oder ermessensfehlerhaft wäre und von einer Ermessensreduzierung auf null dahingehend auszugehen wäre, – dass die Einziehung zwingend anzuordnen und damit die Beschlagnahme zwingend aufrechtzuerhalten wäre.

Dies vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.

Dass das Amtsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung, von der Einziehung der Fahrzeuge abzusehen, auch in seine Überlegungen eingestellt hat, welche Vorschriften bereits vor dem 2017 neu eingeführten § 315f StGB eine Einziehung von Kraftfahrzeugen ermöglicht haben und in welchem Umfang in der Praxis hiervon Gebrauch gemacht wird, stellt nach Einschätzung des Senats bereits keine gänzlich sachfremde Erwägung dar. Auch der Vorwurf, bei der Einziehungsentscheidung sei die Gefährlichkeit der Fahrt nicht hinreichend berücksichtigt worden, verfängt nicht. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben die festgestellten Tatumstände der Fahrt ersichtlich in ihre Erwägungen einbezogen. Soweit sie hierbei nicht von einer konkreten Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer ausgegangen sind, entspricht dies den amtsgerichtlichen Feststellungen, welche das Landgericht für seine Prognose aufgegriffen hat. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht haben ersichtlich auch das Nachtatverhalten in die Abwägung einbezogen; soweit den Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, sie hätten ihre Fahrt fortgesetzt, nachdem sie von der Polizei mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt worden seien, ergibt sich dies bereits nicht aus den amtsgerichtlichen Feststellungen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt, es sei bei der Einziehungsentscheidung nicht hinreichend in den Blick genommen worden, dass sich mit dem Neffen des Angeklagten L ein nicht einwilligungsfähiger Minderjähriger mit in einem der an dem Rennen beteiligten Fahrzeuge befunden habe, ist es zwar zutreffend, dass explizite Angaben hierzu im Rahmen der Einziehungsentscheidung des Amtsgericht ebenso fehlen wie in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss. Dies führt aber nicht dazu, dass die getroffenen Entscheidung insgesamt im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null unvertretbar erschiene; zumal das Amtsgericht die besondere Verantwortung jedenfalls des Angeklagten L für seinen 14-jährigen Neffen ausweislich der Urteilsauführungen zu dessen Strafbarkeit (vgl. S. 9 des amtsgerichtlichen Urteils) durchaus in seine Erwägungen einbezogen hat. Gleiches gilt letztlich auch für die Rüge der Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf die vermeintlich unzureichende Berücksichtigung der Fahrstrecke von 2 km, der Dauer des Rennens sowie der festgestellten Spitzengeschwindigkeit, wobei das Amtsgericht die Länge der Fahrstrecke sogar explizit als Argument für die Einziehung gewertet hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft schließlich einen Vergleich zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19, BeckRs 2020, 15647 zieht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, da diese Entscheidung für die Frage der Einziehung aus Sicht des Senats nichts hergibt.

Angesichts der erheblichen gegen eine Einziehung der Fahrzeuge sprechenden Gesichtspunkte, namentlich des Fehlens von straf- oder verkehrsrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten, des ausweislich der amtsgerichtlichen Feststellungen vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten Z sowie des bloßen Beihilfevorwurfs beim – zumal alkoholisierten – Angeklagten L, der bisherigen Dauer der Beschlagnahme von fast 17 Monaten, der damit verbundenen Kosten und des Wertverlustes der der Nutzung entzogenen Fahrzeuge und letztlich der geäußerten Veräußerungsabsicht beider, erscheint die durch das Landgericht getroffenen Ermessensentscheidung aus Sicht der Beschwerdegerichts letztlich jedenfalls nicht unvertretbar.“

Verkehrsrecht III: Kraftfahrzeugrennen, oder: Strafzumessung und Einziehung

Und zum Schluss des Tages komme ich dann noch einmal auf das OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – 1 RVs 40 u. 42/20, über das ich bereits berichtet hatte (vgl. Verkehrsrecht I: Kraftfahrzeugrennen, oder: Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis) zurück.

