Schlagwort-Archive: Kraftfahrzeugrennen

Verkehrsrecht I: Noch einmal Kraftfahrzeugrennen, oder: Zu schnelles Konvoifahren?

© Shutter81 – Fotolia.de

Hier gab es lange keinen Verkehrssrechttag 🙂 mehr gemacht. Heute habe ich drei landgerichtliche Entscheidungen zu der Problematik. Nichts wesentlich Neues, aber Fortschreibung der Rechtsprechung…..

Ich beginne mit dem LG Berlin, Beschl. v. 21.12.2020 – 502 Qs 102/20. Das „Weihnachtsgeschenk 2020“ für einen Beschuldigten, dem die Fahrerlaubnis wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen vorläufig entzogen worden war. Das LG hat aufgehoben.

Folgender Sachverhalt:

„Dem Beschuldigten wird von der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit dem von ihm geführten Fahrzeug Fahrzeug Audi A3 Sportback, pp., am 01. September 2020 gegen 21:50 Uhr vom Bereich der Kreuzung Rhinstr./Landsberger Allee in 12681 Berlin über den KreuzungsbereichRhinstraße/Pyramidenring bis hin zum     Kreuzungsbereich Rheinstraße/Rheinstraße gefahren zu sein. Dabei soll er vorausgefahren und der Mitbeschuldigte soll ihm mit dessen Fahrzeug VW Tiguan, pp.,  gefolgt sein. Im Bereich der Kreuzung Rhinstraße/Pyramidenring sei es zu einem Fahrstreifenwechsel beider Fahrzeuge gekommen, wobei ein vorausfahrendes Fahrzeug rechts ohne vorheriges Setzen von Fahrtrichtungsanzeigern überholt worden und eine derart hohe Geschwindigkeit erreicht worden sei, dass das verfolgende Polizeifahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h den Abstand nur gering habe verringern können. Die gefahrene Gesamt-strecke habe ca. 770-800 m betragen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem befahrenen Abschnitt der Rhinstraße beträgt 60 km/h (https://daten.berlin.de/datensaetze/tempolimits-wms-2). Die Beschuldigten hätten schließlich im Bereich der Kreuzung Rhinstraße/Rhinstraße aufgrund der rot abstrahlenden Lichtzeichenanlage scharf bremsen müssen und seien zum Stillstand gekommen.

Dazu das LG:

„1. Ein dringender Verdacht für eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt nach Ansicht der Kammer bei vorläufiger Bewertung der Aktenlage nicht in Betracht, da das Verhalten des Beschuldigten nicht als Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu qualifizieren ist. Denn als Rennen im Sinne der Norm sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen zu verstehen (vgl. m.w.Nw. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01 November 2020, § 315d, Rn. 11, MüKoStGB/Peget, 3. Aufl. 2019, § 315d, Rn. 7). Das Fahren im Konvoi muss dem Renncharakter zwar nicht widersprechen (BT-Drs.18/12964, S. 5), jedoch fehlt es hier an objektiven Indizien zur Feststellung eines wettbewerbsmäßigen Verhaltens des Beschuldigten. Zwar kann auch ein konkludentes Übereinkommen zur Durchführung eines wettbewerbsmäßigen Rennens ausreichen. Hierfür finden sich jedoch nach gegenwärtigem Ermittlungsstand keine objektiven Indizien (etwa das Ver-wenden von renntypischen Begrifflichkeiten, der Festlegung gemeinsamer Start-, Etappen- und Zielorte, das Nehmen der Zeit oder die Vorgabe konkreter Fahrtstrecken). Hier stellt sich der Sachverhalt lediglich als übereinstimmendes – für den Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h deutlich zu schnelles – Hintereinanderfahren unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung und der Regeln zum Überholen dar, ohne dass es äußere Anhaltspunkte für einen zwischen den Fahrzeugen ausgetragenen Wettbewerb gibt.

2. Auch liegen nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Danach macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht an-gepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Tatvariante soll nach dem gesetzgeberischen Willen primär Einzel-raser erfassen (BT-Drs.18/12964, S. 5), die für sich oder ein virtuelles Publikum ein Rennen nachstellen. Die Norm ist über die Erfassung des Einzelrasers hinaus von ihrem Wortlaut auch geeignet, als Auffangtatbestand für Fälle herzuhalten, in denen eine Subsumtion unter den Rennbegriff mangels Nachweises der wechselseitigen Übereinkunft nicht gelingt (s. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01. November 2020, § 315d, Rn. 32), die jedoch aufgrund ihrer abstrakten Gefährlichkeit strafwürdig erscheinen. Diese Tatvariante ist auch nicht aufgrund mangelnder. Bestimmtheit oder aufgrund der Verschleifung mit den anderen Tatbestandsvarianten verfassungswidrig, muss jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KG Be-schluss vom 20. Dezember 2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362; sich anschließend OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2020 -111-1 RVs 45/20, NStZ-RR 2020, 224 ff.).

