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Kindergeldbezug für in der Türkei lebende Kinder, oder: Steuerhinterziehung?

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Die Woche eröffne ich mit zwei Entscheidungen, die quasi „Migrationshintergrund“ haben, nämlich Bezug zur Türkei 🙂 . Bei beiden Entscheidungen handelt es sich um KG-Beschlüsse. In dem ersten vorgestellen Beschluss, dem KG, Beschl. v. 14.12.2016 – (4) 121 Ss 175/16 (205/16) – geht es u.a. um die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bei Bezug von Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder.

Dazu hatte das LG festgestellt:

„(…) Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Söhne, O G, geboren am 1. Februar 1997 in B., und C G, geboren am 6. Juni 1998 in K.. (…).

Die Angeklagte beantragte am 18. Februar 1997 Kindergeld für ihren Sohn O G. Auf der Rückseite des Antrages befanden sich ‚Hinweise‘, wonach Kindergeld nur für Kinder gezahlt werde, ‚die zum Haushalt des Antragstellers gehören‘. Im Dezember 1998 übersandte die Angeklagte der Familienkasse eine Haushaltsbescheinigung vom 25. November 1998, in der sie angab, dass ihre Kinder O und C zu ihrem Haushalt gehören. Am 5. Oktober 1998 beantragte sie Kindergeld für ihre beiden Söhne. Am 6. Juni 2000 füllte die Angeklagte einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld aus, in dem die Fragen sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache gestellt wurden. Vor der Unterschriftszeile findet sich der Hinweis, dass alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld Bedeutung haben, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen sind.

Die Familienkasse zahlte seit der Antragstellung, d.h. von 1997 bzw. 1998, für beide Kinder der Angeklagten Kindergeld, und zwar bis Oktober 2013. Zwischenzeitliche Überprüfungen der Anspruchsberechtigung der Angeklagten nahm die Familienkasse nicht vor. Im Februar 2013 erhielt die Familienkasse einen Ermittlungsbericht der R. GmbH, wonach die Angeklagte im Meldebestand nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin stellte die Familienkasse die Kindergeldleistungen an die Angeklagte im Oktober 2013 ein.

Die Kinder der Angeklagten lebten seit der Geburt zunächst im Haushalt der Angeklagten in B.. Seit spätestens August 2003 hielten sie sich bei ihrem Vater in der Türkei auf, der von der Angeklagten getrennt lebte. Mit einer ‚Veränderungsmitteilung‘ vom 21. Januar 2014 teilte die Angeklagte der Familienkasse mit, dass ihre Kinder in der Türkei die Schule seit der ersten Klasse besuchen und dort bei dem Kindesvater leben. Am 6. März 2014 reichte sie bei der Familienkasse einen Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld ein, in dem sie angab, dass sich ihre Kinder in der Türkei aufhalten. Mit Schreiben vom 20. März 2014 hörte die Familienkasse die Angeklagte zur beabsichtigten Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum von April 2007 bis Oktober 2013 in Höhe von 27.532,00 € an. Daraufhin bestätigte die Angeklagte in einer E-Mail vom 3. April 2014, dass ihre beiden Söhne seit Anfang ihrer schulischen Bildung in der Türkei bei ihrem Vater leben. Da sie und ihre beiden Söhne die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, sei sie von der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezuges ausgegangen.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 verlangte die Familienkasse von der Angeklagten die Erstattung des Kindergeldes für den Zeitraum von April 2007 bis Oktober 2013 in Höhe von 27.532,00 €.Der Bescheid ist mittlerweile rechtskräftig. Am 3. September 2014 erließ die Familienkasse einen weiteren Bescheid über einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 12.012,00 € für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich März 2007. Dagegen legte die Angeklagte Einspruch ein. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob sie Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das ihre Klage mit Urteil vom 20. Januar 2016 abgewiesen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Angeklagte musste damit rechnen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes durch den Wegzug ihrer Kinder in die Türkei nachträglich weggefallen sind.“