Heute geht es mir hier um die Strafzumessung bei § 315d StGB und die Frage der Einziehung des gefahrenen Kraftfahrzeugs. Dazu das OLG:

Zunächst zur Strafzumessung betreffend die Revision des Angeklagten:

„a) Mit ihrer Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sei „die erhebliche Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die der Angeklagte gefahren ist, und die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritt“ hat die Berufungsstrafkammer gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für die Tatbestandsmerkmale im Sinne der Art. 103 Abs. 2 GG unterfallenden Deliktsbeschreibung, sondern auch für sonstige Umstände, in denen die Strafbarkeit einzelner tatbestandsmäßiger Taten begründet ist. Fehlerhaft ist danach die Verwertung von Umständen, die für die Durchführung der Tat typisch sind und diese nicht über den Tatbestand hinaus besonders kennzeichnen oder die die regelmäßigen Begleitumstände einer Tat sind (Regeltatbild) und daher deren Unrechtsgehalt mitprägen (vgl. MüKo-StGB-Miebach/Meier, 3. Auflage 2016, § 46 Rz. 449, 451 m. N.). Wie vorstehend dargelegt, ist dem tatbestandsmäßigen Begriff des „Rennens“ die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und damit auch die deutliche Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen immanent. Das gilt für die Fälle, die den Gesetzgeber veranlasst haben, das Verbot mit einer Strafbewehrung zu versehen (vgl. den Sachverhalt der Entscheidung LG Berlin NStZ 2017, 471; s. BT-Drs. 18/10145 S. 9) und entspricht der forensischen Erfahrung mit der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 StVO a. F. (vgl. die der Entscheidung des Senats v. 23.01.2018 – III-1 RBs 370/17 sowie den Entscheidungen KG NJ 2017, 346 und OLG Oldenburg DAR 2017, 93 zugrunde liegenden Sachgestaltungen). Nach den genannten Grundsätzen durfte daher dem Angeklagten die erzielte Geschwindigkeit jedenfalls nicht ohne Feststellung weiterer tatprägender Umstände strafschärfend entgegengehalten werden. …..“

Und dann zur Einziehung betreffend die Revision der Staatsanwaltschaft.

„1. Die Festsetzung der Tagessatzzahl weist – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (KK-StPO-Gericke, 8. Auflage 2019, § 337 Rz. 32) – einen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler insoweit auf, als ihm die vorbehaltene Einziehung strafmildernd zugute gebracht wird:

Anerkannt ist, dass die Einziehung eines hochwertigen Gegenstandes einen bestimmenden Strafmilderungsgrund darstellt, soweit sie – wie hier – Strafcharakter hat (BGH NStZ 2020, 214; NStZ-RR 2019, 209; NStZ 2018, 526; StV 2015, 633; NStZ-RR 2012, 169;  Senat VRS 100, 123 [129 f.]; SenE v. 28.06.2002 – Ss 267/02 -; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017 Rz. 368; Fischer a.a.O., § 74 Rz. 22). Aus spezial- wie generalpräventiven Gründen soll dem Täter in diesem Fall durch Entziehung seines Eigentums das Verwerfliche seiner Tat nochmals nachdrücklich vor Augen  geführt werden (vgl. SenE v. 27.09.2013 – III-1 RVs 201/13 -; SenE v. 28.03.2018 – III-1 RVs 52/18 -;  LK-StGB-Schmidt, 12. Auflage 2007, § 74 [a. F.] Rz. 4 m. N.). Im Falle des Vorbehalts der Einziehung – verbunden mit der Auflage, das Fahrzeug zu veräußern – tritt diese Wirkung indessen jedenfalls nicht ungeschmälert ein; die Möglichkeit der freihändigen Veräußerung bietet dem Angeklagten unter Umständen sogar Gelegenheit zur Erwirtschaftung eines Gewinns. Durch die Setzung einer Frist wird die Möglichkeit der Veräußerung jedenfalls zum Zeitwert und damit ohne nennenswerte finanzielle Belastung angesichts des Bestehens von EU-weit agierenden Internet-Verkaufsplattformen nicht grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Einziehung verbundene Übelszufügung wird auf diese Weise voraussichtlich verfehlt werden. Die Urteilsgründe weisen nicht aus, dass sich die Berufungsstrafkammer dieser Zusammenhänge bewusst gewesen ist. Der Senat vermag demgemäß auch nicht auszuschließen, dass die Strafe ohne die Berücksichtigung der vorbehaltenen Einziehung bzw. deren Berücksichtigung in geringerem Umfang schwerer ausgefallen wäre……