a) In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug in nicht angepasster Geschwindigkeit im Straßenverkehr fortbewegt, da er den Audi A3 Sportback im öffentlichen Straßenland mit einer teils deutlich überhöhten Maximalgeschwindigkeit – die zeitweise zumindest nicht deutlich unter 110 km/h lag, wo-bei der Beschuldigte einräumte, jedenfalls zu schnell gefahren zu sein – geführt hat. Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im innerstädtischen Bereich stellt eine nicht an die konkrete Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit dar, da sie deutlich über der im befahrenen Straßenabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h liegt, die Fahrt bei nächtlichen Lichtverhältnissen erfolgte und ein vorschriftswidriger Überholvorgang eines unbeteiligten Fahrzeugs in einem Kreuzungsbereich statt-fand, so dass davon auszugehen ist, dass vom Beschuldigten sein Fahrzeug in der konkreten Situation (Überholmanöver im Kreuzungsbereich) nicht mehr sicher beherrscht werden konnte.

b) Der Bewertung des Verhaltens des Beschuldigten als grob verkehrswidrig begegnen keine Zweifel. Anhand der Beschreibung des Geschehens durch den Zeugen PM pp. ist hinreichend sicher anzunehmend, dass es im Kreuzungsbereich Rhinstraße/Pyramidenring zu dem Überholvorgang von rechts ohne Verwendung des Fahrtrichtungsanzeigers gekommen ist und dass nur kurz nach dem Kreuzungs-bereich der Einsatzwagen der Polizeikräfte ca. 110 km/h schnell fahren musste, wodurch der Abstand zu dem Fahrzeug des Beschuldigten nur gering reduziert wurde. Es ist demnach gegenwärtig davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit, die jedenfalls nicht deutlich unter 110 km/h gelegen hat, das Überholmanöver ausgeführt und den Kreuzungsbereich passiert hat. Dies lässt die Wertung zu, dass der Beschuldigte einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß in einem Kreuzungsbereich begangen hat, der — was die Einordnung eines solchen Verstoßes in § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB indiziert — einen besonders schweren und typischerweise besonders gefährlichen Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift darstellt. Das falsche Überholen unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO stellt zudem einen Verstoß des Katalogs des § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB dar, was ebenso ein gewichtiges Indiz für die Bestimmung eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes darstellt (vgl. BeckOK StGB/Kulhanek, 48. Ed. 01. November 2020, § 315d, Rn. 36).

c) Der Beschuldigte handelte zudem rücksichtslos. Rücksichtslos handelt, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Ver-haltens fährt. Das Verhalten des Beschuldigten ist unter diesen Prämissen als rücksichtslos zu bewerten, da er gegenüber den Polizeibeamten PM pp., POK pp. und PK pp. angegeben haben soll, dass er zu schnell gefahren ist. Sein zur Schau gestellter Eigennutz, der im schnelleren Vorankommen unter Missachtung der Gefährlichkeit des zu schnellen Fahrens und der Regeln des Überholens zu sehen ist, sprechen dafür, dass der Beschuldigte rücksichtslos handelte und nicht nur aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit die Verkehrsregeln missachtete (vgl. zu diesem Maßstab KG Beschluss vom 20. Dezember 2019 (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 22).

d) Es liegen jedoch keine dringlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Mit dieser hohen subjektiven Anforderung, der nur ein dolus directus ersten Grades genügt, soll der Renncharakter des Verhaltens auch bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich verankert werden, womit auch an die mit einem solchen Verhalten verbundene erhöhte abstrakte Gefährlichkeit angeknüpft wird. Das subjektive Merkmal der Absicht des Er-reichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit dient der Abgrenzung von bußgeldbewehrten Geschwindigkeitsverstößen einerseits und dem Nachstellen eines Rennens andererseits (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; KG Beschl. v. 20.12.2019 — (3) 161 Ss 134/19 (75/19), BeckRS 2019, 35362 Rn. 9, beck-online). Das erstrebte Erzielen der höchstmöglichen Geschwindigkeit umfasst die fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit, das subjektive Geschwindigkeitsempfinden, die Verkehrslage und die Witterungsbedingungen (BT-Drs. 18/12964, S. 5).