Auf der Basis ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 68 EStG erfolgt. Das passt nicht, sagt das KG und führt u.a. aus:

2. a) Bereits die Feststellungen zum objektiven Tatbestand erweisen sich als unvollständig und teilweise widersprüchlich.

aa) Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass die Familienkassen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung ist (vgl. Ransiek in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 437; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 142), als solche einen Steuervorteil darstellt und daher ? soweit es zu Unrecht gewährt oder belassen wird ? Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein kann (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO). Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagte als Antragstellerin und Bezieherin von Kindergeld nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet war, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Ebenso hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrt ist, sofern der Verpflichtete dadurch für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Alle zitierten Vorschriften galten unverändert in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum zwischen August 2003 und Januar 2004.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind indes nicht vollständig belegt. Die getroffenen Feststellungen weisen zwar aus, dass die Angeklagte, die für ihre beiden Söhne Kindergeld beantragt hatte und dieses seit der Antragstellung jeweils fortlaufend bezog, es unterlassen hat, die Familienkasse über den Umzug der Kinder in die Türkei zu unterrichten. Sie erlauben jedoch nicht den Schluss, dass die Angeklagte damit ihre Verpflichtung zur Mitteilung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat.

Zwar sind Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EWR?Staat haben, nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG (zuvor: § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) bei der Zahlung von Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtumstände legen auch nahe, dass die Kinder der Angeklagten ihren Inlandswohnsitz aufgegeben haben, da sie sich zum Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung zu Verwandten – ihrem Vater – ins Ausland begeben und dort unter Begründung eines (neuen) Wohnsitzes über einen langen Zeitraum aufgehalten haben (dazu und zu möglichen Ausnahmen bei besuchsweisen Aufenthalten im Inland vgl. eingehend FG München, Beschluss vom 28. Februar 2008 ? 5 K 1273/07 ? juris Rdn. 18; Felix in: Kirchhof, EStG 15. Aufl., § 63 Rdn. 4). Auch dürften die Voraussetzungen der in § 63 Abs. 1 Satz 6 2. Halbs. EStG (zuvor: § 63 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. EStG) normierten Ausnahme vom Territorialitätsprinzip nicht gegeben sein; denn die Feststellungen legen nahe, dass der Vater – anders als die Angeklagte und die gemeinsamen Kinder ? nicht deutscher (sondern wahrscheinlich türkischer) Staatsangehöriger ist bzw. war und daher im Zeitraum des Kindergeldbezuges nicht Berechtigter im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a EStG war, da er als Ausländer nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterlag. Im Übrigen wäre im Falle der Anspruchsberechtigung des Vaters das Kindergeld grundsätzlich an diesen und nicht an die Angeklagte zu zahlen gewesen (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG).

Jedoch sind in Abweichung vom nationalen Kindergeldrecht Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen des mit der Türkei geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit (SozSichAbk TUR; BGBl. II 1965 S. 1170, 1182) erfüllt sind (vgl. Felix, a.a.O., § 63 Rdn. 6; Hillmoth in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 63 Rdn. 37 m.w.N.). Ob dies – zumindest in einem Teil des Bezugszeitraums – der Fall war, so dass jedenfalls ein Anspruch auf Abkommenskindergeld in der jeweils vorgesehenen Höhe bestand, lässt sich anhand der Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da schon nicht mitgeteilt wird, ob die Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit vor, während oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums erworben hat (zur Relevanz der Staatsangehörigkeit vgl. etwa BFHE 239, 109; 230, 545 ? jeweils juris; Weber?Grellet in Schmidt, EStG 35. Aufl., § 63 Rdn. 4).

bb) Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Umzugs der Söhne der Angeklagten in die Türkei erweisen sich als widersprüchlich. Während die Kammer zunächst ausführt, dass sich die Kinder seit spätestens August 2003 bei ihrem Vater in der Türkei aufgehalten hätten (UA S. 4), heißt es im Rahmen der Beweiswürdigung, der ältere Sohn, der im August 2003 schulpflichtig geworden sei, habe sich spätestens seit Januar 2004 in der Türkei aufgehalten; dies gelte auch für den jüngeren Sohn, da davon auszugehen sei, dass beide zusammen in die Türkei gegangen seien. Unklar bleibt danach, für welchen Zeitraum die Angeklagte (bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) unberechtigt Kindergeld bezogen hat.“

Und am subjektiven Tatbestand haperte es auch…. das bitte selbst lesen 🙂 .