4. a) Der Vorbehalt der Einziehung des Tatfahrzeugs unterliegt bereits deswegen der Aufhebung, weil die Kammer insoweit selbst – wenn auch nach dem zuvor Dargestellten mit fehlerhafter Gewichtung – einen Zusammenhang dieser Entscheidung mit der Bemessung der Einzelstrafe hergestellt hat (BGH NStZ 2020, 214; vgl. weiter SenE v. 21.10.2005 – 81 Ss 59/05 -; vgl. a. BayObLG NJW 1974, 2060). Im Übrigen sind – wie ausgeführt – Geldstrafe, Fahrverbot und (vorbehaltene) Einziehung Straftatfolgen im Sinne einer Übelszufügung als Reaktion auf vorangegangenes Verhalten. Als solche müssen sie insgesamt der Tatschuld angemessen sein. (Auch) aus diesem Grund besteht zwischen den genannten Entscheidungsteilen ein untrennbarer Zusammenhang mit der Folge, dass die Rechtsfolgenbemessung insgesamt der Aufhebung unterliegt.

b) Bei der Entscheidung über die Einziehung wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass im Falle der Strafeinziehung für mildere Maßnahmen wenig Raum verbleibt (vgl. – mit unterschiedlicher Nuancierung – Schönke/Schröder-Eser/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 74f Rz. 6; NK-StGB-Herzog/Saliger, 4. Auflage 2016, § 74b [a. F.] Rz. 8; SK-StGB-Wolters, 9. Auflage 2016, § 74b [a. F.]Rz. 5; LK-StGB-Schmidt a.a.O., § 74b [a. F.] Rz. 9). „

Verkehrsrecht II: Kraftfahrzeugrennen, oder: „Alleinrennen“ reicht

Die zweite Entscheidung kommt heute vom OLG Köln. Das hat sich im OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 45/20 – noch einmal mit einem Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) befasst.

Ausgangspunkt waren folgende Feststellungen des LG zu einem „Alleinrennen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 stGB):

„Am Abend des 17.02.2018 besuchte der Angeklagte seinen Halbbruder in Aachen. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier in nicht mehr feststellbarer Menge und begab sich gegen 21 Uhr mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift in Aachen-Brand. Im Verlaufe des weiteren Abends nahm er mit dem Zeugen S, den er von seiner früheren Ausbildungsstelle kannte, Kontakt per Whats-Aapp auf. Dieser besuchte zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit den Zeugen B und S eine Feier in Aachen-Haaren, wobei alle drei – nach dem Genuss u.a. von Whiskey – bereits erheblich alkoholisiert waren. Man verabredete sich, gemeinsam den „Club Cabaret“ in Stolberg aufzusuchen, wobei der Angeklagte anbot, die Zeugen S, B und S mit seinem PKW, einem Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, der eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h erreicht und mit einer Foliierung im Muster „flipflop“ versehen war, abzuholen. Der Angeklagte fuhr sodann am 18.02.2018, vor 3 Uhr von seiner Wohnanschrift in Aachen Brand in das circa 8 Kilometer entfernte Aachen-Haaren und hiernach in Richtung des ebenfalls von Haaren circa 8 Kilometer entfernten Clubs in Stolberg, wobei er davon ausging, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich wies er bei Fahrtantritt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,375 Promille auf. Eine ihm am Tattag um 4:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille auf. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er alkoholbedingt nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte befuhr dabei die Debyestraße sowie die Freunder Straße in Fahrtrichtung Von-Coels-Straße. Auf der Von-Coels-Straße bog er rechts ein und wurde von den in einer Zivilstreife fahrenden Polizeibeamten C und G wahrgenommen, die gerade eine Fahndungsmitteilung erhalten hatten. Der Angeklagte erkannte nicht, dass es sich bei dem ihm folgenden Fahrzeug um eine Zivilstreife handelte, sondern wähnte sich bedroht und steigerte seine Geschwindigkeit, um zu entkommen. Dabei erreichte er zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von jedenfalls 140 km/h, wobei erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h war. Als der Angeklagte, der in eine Seitenstraße abgebogen war, um zu entkommen, angehalten werden konnte, wurde im Fußraum seines Fahrzeugs eine geladene Schreckschusspistole, Walther/P 99,9 mm P.A.K., für deren Umgang er nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat, sowie ein nicht erlaubnispflichtiges Einhandmesser an seiner Hose aufgefunden.“

