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StPO I: EncroChat beim KG, oder: „das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung“

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Heute dann der nächste StPO-Tag. Aber heute dann keine Entscheidungen vom BGH, sondern von den Instanzgerichten.

An der Spitze der Postings setze ich die Bericherstattung zu EncroChat fort. Nachdem ich gerade erst am Montag über den OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2021 – 2 Ws 102/21 –
und den OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2021 – 2 Ws 250/21 – berichtet habe (vgl. Nachtrag II: EncroChat – OLG Brandenburg u. OLG Celle, oder: Wir machen es wie alle anderen OLG) hier dann jetzt der KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21 – zum LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21).

Ja, das war die bisher einzige Entscheidung, die die gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar angesehen hat (vgl. dazu EncroChat: Ein rechtsstaatlicher Lichtblick aus Berlin, oder: Beweisverwertungsverbot endlich bejaht mit den Verweisen auf weitere OLG-Rechtsprechung). Das KG hat nun also endlich über die Nichteröffnung entschieden. Und wen wundert es – mich nicht: Es sieht die Erkenntnisse in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen OLG als verwertbar an und hat das Verfahren vor dem LG eröffnet. In der Argumentation m.E. nichts wesentliche Neues. Der Satz:

„…. Die Nichtverwertung von legal durch Behörden der Republik Frankreich — nicht nur eines Gründungsmitgliedes der europäischen Union, sondern auch eines der Mutterländer des modernen Menschenrechtsverständnisses — beschaffter Informationen über derart schwerwiegende Straftaten, verstieße auch in erheblicher Weise gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung….“

irritiert mich allerdings. Heißt das, das diejenigen, die die Erkenntnisse als unverwertbar ansehen, nicht „rechtstreu“ sind?

Im Verfahren hat das KG den Weg eingeschlagen, den ich ja auch schon als möglich angekündigt hatte. Es hat den Beschluss des LG Berlin aufgehoben und das Hauptverfahren vor eröffnet, aber vor einer anderen Strafkammer des LG Berlin:

„Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Hauptverfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin zu eröffnen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit ihrer ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss, die nicht nur im Widerspruch zur Ansicht des Senats, sondern auch der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Rostock, Schleswig, Düsseldorf und Brandenburg steht, hat sich die 25. Strafkammer in einer Weise festgelegt, die besorgen lässt, dass sie sich die Auffassung des Senats nicht innerlich zu eigen machen kann (vgl. BGH NStZ 2017, 420). Mithin steht zu befürchten, dass sie im Hinblick auf ihre ursprünglich abweichende Bewertung außer Stande ist, das Verfahren mit der gebotenen Objektivität fortzuführen (vgl. KK-StPO/Schneider 8. Aufl., § 210 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 64. Aufl., § 210 Rn. 10).“

Das ist vom Standpunkt des KG ausgesehen konsequent.

Im Übrigen: damit ist nun m.E. unterhalb der Zuständigkeit des BGH „die Messe gelesen“ bzw. die Musik spielt nicht mehr bei den OLG, sondern demnächst beim BGH und dann ggf. beim BVerfG/EGMR. Da werden die Fragen entschieden, nicht bei einem OLG.

OWi III: Voraussetzungen für eine „Gehörsrügenfalle“, oder: Es kommt auf den Einzelfall an

Und mit der letzten Entscheidung des Tages machen wir den „Tag der KG-Entscheidungen“ komplett – ja, ok enmal OLG Hamm. Im KG, Beschl. v. 27.07.2021 – 3 Ws (B) 194/21 – hat das KG noch einmal zur sog. Gehörsrügenfalle Stellung genommen, also vereinfacht: Zum unzulässig versteckten Entbindungsantrag.