Absehen vom Fahrverbot, so nicht, oder: Wo liegt denn nun deine Bäckerei?

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Und als dritte OWi-Entscheidung weise ich dann hin auf den KG, Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17  – betreffend das Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen. Das AG hatte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Verhängung eines Fahrverbotes „abgesehen, weil es den Betroffenen, der bei einem großen Berliner Bäckereibetrieb beschäftigt ist, außergewöhnlich hart träfe. Der Betroffene arbeite in „vorgegebenen wechselnden Dienstschichten, die seine Anreise vor 5.30 Uhr, vor 13.30 Uhr bzw. vor 21.30 Uhr“ erforderten. Jedenfalls für die Frühschicht habe der Betroffene „keine alternative Anreisemöglichkeit“, und auch für die anderen Schichten sei es ihm nicht zuzumuten, anders als mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren: Dies würde „zwei bis zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke, mithin ca. fünf Stunden pro Tag in Anspruch nehmen“. Eine Mitnahmemöglichkeit durch Kollegen bestehe nicht, und auch Urlaub könne er „in den nächsten Monaten nicht nehmen“. Der Betroffene habe einen befristeten Arbeitsvertrag und müsse mit seiner Kündigung rechnen, wenn er „nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen“ (UA S. 3).“ Dagegen das Rechtsmittel der StA. Das hat beim KG Erfolg. Das KG moniert u.a. nicht ausreichende Feststellungen des AG zu den „beruflichen Gründen“:

„Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen außergewöhnlich hart.

Das Urteil teilt schon nicht mit, wo sich die Arbeitsstelle des Betroffenen befindet, so dass der Senat die tatrichterliche Bewertung, der in Berlin wohnende Betroffene benötige für seine in Berlin gelegene Arbeitsstätte ohne Auto Wegezeiten von „ca. fünf Stunden pro Tag“, nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Auf die Mitteilung kann hier auch nicht verzichtet werden, denn die Richtigkeit dieser Einschätzung drängt sich keinesfalls auf. Auch die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, lässt die mit verlängerten Wegezeiten verbundene Härte nicht als außergewöhnlich erscheinen. Diese unklare Formulierung lässt schon nicht erkennen, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, vier Monate nach Rechtskraft des Urteils Urlaub zu nehmen und das Fahrverbot anzutreten. Unklar bleibt auch, ob sich die Urlaubsbeschränkung aus betrieblichen, rechtlichen, persönlichen oder sonstigen Umständen ergibt, so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, ob sie berechtigterweise zur Grundlage der Rechtsfolgenbemessung gemacht wurde. Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Behauptung des Betroffenen, er könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, durch den Tatrichter kritisch hinterfragt oder gar überprüft worden sein könnte.“

Tja: „Außergewöhnlich hart“ ……

„Ein sehr unscharfes, kontrastarmes und grob gekörntes Messfoto..“, oder: Das reicht nicht

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Ich habe den Eindruck, dass im Moment im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren neben den Akteneinsichtsfragen und den sich mit standardisierten Messverfahren befassenden Entscheidungen die Fragen der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes eine große Rolle spielen. Dazu gibt es nämlich eine doch recht große Anzhal von Entscheidungen, die veröffentlicht/diskutiert werden. Dazu gehört auch der KG, Beschl. v. 01.08.2017 – 3 Ws (B) 158/17- 162 Ss 88/17 -, der sich mit der Frage befasst: Wann ist ein Lichtbild eigentlich ein gutes = zur Identifizierung geeignetes Lichtbild.