Das LG hat nur wegen u.a. fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hebt auf. Hier die Leitsätze der Entscheidung, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht:

1. Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken, die in der Rechtsprechung gegen die Bestimmtheit der Regelung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB geäußert werden (vgl. so im Vorlagebeschluss des AG Villingen-Schwenningen, Beschluss v. 16.01.2020 – Az. 6 Ds 66 Js 980/19), sondern folgt der Entscheidung und Argumentation des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2019 (Az. 161 Ss 134/19, insbesondere Rn. 5 ff).

2. Während Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB einen „Wettbewerb“ erfordern, der zwischen zwei oder mehr Rennbeteiligten ausgetragen wird und bei dem es um Schnelligkeit geht, bedarf es bei der Nr. 3 keines solchen Gegners oder Wettbewerbers. Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, erfordert die Regelung in der gebotenen einschränkenden Auslegung indes, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird im Rahmen dieser Absicht auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (Anschluss an KG, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.07.2019 – Az. 4 RV 28 Ss 103/19).

3. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein, vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auch von weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht. Erforderlich ist jedoch, dass der Fahrer gerade die Erzielung der möglichst hohen Geschwindigkeit als Mittel einsetzen will, um einer bereits bestehenden, die typischen Renngefahren auslösenden Verfolgungssituation zu entkommen (Anschluss an OLG Stuttgart, a.a.O., für den Fall einer „Polizeiflucht“).

Verkehrsrecht I: Kraftfahrzeugrennen, oder: Fahrverbot und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis

Heute findet dann hier – seit längerem mal wieder – ein „Verkehrsrechtstag“ statt, also Entscheidungen zu verkehrsrechtlichen Fragestellungen.

Und ich eröffne den Tag mit dem OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – 1 RVs 40 u. 42/20, das sich mit der Problematik des § 315d StGB befasst, also: Kraftfahrzeugrennen. Gegen die Verurteilung des Angeklagten hatten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch/die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 315d Abs. 1 Ziff. 2 StGB hat das OLG verworfen. Nach seiner Auffassung ist das AG zu Recht von einem „Kraftfahrzeugrennen“ ausgegangen. Insoweit enthält die Entscheidung nichts Neues. Daher verweise ich auf den Volltext.