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist über das subjektive Vorstellungsbild des Beschuldigten nur bekannt, dass er wusste, dass er zu schnell gefahren ist. Dass er die maximale fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit erreichen wollte, ist damit nicht belegt und ist angesichts der technischen Möglichkeiten eines Audi A3 Sportback auch durch die tatsächlich erzielte Geschwindigkeit von unter 110 km/h nicht indiziert. Dass der Beschuldigte durch die Verkehrslage, die Witterungsbedingungen oder andere Umstände an dem Erzielen einer Höchstgeschwindigkeit an der äußeren Manifestation einer solchen Absicht gehindert worden wäre, ist bisher nicht ermittelt worden und angesichts der Fahrtstrecke von 770-800 m — in der auch eine Beschleunigung auf eine deutliche höhere Geschwindigkeit bei entsprechender Absicht möglich erscheint — nicht wahrscheinlich. Auch die sonstigen objektiven Umstände lassen keinen ausreichend sicheren Schluss auf eine solche Absicht zu.“

Verkehrsrecht I: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Nochmals der BGH zur Absicht

© psdesign1 – Fotolia

Nach längerer Zeit dann heute mal wieder ein Tag mit Verkehrsrechtsentscheidungen.

Zunächst die nächste Entscheidung des BGH zu § 315d StGB, und zwar das BGH, Urt. v. 24.06.2021 – 4 StR 79/20. Das LG hat den Angeklagten wegen „Nachstellens eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens mit der Folge des Todes und der schweren Gesundheitsbeschädigung“ in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der BGH hebt auf:

„1. Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben den einschränkenden Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kommt nach den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss], BT-Drucks. 18/12964, S. 6) gerade dem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Kraftfahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286). Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann (insoweit missverständlich Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315d Rn. 17, Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt.

Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24). Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.). Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, dass der Angeklagte bei dem zur Kollision führenden Fahrmanöver mit der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht handelte……“

Verkehrsrecht III: Nochmals Alleinrennen, oder: Höchstmögliche Geschwindigkeit?

© psdesign1 – Fotolia

Und den Schluss der Berichterstattung mache ich heute mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Ss 25/21. Der befasst sich noch einmal mit dem verbotenenen Kraftfahrzeugrennen in der Form des Alleinrennens:

„Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die einzig auf die Sachrüge gestützte Revision einwendet, es fehle vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht am Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zumal der Angeklagte nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs habe ausreizen, sondern vielmehr nur vor der Polizei habe fliehen wollen, greift dies nicht durch. Zwar ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt (vgl. KG VRS 135, 267). Das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (KG a.a.O.) Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchst-mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt (OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29). Das von der Revision bemühte Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit steht daher nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), sondern würde den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen, weil die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar ist und deren Fahrer unangemessen begünstigen würde (Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 315d StGB; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), Eine kritische Betrachtung des § 315 d I Nr. 3 StGB, NZV 2019, 285; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeug-rennen nach § 315d StGB – Eine erste Bilanz, insbesondere zur Strafbarkeit des“ Einzelrasens“-, NZV 2018, 537). All dies hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen daher – und zwar ohne unzulässige Analogie in malampartem – auch den Schuldspruch eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.“

Verkehrsrecht II: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, oder: Begriff des Rennens und Urteilsgründe

© Shutter81 – Fotolia.de

Und im zweiten Posting zwei Entscheidungen zum Kraftahrzeugrennen (§ 315d StGB) – also zu der noch recht neuen Vorschrift im StGB.

Ich weise zunächst hin auf den LG Aachen, Beschl. v. 11.02.2021 – 60 Qs 1/21, das in einem umfangreich begründeten Beschluss einen Nichteröffnungsbeschluss des AG Aachen aufgehoben und ein Verfahren eröffnet hat. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Die Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfassen Fälle nicht erlaubter Kraftfahrzeugrennen in der Variante der Ausrichtung oder Durchführung (Nr. 1) bzw. der Teilnahme (Nr. 2). Gemeinsame objektive Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens. Ziel des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist demgegenüber die Erfassung auch derjenigen Fälle, in denen nur ein einziges Kraftfahrzeug objektiv und subjektiv ein Rennen gewissermaßen nachstellt. Es kann daher nicht zugleich (tateinheitlich) eine Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB und ein unerlaubtes „Einzelrasen“ nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. Vielmehr schließen sich die vorgenannten Tatbestände gegenseitig aus.

  2. Die Ermittlung eines Siegers ist kein konstitutives Element eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (Anschluss an LG Deggendorf, Urt. v. 22.11.2019 – 1 Ks 6 Js 5538/18). Ausreichend ist, dass der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit der gegenseitigen Leistungsprüfung dient, ohne dass die Teilnehmer miteinander im Wettbewerb stehen (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20; KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19).

  3. Auf die Erzielung einer absoluten Höchstgeschwindigkeit kommt es für das Vorliegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht an. Der Wille, gemeinsam möglichst schnell zu fahren, erfüllt den Rennbegriff ebenso. Ausschlaggebend ist das Streben nach einer höheren Geschwindigkeit (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18). Ebenso ausreichend ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen (Anschluss an LG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 – 511 Qs 126/18; LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 – 2 Ks 15/19).