Das AG hatte in seiner Entscheidung zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezog, auf Lichtbileder vom Betroffenen Bezug genommen und ausgeführt:

„Der Betroffene macht zu seiner Fahrereigenschaft keine Angaben. Die Inaugenscheinnahme des Fotos auf Bl. 2 und 4 der Akte im Termin ergab eindeutig, dass der Betroffene die Person ist, die das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am Tattag zur Tatzeit am Tatort geführt hat. Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn ließen sich zweifelsfrei dem Betroffenen zuordnen. Auf die beiden im Termin in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 2 und 4 der Akte wird gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen.“

Die Gründe des angefochtenen Urteils werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Weil das Amtsgericht auf die in der Akte befindlichen Messfotos gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, kann der Senat aus eigener Anschauung die zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachten Lichtbilder würdigen und beurteilen, ob diese überhaupt zur Identifizierung geeignet sind und, sofern Zweifel an der Eignung bestehen, ob das Tatgericht zutreffend die Identität des Betroffenen mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person festgestellt hat.

Das reichte dem KG im Hinblick auf die von ihm angeführte Rechtsprechung zur erforderlichen Qualität von Lichtbildern nicht:

Die beiden in Bezug genommenen Lichtbilder weisen eine sehr schlechte Qualität auf. Das Lichtbild Bl. 4 der Akte stellt eine Ausschnittvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 der Akte dar. Die Abbildungen sind sehr unscharf und kontrastarm. Auch auf der Ausschnittvergrößerung sind nur flache und kaum erkennbare Gesichtskonturen abgebildet. Die Körnung der Aufnahme ist grob und die Stirnpartie der abgebildeten Person ist durch eine Spiegelung auf der Windschutzscheibe teilweise verdeckt. Die Erwägungen des Amtsgerichts, weshalb es dennoch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist, erschöpfen sich in der allgemein gehaltenen Benennung von Merkmalen des Betroffenen, die auf den vorgenannten Lichtbildern nicht erkennbar sind. Dies gilt zunächst, soweit das Amtsgericht auf eine „markante schmale Mundpartie“ abstellt. Die Mundpartie ist auch auf der Ausschnittvergrößerung nur schemenhaft und die Form der Lippen ist nicht erkennbar. Auch die Einschätzung des Amtsgerichts, der Betroffene könne anhand der „etwas abstehenden Ohren“ wiedererkannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Das rechte Ohr der abgebildeten Person ist selbst in der Vergrößerung nur als konturloser heller Fleck sichtbar. Weshalb das Amtsgericht, ohne dies näher zu begründen, zwischen der Kinnpartie der abgebildeten Person und dem Betroffenen eine Übereinstimmung erkannt haben will, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf ein von der Polizeibehörde u.U. zur Verfügung gestelltes Vergleichsfoto wird in den Gründen des Urteils nicht Bezug genommen.“

Unabhängig von der Qualität: Die vom AG angeführten Merkmale „Die markante schmale Mundpartie, die etwas abstehenden Ohren und das Kinn….“ sind m.E. schon so „fleischlos“, dass man damit kaum einen Menschen beschreiben kann.

Und: <<Werbemodus an>>: Zu der Problematik ausführlich in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Auflage, 2018. Kommt Ende Oktober/Anfnag November 2017. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>

Kreuzender Hund, oder: Wenn ein Fahrradfahrer über einen entwichenen Hund stürzt

Im „Kessel Buntes“ „kocht“ dann heute zunächst das KG, Urt. v. 09.07.2015 – 22 U 186/14. Schon etwas älter 🙂 , aber das Urteil ist mir erst vor ein paar Tagen, nachdem das Revisionsverfahren beim BGH beendet ist, übersandt worden (BGH VI ZR 448/15 ). Es geht um einen den Fahrweg einer Radfahrerin kreuzenden Hund. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche wegen der von ihr im Juni 2008 bei einem Sturz vom Fahrrad erlittenen Verletzungen auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht. Der Sturz war durch den Hund der Beklagten zu 1) verursacht worden, der beim Aussteigen aus dem von dem Beklagten zu 3) gehaltenen und bei der Beklagten zu 4) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug gesprungen und auf den Fahrradweg gelaufen war. Dazu musste der Hund einen zwei Meter breiten Grünstreifen, der die Parkbucht von dem Fahrradweg trennte, überwinden. Fahrerin des Fahrzeugs war die Beklagte zu 2). Das LG hat die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wegen fehlenden Verschuldens abgewiesen und die Beklagte zu 1) wegen Tierhalterhaftung sowie die Beklagten zu 3) und 4) wegen Gefährdungshaftung verurteilt. Dagegen u.a. die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 3 und 4.