Aber: Die Ausführungen des OLG zur Strafzumessung sind interessant. Insoweit hatten die Revisionen dann auch Erfolg. Ich stelle hier heute erst mal nur die Ausführungen des OLG zum Fahrverbot und zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor: Das OLG führt dazu aus:

„I. Revision des Angeklagten

2. Hingegen hält die Festsetzung der Tatfolgen in mehrfacher Hinsicht materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand:…………..

b) aa) Das Tatgericht hat gegen den Angeklagten neben der Geldstrafe ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anordnung der Höchstdauer „im Hinblick auf die Tatumstände, insbesondere die Geschwindigkeit“ zur Einwirkung auf den Angeklagten geboten sei.

bb) Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB ist – im Unterschied zur Maßregel des § 69 StGB – eine Nebenstrafe (statt aller: LK-StGB-Geppert, 12. Auflage 2007, § 44 Rz. 1). Daher darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 345 [350] = NJW 1972, 1332 [1333]; SenE v. 18.11.2005 – 82 Ss 57/05 – = VRS 109, 338; SenE v. 05.01.2007 – 81 Ss 183/06 -; SenE v. 02.10.2007 – 83 Ss 116/07 -; SenE v. 07.03.2008 – 82 Ss 15/08 -; SenE v. 07.07.2009 – 83 Ss 53/09 -; SenE v. 19.03.2010 – III-1 RVs 35/10 -; SenE v. 03.08.2012 – III-1 RVs 142/12 -; SenE v. 09.10.2012 – III-1 RVs 195/12 -; SenE v. 16.10.2015 – III-1 RVs 197/15 -; SenE v. 15.06.2018 – III-1 RVs 124/18). Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist daher und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (SenE a.a.O.; OLG Hamm DAR 2004, 535 [536] = zfs 2004, 428 = VRS 107, 97 [99] = NZV 2004, 596; OLG Hamm VRS 190, 122 [123]). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter diese Möglichkeit geprüft hat (SenE a.a.O.; KG DAR 2007, 594). Die insoweit erforderliche Gesamtabwägung ist indessen im angefochtenen Urteil unterblieben.

II. Revision der StA

….. 2. Auch die Begründung, mit der die Berufungsstrafkammer von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 StGB abgesehen hat erweist sich als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

a) Das Tatgericht begründet diese Entscheidung wie folgt:

„Die Kammer hat neben der Strafe ein Fahrverbot verhängt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bislang im Fahreignungsregister keine Eintragung aufwies, sich auch weitere vier Monate nach der Tat im Straßenverkehr bewegt hat und nunmehr Fahreignungsseminare absolviert hat, geht die Kammer entgegen dem Regelfall des § 69 Abs. 2 Ziff. 1b StGB nicht von einer charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Vielmehr genügt die Verhängung eines Fahrverbotes, wobei im Hinblick auf die Tatumstände, insbesondere die Geschwindigkeit, die Höchstdauer von 6 Monaten angeordnet wurde, um auf den Angeklagten einzuwirken.

b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Berufungsstrafkammer an, dass gemäß § 69 Abs. 2 Ziff. 1a StGB (bei der Bezeichnung „1b“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) der Täter eines Vergehens des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Zur Widerlegung der Vermutung müssen besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, die eine mangelnde Eignung im Tatzeitpunkt oder jedenfalls im Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen (Fischer a.a.O., § 69 Rz. 34). Von Letzterem geht das Tatgericht ersichtlich aus. Insoweit leidet das Urteil indessen an einem durchgreifenden Erörterungsmangel, wenn dem Angeklagten die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit Rücksicht auf zwei von ihm absolvierte Trainingskurse (Fahreignungsseminar am 24.05.2019 und verkehrspsychologisches Seminar am 11.07.2019) attestiert wird.

Freilich kann eine Ungeeignetheit im Einzelfall ggf. nicht mehr festgestellt werden, wenn der Angeklagte erfolgreich – etwa – an einem Fahreignungsseminar gemäß §§ 4 Abs. 7, 4a StVG, 42 FeV oder an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn weitere Umstände – wie eine längere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – hinzutreten (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 69 StGB Rz. 19a m. zahlr. Nachw.). Allerdings bewirkt die Nachschulungsteilnahme weder stets noch auch nur regelmäßig ohne weiteres eine Durchbrechung des Grundsatzes nach § 69 Abs. 2 StGB. Vielmehr muss die Wirksamkeit dieser Maßnahme, also der Wegfall des Eignungsmangels aufgrund der Nachschulung in Verbindung mit der regelmäßig wirksam gewesenen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für den konkreten Fall festgestellt werden (SenE v. 03.04.2009 – 83 Ss 20/09).