  4. Die für die Ermittlung bzw. Schätzung von Geschwindigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht maßgeblichen Kriterien der Länge der Messstrecke und des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie insbesondere der Ansatz eines deutlichen Toleranzabzugs zur Berücksichtigung von Ablese- und Eigenfehlern des (unjustierten) Tachometers sollen die zutreffende, den Grundsatz „in dubio pro reo“ wahrende Einordnung eines Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelbußen und des Regelfahrverbots der Bußgeldkatalog-Verordnung ermöglichen; sie finden im Rahmen der § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine Anwendung. Entsprechende Feststellungen sind hier auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich (Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 05.05.2020 – III-1 RVs 42/20).

  5. Gegen die Strafnorm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19); OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 RVs 45/20; entgegen AG Villingen-Schwenningen, Beschl. v. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19).

  6. Im Rahmen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht erforderlich, dass der Nachweis einer doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geführt werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Feststellung eines abstrakt grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrens mit der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (hier: mehrfaches Durchfahren eines „Eifel-Rundkurses“ mit einer Länge von gut 12 km in 6 Minuten und 38 Sekunden sowie 6 Minuten und 56 Skunden).

Und als zweite „Renn-Entscheidung“ stelle ich den KG, Beschl. v. 22.02.2021 – 3 Ss 13/21 – zu den Anforderungen an das Urteil bei einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens vor, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert.

  2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken.

  3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat.

  4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.

  5. Bei den Urteilsfeststellungen zu schildern ist nicht vorrangig das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten, sondern dasjenige des (vorausfahrenden) Täters, welches das Tatgericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung für tatbestandsmäßig hält.

  6. Als nicht per se rechtsfehlerhaft, aber als problematisch muss es gelten, wenn sich bei einem komplexen Tatgeschehen die Würdigung der den Angeklagten belastenden Beweise darauf beschränkt, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der „uneidlichen Bekundungen der Zeugen“. Bei einem schweigenden oder bestreitenden Angeklagten oder bei anderweitig schwieriger Sachlage wird eine derart inhaltslose Phrase in aller Regel die gesetzlichen Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung verfehlen.

Verkehrsrecht I: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: E-Scooter, Rennen und bedeutender Fremdschaden

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Heute ist also letzter Arbeitstag vor Weihnachten. Ich habe überlegt, ob ich diesen Mittwoch wie einen Freitag behandeln und daher dann RVG-Entscheidungen bringen soll. Aber das habe ich dann doch gelassen, die verschiebe – so die Planung heute – ich auf den 2. Weihnachtsfeiertag. Da passen die zum „Warmwerden“ ganz gut.

Heute mache ich dann lieber noch einmal Verkehrsrecht. Hier zunächst eine kleine Übersicht zu Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da haben sich in den letzten Zeit ein paar Entscheidungen angesammelt:

    • AG Dresden, Urt. v. 5.11.2020 – 213 Cs 634 Js 44073/20 – Zur (verneinten) Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Das AG hat bei einem Angeklagten, der als Ersttäter nachts zu verkehrsarmer Zeit mit einem E-Scooter gefahren ist, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und ein Fahrverbot verhängt.
    • Dazu gibt es dann auch noch LG Osnabrück, Beschl. v. 16.10.2020 – 10 Qs 54/20 – aber leider nicht als Volltext.
    • LG Bielefeld, Beschl. v. 8.10.2020 – 8 Qs-401 Js 513/20-231/20 – und AG Bielefeld, Beschl. v. 19.06.2020 – 9 Gs 1985/20, beide zur Annahme der Tatbestandsmerkmale des verbotetenen Kraftfahrzeugrennens/der nicht angepassten Geschwindigkeit in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nehmen. AG und LG haben die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Das LG geht davon aus, dass mit der Messmethode „Nachfahren“ der Nachweis nicht geführt sei.
    • LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.06.2020 – 5/9a Qs 29/20 – zur Bestimmung des bedeutenden Fremdschadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Die Entscheidung ist m.E. falsch. Schon bemerkenswert, wie das LG mal eben mit der Formulierung: „Hierdurch hat der Beschuldigte auch die Verursachung eines bedeutenden Fremdschadens billigend in Kauf genommen, ohne seinen Pflichten aus § 142 StGB nachzukommen. Hieran können auch anderweitige und lediglich vorläufige Schadensschätzungen der Polizeibeamten nichts ändern.“ anders lautende Rechtsprechung zur der Problematik mal eben negiert. Na ja, Frankfurt eben.