Zur Haftung der Beklagten zu 2 – Fahrerin – , der Beklagten zu 3 – Halterin des Pkw – und der Beklagten zu 4 – Haftzpflichtversicherer – führt das KG aus:

„…..Weder der Beklagte zu 3) als Halter noch die Beklagte zu 2) als Fahrerin haften für die geltend gemachten Schäden. Daher scheidet auch eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) als Haftpflichtversicherer aus.

a) Eine Haftung des Beklagten zu 3) kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind. Dies ist auch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu verneinen.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist……..

Danach steht der vom Landgericht angenommenen Haftung der Beklagten zu 3) und 4) zwar nicht die Tatsache entgegen, dass das von dem Beklagten zu 3) gehaltene Fahrzeug bereits geparkt war. Dies folgt schon aus der Regelung des § 14 StVO, der dem Fahrzeuginsassen besondere Pflichten beim Einsteigen in das oder Aussteigen aus dem Fahrzeug auferlegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) steht dem auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug in einer allgemein zur Verfügung stehenden Parkbucht geparkt war (Bl. 50/IV). Denn damit hat sich das Fahrzeug noch nicht außerhalb des öffentlichen Verkehrs befunden, weil insoweit für die Frage der Öffentlichkeit eine tatsächliche Öffentlichkeit ausreicht, die zur Anwendung der StVO führt (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 1 StVO Rdn. 14 mwN). Es fehlt aber an dem notwendigen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Dem steht nicht der Hinweis der Klägerin entgegen, der Unfall habe sich im Zusammenhang gerade mit dem Aussteigen ereignet. Dies rechtfertigt zwar dann die Annahme, der Unfall habe sich bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem Öffnen der Beifahrertür zum Aussteigen stünde, weil dieser Vorgang dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen wäre (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 20. Sepember 2010, 12 U 216/09,  SVR 2011, 147 = RuS 2011, 174). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Hund war zwar, wie sich aus den bindenden Feststellungen des Landgerichts ergibt, in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussteigen aus dem Auto auf den Fahrradweg gelaufen. Dieser lag aber ungefähr zwei Meter neben dem Fahrzeug. Dass die Klägerin gestürzt wäre, weil sie dem aus dem Wagen springenden Hunde oder der sich öffnenden Fahrertür ausweichen wollte, hat sie nicht behauptet. Ebenfalls nicht geltend gemacht wurde, dass der Hund nur aufgrund der Besonderheiten der Betriebseinrichtung aus dem Auto entweichen konnte. Der Unfall hat sich damit nicht im Zusammenhang mit der räumlichen Präsenz des Fahrzeugs ereignet, sondern ist davon unabhängig eingetreten. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 9. Februar 1988 entgegen (vgl. Urt. vom 9. Februar 1988, VI ZR 168/87). Denn dort war der auf der Autobahn laufende Hund nur aufgrund des Unfalls, der den notwendigen Betriebsvorgang darstellte und die Zurechnung rechtfertigt, auf die Straße gekommen. Dass das Verhalten des Hundes der Beklagten zu 1) durch die Autofahrt beeinflusst war, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Zurechnung kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil das Kraftfahrzeug gleichsam als Tiertransporter eingesetzt worden ist. Hieraus auf einen Zurechnungszusammenhang zu schließen, führte zu einem endlosen Haftungsbereich. Jeder Unfall, der sich mit einer Person oder einem Tier ereignet, dass sich mit dem Kraftfahrzeug an die Unfallstelle bewegt hat, wäre erfasst. Dies wird den Schutzzwecken des § 7 Abs. 1 StVG nicht gerechnet. Mit den typischen Gefahren eines Tiertransports steht der Unfall nicht im Zusammenhang. Dem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass das Aussteigen der Beteiligten nicht vollständig abgeschlossen war und nicht alle Türen des Fahrzeugs wieder geschlossen waren. Denn dies hatte auf den Verlauf keinen Einfluss. Insoweit kann nicht auf das Gesamtgeschehen abgestellt werden.

