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Verkehrsrecht II: Nochmals Kraftfahrzeugrennen, oder: Rennen auch bei Hintereinanderfahrt

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Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 4 StR 224/20 – hat dann noch einmal den verkehrsrechtlichen Dauerbrenner der letzten Zeit zum Gegenstand, nämlich das Krfatfahrzeugrennen nach § 315d StGB.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Teilnahme an einem uner­laubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschä­digung verurteilt. Dazu waren folgende Feststellungen getroffene:

Der Angeklagte war Eigentümer eines Motorrades mit einer Leistung von 100 kW; der Mitangeklagte verfügte über einen Pkw mit einer Leistung von 400 PS und einem speziellen Sportfahrwerk. Beide trafen sich, um mit ihren Fahrzeugen gemeinsam einen Straßenabschnitt zu befahren, der durch ein abwechslungsreiches Gefälle und einen großen Kur­venreichtum gekennzeichnet ist. Auf der gesamten Strecke existiert für jede Fahrtrichtung nur eine Fahrspur. Die Höchstgeschwindigkeit war auf 100 km/h, teilweise aber auch auf 60 km/h beschränkt.

Beide Angeklagte kamen überein, ge­meinsam zwei „Durchgänge“ zu fahren, bei denen dieser Straßenabschnitt je­weils in beide Richtungen (Berg- und Talfahrt) befahren werden sollte. Bei dem ersten „Durchgang“ sollte der Angeklagte mit seinem Motorrad als Führungsfahr­zeug vorausfahren und der Mitangeklagte mit seinem Fahrzeug nachfolgen. Der zweite „Durchgang“ sollte in umgekehrter Reihenfolge stattfinden. Ein gegensei­tiges Überholen sollte ausgeschlossen sein. Überholungen anderer Verkehrsteil­nehmer waren eigenverantwortlich vorzunehmen. Den Angeklagten kam es darauf an, ihre Fahr­zeuge auf der anspruchsvollen Strecke zu testen und miteinan­der zu vergleichen. Zu diesem Zweck sollte das nachfolgende Fahrzeug dicht an dem jeweiligen Führungsfahrzeug bleiben, das die Geschwindigkeit vorgeben sollte. Dabei ging es den Angeklagten darum, gemeinsam möglichst hohe Ge­schwindigkeiten zu erzielen. Bei dem zweiten „Durchgang“ übernahm der Mitan­geklagte mit seinem Pkw die Führungsrolle.

Bei der Talfahrt fuhr der Mitangeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit (125,5 km/h) in die Rechtskurve ein, in der er schon im ersten „Durchgang“ die rechte Fahrspur nicht zu halten vermochte. Es kam zu einer Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und einer Frontalkollision mit einem weiteren Fahrzeug. Der Fahrer des zweiten Fahrzeugs wurde dadurch getötet; sein mitfahrender Sohn schwer verletzt. Er ist seitdem zu 100 % behindert. Zwei der drei Insassen des ersten Fahrzeugs erlitten ebenfalls Verletzungen. Der Angeklagte erreichte erst wenige Sekunden nach der Kollision die Unfallstelle.

Die zuungunsten des Angeklagten mit dem Ziel einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikt eingelegten Rechtsmittel der Nebenkläger sind in­soweit erfolglos geblieben. Sie haben jedoch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) zu einer Ände­rung des Schuldspruchs geführt:

„1. Die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschädigung gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 , Abs. 5 Alt. 1 und 2 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

„a) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB teilnahm.

(1) Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten ( BGH, Urteil vom 11. November 2021 ? 4 StR 511/20 Rn. 17 mwN). Die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen in all diesen Konstellationen liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kraftfahrzeugführern zu einem Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt. Gerade diese Verknüpfung trägt die Gefahr in sich, dass dabei die Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen, der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet wird ( BGH, Urteil vom 11. November 2021 ? 4 StR 511/20 Rn. 19 mwN).

(2) Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllt. Sie ergeben in ausreichendem Umfang, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte ihre Fahrzeuge auf der dafür ausersehenen Strecke in ihrem Fahr- und Beschleunigungsverhalten, insbesondere in Kurven und aus Kurven heraus, miteinander vergleichen und damit in Bezug hierauf zueinander in Konkurrenz treten wollten. Auch die Durchführung von zwei „Durchgängen“ mit wechselnder Rollenverteilung, wobei das jeweils nachfolgende Fahrzeug dicht an dem die Geschwindigkeit vorgebenden Führungsfahrzeug bleiben sollte, lässt erkennen, dass ein Kräftemessen im Sinne eines Übertreffenwollens auch in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit ins Auge gefasst war. Das dieser Abrede entsprechende Fahrverhalten, insbesondere des Mitangeklagten bei seinen Versuchen an dem vorausfahrenden Angeklagten „dranzubleiben“, lässt erkennen, dass der Verlust von Kontrolle in Kauf genommen und die Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Konkurrenten gerichtet war. Schließlich wollten beide dabei möglichst hohe Geschwindigkeiten erzielen.

b) Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB verwirklicht hat, sodass es für die Annahme der hieran anknüpfenden Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB (vgl. dazu Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 20 mwN) bereits an der Grundlage fehlt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Teilnehmer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB den als eigenhändiges Delikt ausgestalteten Qualifikationstatbestand des § 315d Abs. 2 StGB in objektiver Hinsicht, wenn er durch sein eigenes Fahrverhalten während der Rennteilnahme eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verursacht und zwischen seinem Verursachungsbeitrag und dem Gefährdungserfolg ein innerer Zusammenhang besteht. Eine mittäterschaftliche Zurechnung des Rennverhaltens der anderen Rennteilnehmer und sich allein daraus ergebender konkreter Gefahren scheidet aus. Allerdings kann eine Nebentäterschaft vorliegen, wenn ein und derselbe Gefährdungserfolg von mehreren Rennteilnehmern herbeigeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass sich die Rennteilnehmer in derselben Rennsituation befinden und zwischen den jeweiligen Mitverursachungsbeiträgen und dem konkreten Gefährdungserfolg ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht ( BGH, Urteil vom 11. November 2021 ? 4 StR 511/20 Rn. 26 mwN).

(2) Diese (objektiven) Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

(a) Die Strafkammer, der die neuere Rechtsprechung des Senats noch nicht bekannt sein konnte, hat angenommen, dass der Angeklagte als „mittelbarer Verursacher“ für die eingetretenen objektiven Gefährdungserfolge einstehen müsse, weil er durch die mit dem Mitangeklagten vorab getroffene Rennabrede und deren Umsetzung bei den nachfolgenden Fahrten eine Ursache hierfür gesetzt habe. Da sich der Mitangeklagte als Lenker des Führungsfahrzeugs im zweiten „Durchgang“ an den Tempovorgaben des Angeklagten im ersten „Durchgang“ orientiert habe, habe die von ihm im ersten „Durchgang“ an den Tag gelegte Fahrweise bis zum Eintritt der beiden Kollisionen im zweiten „Durchgang“ fortgewirkt.

(b) Mit diesen Erwägungen lässt sich eine Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 315d Abs. 2 StGB nicht begründen. Die Beteiligung an der Rennabrede reicht dafür schon deshalb nicht aus, weil darin noch kein Fahrverhalten im Sinne dieser Vorschrift liegt. Das dem Angeklagten darüber hinaus angelastete Verhalten als Fahrzeugführer während des ersten „Durchgangs“ fand in einer anderen Rennsituation statt und kommt deshalb als Tathandlung des Qualifikationstatbestands ebenfalls nicht in Betracht. Dass der Angeklagte ? worauf es allein ankommt ? auch in der konkreten riskanten Rennsituation durch sein eigenes Fahrverhalten einen Verursachungsbeitrag zu der von dem Mitangeklagten herbeigeführten Kollision mit den Fahrzeugen der Geschädigten leistete, kann den Urteilsgründen dagegen nicht entnommen werden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Mitangeklagten vor dessen Einfahrt in die Kurve durch ein bedrängendes Auffahren angetrieben hat. Vielmehr erreichte er die Unfallstelle nach den Feststellungen erst „wenige Sekunden nach der Kollision“.

c) Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Erfolgsqualifikation des § 315d Abs. 5 StGB in allen ihren Varianten überhaupt in Betracht kommen kann, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 2 StGB ? wie hier von der Strafkammer angenommen ? nur in Bezug auf die Gefährdung von fremden Sachen von bedeutendem Wert, nicht aber hinsichtlich der Gefährdung von Leib und Leben anderer Menschen mit einem entsprechenden Gefährdungsvorsatz gehandelt hat. Der Senat neigt zu der Annahme, dass der Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen § 315d Abs. 2 und 5 StGB verlangt, dass sich im qualifizierenden Erfolg auch gerade der vorsätzlich herbeigeführte konkrete Gefahrerfolg niederschlägt (vgl. dazu Rengier in Festschrift für Kindhäuser, 2019, S. 779, 786 ff.). Dies ist aber in Bezug auf die Erfolgsqualifikation des Todes eines anderen Menschen gemäß § 315d Abs. 5 Var. 1 StGB nur dann der Fall, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Tatbestandes des § 315d Abs. 2 StGB auch im Hinblick auf die Gefährdung des Lebens anderer Menschen vorsätzlich gehandelt hat. Die Erfolgsqualifikationen der schweren Gesundheitsbeschädigung und der Gesundheitsbeschädigung einer großen Zahl von Menschen ( § 315d Abs. 5 Alt. 2 und 3 StGB ) kommen danach nur dann in Betracht, wenn ein Vorsatz wenigstens in Bezug auf die Herbeiführung einer Leibesgefahr im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB festgestellt ist.