Das KG meint dazu unter gurndsätzlichem Anschluss an die Rechtsprechung anderer OLG in seinen Leitsätzen:

  1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Abteilungsrichter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.
  2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine „Gehörsrügefalle“ (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16; OLG Oldenburg NJW 2018, 641) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich „versteckt“ wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Zu den Einzelheiten – das ist das, was den Verteidiger interessiert, führt das KG dann aus:

„3. Die Rüge ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entpflichtungsantrag übergangen hat.

Allerdings sind bei der Beurteilung des Sachverhalts alle – hier durchaus vielschichtigen – Umstände in den Blick zu nehmen. So war zu würdigen, dass der Entbindungsantrag erst am 27. April 2021, also dem Tag vor der Hauptverhandlung, angebracht wurde und erst um 17 Uhr beim Amtsgericht Tiergarten einging; die Hauptverhandlung fand am Folgetag um 12.50 Uhr statt. Der Schriftsatz des Verteidigers umfasste 13 Seiten. Vorangestellt waren, jeweils in Fettdruck, sechs Prozessanträge; der prozessual zentrale Entbindungsantrag war nicht darunter. Er tauchte erst auf Seite 6 des Schriftsatzes auf. Allerdings war auch er fett gedruckt, und dem Schriftsatz war auch der deutlich abgesetzte und unübersehbare Vermerk vorangestellt: „Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!“ Schließlich war zu bewerten, dass der Verteidiger den Schriftsatz direkt an das Telefaxgerät der Geschäftsstelle sandte und nicht an eine andere Nummer des Amtsgerichts, bei der gegebenenfalls nicht mit einer sofortigen Weiterleitung an die Geschäftsstelle und die Abteilungsrichterin zu rechnen gewesen wäre.

Der Fall zeigt Parallelen mit jener Fallgestaltung, aufgrund derer das OLG Düsseldorf seine „Gehörsrügefalle“-Rechtsprechung entwarf (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2017, 16 [Volltext bei juris]; dem folgend OLG Oldenburg NJW 2018, 641). Nach dieser Rechtsprechung handelt der Verteidiger rechtsmissbräuchlich, der einen Entbindungsantrag in einem nur kurz vor der Hauptverhandlung übersandten unübersichtlichen Schriftsatz „versteckt“, weil er die Erhebung einer nachträglichen Gehörsrüge anstrebt und eigentlich gar nicht möchte, dass sein Antrag erkannt und beschieden wird.

Dass der Verteidiger hier etwas Ähnliches wollte, ist denkbar. Tatsächlich war unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags (vgl. Senat NZV 2015, 253) nicht damit zu rechnen, dass die Abteilungsrichterin den Schriftsatz in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest. Auch befremdet der Aufbau des Schriftsatzes, dem zwar, einen prioritären Aufbau nahelegend, Prozessanträge vorausgestellt sind, der den an sich vorrangigen Entbindungsantrag aber erst unter ferner liefen enthält (S. 6). In die Bewertung, ob das Verteidigungsverhalten als rechtsmissbräuchlich erscheint, muss aber auch einfließen, dass der Verteidiger auf die Dringlichkeit seiner Eingabe unübersehbar hinwies und der Entbindungsantrag, wenn auch nicht wie andere Passagen unterstrichen, so doch immerhin fett gedruckt war. Entscheidend gegen die Bewertung als rechtsmissbräuchliches Verteidigungsverhalten spricht der Umstand, dass der Schriftsatz direkt an das Faxgerät der maßgeblichen Geschäftsstelle gerichtet war, so dass – jedenfalls bei geordnetem Geschäftsgang – eine Vorlage an die Richterin als sicher gelten konnte. ….“

OWi II: Überleitung des OWi- ins Strafverfahren, oder: Danach ändert sich dann auch der Instanzenzug

Treppe

Im zweiten Posting dann ein weiterer Beschluss des KG, und zwar zu den Folgen der Überleitung des Bußgeldverfahrens in das Strafverfahren (§§ 81 ff. OWiG). Es geht im KG, Beschl. v. 11.08.2021 – (3) 162 Ss 97/21 (43/21) – um den Instanzenzug nach Überleitung.