Hiervon ausgehend erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft, weil sie sich nicht dazu verhalten, wer die von dem Angeklagten besuchten Kurse angeboten hat, welchen konkreten Inhalt sie hatten und welche Wirkung sie auf ihn entfaltet haben. Soweit die Kammer im Rahmen der Einzelstrafbemessung ausführt, der Angeklagte habe sich „durch das Strafverfahren und die bisher ergangenen vorläufigen Maßnahmen deutlich beeindruckt gezeigt“, lässt das mangels näherer Ausführungen gerade zur Frage der charakterlichen Ungeeignetheit nicht die Prüfung zu, ob das Tatgericht mit Recht einen Ausnahmefall im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB angenommen hat.

Das gilt vorliegend umso mehr, als die Zeit beanstandungsfreien Fahrens nach der Tat auch dann mit gut drei (nicht – wie die Kammer annimmt – vier) Monaten (nämlich vom 30. Juni bis um 5. Oktober 2018) nur kurz und damit kaum aussagekräftig ist, wenn man – entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Ansicht – den Rückschluss aus fehlenden Eintragungen im Fahreignungsregister für tragfähig erachtet (kritisch angesichts der Dunkelziffer nicht entdeckter Verstöße Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 10. Auflage 2006 Rz. 619, der zudem darauf hinweist, dass eine angepasste Fahrweise häufig dem Druck des Strafverfahrens geschuldet sein wird).

3. Soweit hingegen das Tatgericht keine (ausdrückliche) Entscheidung über die Anrechnung der Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 5 S. 1 StGB getroffen hat, begegnet dies – entgegen der von der Staatsanwaltschaft geäußerten Rechtsauffassung – keinen durchgreifenden Bedenken. Ein solcher Ausspruch ist entbehrlich, da sich die Vorschrift des § 51 Abs. 1 S. 1 (i.V.m. Abs. 5) StGB unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde richtet (Fischer, a.a.O., § 51 Rz. 22; MüKo-StGB-Maier a.a.O., § 51 Rz. 62; Schönke/Schröder-Kinzig, a.a.O., § 51 Rz. 36). Lediglich die ausnahmsweise Abweichung vom gesetzlichen Regelfall, mithin die Nichtanrechnung bedarf der Begründung im Urteil. Sie kommt gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 StGB im Hinblick auf zurechenbares Verhalten des Angeklagten in Betracht, welches die Anrechnung ungerechtfertigt macht (Fischer, a.a.O., § 51 Rz. 11; LK-StGB-Theune, a.a.O., § 51 Rz. 44). Solches ist hier nicht ersichtlich. Eine ausdrückliche Erörterung der Anrechnungsfrage musste sich dem Tatgericht daher nicht aufdrängen.“

StGB III: Die „Poserfahrt“, oder: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Und auch die dritte Entscheidung ist Verkehrsrecht. Der von den Kollegen Just stammende OLG Hamburg, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 RB 9/19 – 3 Ss-OWi 91/18 – ist, wie man sieht, zwar in einer OWi-Sache ergangen. Er hat aber inzwischen dann für Strafverfahren Bedeutung, nämlich für den (neuen) § 315d StGB – Stichwort: Verbotene Rennen. Ergangen ist der Beschluss zu einem sog. Altfall, nämlich zu dem zur Tatzeit, dem 29.09.2017, noch geltenden § 29 StVO a.F., der 13.10.2017 in den § 315d StGB übergegangen ist.