b) Auch die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) ist nicht zu beanstanden. Eine Haftung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus. Denn diese setzt eine Schädigung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus, die hier nicht gegeben ist. Auf die Frage, inwieweit ein Fahrer für ein Verhalten des Beifahrers verantwortlich ist (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 20. August 1999 – 9 U 9/99 –, juris Rdn. 38f., NZV 2000, 126; OLG München, Urteil vom 28. Oktober 1994 – 10 U 4858/93 –, VersR 1996, 1036), kommt es daher nicht an. Die Beklagte zu 2) ist nicht die Halterin im Sinne des § 833 Satz 1 BGB des den Unfall verursachenden Hundes. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB sind nicht gegeben. Denn der Beklagten zu 2) kann allenfalls ein Unterlassen vorgeworfen werden. Insoweit fehlt es aber an der notwendigen Garantenpflicht. Allein der Transport des Hundes in dem von ihr gefahrenen Wagen lässt eine Garantenpflicht nicht entstehen. Sie endete zudem spätestens mit dem Ende der Fahrt.

Formelhafte Ablehnung eines Beweisantrages, oder: Was zur Erforschung der Wahrheit alles nicht erforderlich ist

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Das OWiG sieht in § 77 Abs. 2 OWiG für das Bußgeldverfahren gegenüber dem Strafverfahren erweiterte Möglichkeiten für die Ablehnung von Beweisanträge vor. Davon wird von den Amtsgerichten gern Gebrauch gemacht. Das gilt vor allem für die Möglichkeit der Zurückweisung, weil zur „Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ in Nr. 1. Damit hat sich vor einiger Zeit noch einmal das KG befasst (vgl. KG, Beschl. v. 25.01.2017 – 3 Ws (B) 25/17).

Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs eines Rotlichtverstoßes einen Beweisantrag zu einem Ampelschaltplan gestellt, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein dem Ampelschaltplan widersprechendes Video. Beantragt worden war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der in Augenschein genommene Ampelschaltplan nicht die Schaltung zum Unfallzeitpunkt wiedergibt. Das AG hat den Beweisantrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen, „da das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung für geklärt ansieht und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist“. Das KG hat im in seinem Beschluss diese formelhafte Ablehnung des Antrages als unzulässig angesehen:

„b) Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag nicht mit zulässiger Begründung zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob das in Augenschein genommene Video tatsächlich „ampelschaltplanwidrig“ das gleichzeitige Aufleuchten dreier Ampelregister (K1 bis K3) zeigte. War dies nämlich der Fall, so durfte das Amtsgericht den Beweisantrag nicht zurückweisen, und ganz gewiss durfte es nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Ampelschaltplan für den nach Norden abbiegenden Verkehr (Zeuge F.) fehlerhaft ist, aber für den Zeugen M. und den Betroffenen zutreffende Schaltungen wiedergibt. In diesem Fall musste sich das Erfordernis der Klärung nachgerade aufdrängen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2B – 155/12 – [juris]). Zeigte das Video hingegen nicht, dass die Ampelregister K1 und K2 (geradeaus nach Osten) und K3 (links nach Norden) gleichzeitig leuchteten, so hätte das Amtsgericht dies im Gerichtsbeschluss oder spätestens im Urteil darlegen müssen. Denn nur in diesem Fall hätten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Ampelschaltplan nicht die Schaltung zur Unfallzeit wiedergibt, und das Amtsgericht hätte von der durch § 77 OWiG ermöglichten Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation Gebrauch machen dürfen.“