Das AG hatte den Betroffen wegen der verbotenen Teilnahme an einem Rennen verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 29. September 2017 gegen 21.20 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW vom Typ Audi R 8 die Wandsbeker Chaussee, wo er ab Höhe Ritterstraße an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen wissentlich teilnahm. Nachdem er sich bei Rotlicht der Lichtzeichenanlage an die Haltelinie vorgetastet hatte, nahm der Betroffene Kontakt zu dem Führer eines direkt neben ihm stehenden Kraftfahrzeuges vom Typ Lotus Sport 135R auf. Bei Grünlicht beschleunigten beide Fahrzeuge gemäß vorangehend ausdrücklich oder konkludent getroffener Verständigung mit einem Schnellstart, hoher Drehzahl und quietschenden Reifen. Unter Ausbeschleunigung der Gänge fuhren sie bis zur nächsten Rotlicht zeigenden Ampel in Höhe Wartenau. Dieses Verhalten wiederholten sie über eine Gesamtstrecke von 1,4 km noch zwei weitere Male.“

Das reicht dem OLG nicht aus:

2. Diesen Anforderungen werden die schriftlichen Urteilsgründe nicht gerecht. Sie ergeben nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kraftfahrzeugrennens erfüllt sind.

(1) Ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO a. F. ist ein Wettkampf von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern – wenigstens auch – um die höchste Geschwindigkeit (HansOLG, Beschluss vom 13. März 2018, Az.: 5 RB 2/18), wobei auch „Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten“ bereits dem Rennbegriff unterfallen (vgl. HansOLG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 5. März 2013 – Az.: 11-1 RBs 24/13 – juris m.w.N.; vom 13. Juni 2013- Az.: 111-1 RBs 72/13 -, Rn. 8 juris). Reine Leistungsprüfungsfahrten können auch dann unter den Rennbegriff fallen, wenn es den beteiligten Kraftfahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt (OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 – Az.: 111-1 RBs 24/13 -, Rn. 9 juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 24. Oktober 2016- Az.: 2 Ss (OWi) 295/16 -, Rn. 8 juris). Im Übrigen müssen die Beteiligten keine „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten anstreben. Es reicht vielmehr aus, dass sie das Beschleunigungspotential ihrer Fahrzeuge vergleichen (KG Berlin, Beschluss vom 7. Juni 2017-Az.: 3 Ws (B) 117- 118/17 -, juris).

(2) Daran gemessen füllen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Tatbestand nicht aus. Das Amtsgericht hat zwar unter Verwendung des tatbestandlichen Rechtsbegriffs ausgeführt, der Angeklagte habe wissentlich an einem „Kraftfahrzeugrennen“ teilgenommen, ohne indes diese Wertung hinreichend mit Tatsachen zu unterlegen und dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Begriff in seinem Bedeutungsgehalt vollständig erfasst und zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewandt worden ist. Das Amtsgericht zeigt nicht auf, mit welchem konkreten Willen der Betroffene gehandelt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Es liegt zwar durchaus nahe, dass es den beteiligten Fahrzeugführern im Sinne der erforderlichen gemeinsamen Zwecksetzung darum gegangen sein kann, in einem „Kräftemessen“ um Höchstgeschwindigkeiten einen Sieger zu ermitteln oder jedenfalls die Leistungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge zu vergleichen. Dies ergibt sich aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit und versteht sich auch nicht von selbst. Nicht ausschließbar kann es sich nach der subjektiven Vorstellung des Betroffenen insbesondere um eine Schaufahrt ohne kompetetiven Hintergrund gehandelt haben, bei der es den Beteiligten darauf ankam, durch ihre Fahrweise Aufmerksamkeit zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen. Der festgestellte äußere Geschehensablauf ist mit einer solchen Willensrichtung noch zwanglos zu vereinbaren, zumal das Amtsgericht keine weiteren Indiztatsachen festgestellt hat, die – wie etwa Überholmanöver, Spurwechsel oder scharfes Bremsen vor den Rotlicht gebenden Lichtzeichenanlagen – den Eindruck eines Leistungswettbewerbes in einem Maße hätten verdichten können, das jede andere Deutungsalternative ausschlösse.“