Das AG hat in dern Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren auf eine mögliche Verurteilung wegen einer „Straftat“ von Amts wegen hingeweisen und unterbrochen. Dann hat es Hauptverhandlung als Strafverfahren fortgesetzt und wegen eines Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz auf eine Geldbuße  erkannt. An einer Verurteilung wegen eines (vermeintlichen) versuchten Betruges hat sich das AG mangels ausreichender Feststellungen zum Vorsatz gehindert gesehen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Strafkammer nicht zuständig sei, weil es sich vorliegend um „eine OWi-Sache“ handele, und dass das allein zulässige Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Rechtsbeschwerde sei. Daraufhin hat die Vorsitzende die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, die sie der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt hat. Das KG hat die Sache an das LG zurückgegeben:

„Das Rechtsmittel des Angeklagten ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.

Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.

Zuständig für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist weiterhin die xx. Strafkammer des Landgerichts – xx -.

Denn das Amtsgericht hat laut Protokoll in der als Bußgeldverfahren begonnenen Hauptverhandlung am 29. Juli 2020 den Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.

Dieser gerichtliche Hinweis bewirkt, dass der Betroffene die Rechtsstellung des Angeklagten erhält (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter den ehemaligen Betroffenen auf sein Recht, einen Antrag auf Unterbrechung zu stellen, belehrt (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 4 OWiG). Ab dem Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises ist das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden. Daher sind nur noch die Vorschriften des Strafverfahrensrechts und nicht mehr die des Ordnungswidrigkeitengesetzes maßgeblich. Die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften bleiben aber weiterhin anwendbar, so dass in einem Strafverfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt werden darf, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat aufgrund desselben Sachverhaltes nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich ist.

Für die Wahl des Rechtsmittels gelten ebenfalls die Vorschriften der Strafprozessordnung. Eine Rückumwandlung des Strafverfahrens in ein Bußgeldverfahren, weil im Strafverfahren nur auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt wurde, kennt das Gesetz nicht (vgl. Lutz in KK-OWiG 8. Aufl., § 81 Rn. 27). Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar (vgl. BGHSt 35, 290).

Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht – verfahrensrechtlich zutreffend – das Ordnungwidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet und den Angeklagten, weil die Straftat nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisbar war (UA S. 6), aufgrund desselben Sachverhaltes wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz zu einer Geldbuße verurteilt. Der Angeklagte hat rechtzeitig das statthafte Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7. August 2020 eingelegt, zu deren Entscheidung weiterhin das Landgericht berufen ist.

Dem steht auch nicht § 83 Abs. 1 OWiG entgegen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer o.g. Zuschrift darauf hin, dass „die Rechtsbeschwerde beim Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in einem Verfahren nur dann in Betracht kommt, wenn einzelne Taten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den im demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270). So verhält es sich hier nicht.“

Sollte man als Vorsitzende einer kleinen Strafkammer des LG wissen.

OWi I: Verweisung auf Lichtbild in den Urteilsgründen, oder: 2 x KG, 1 x OLG Hamm

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Heute dann noch einmal drei OWi-Entscheidungen, aber aus dem Bereich des Verfahrensrechts.

Zunächst hier dann drei Entscheidungen zu Lichtbildern bzw. zur Verweisung, zwei vom KG, eine vom OLG Hamm. Die vom OLG Hamm ist zwar nicht in einem Bußgeldverfahren ergangen, die angesprochenen Fragen können aber gerade auch dort Bedeutung erlangen. Alle drei Entscheidungen enthalten keine neuen „Aussagen“, zeigen aber noch einmal, worauf man achten muss als Verteidiger.

KG, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws (B) 144/21 – zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

  1. Die Praxis, eine Abbildung im Urteil einfach nur zu benennen und in Klammern die Blattzahl als Aktenfundstelle zu bezeichnen, stellt jedenfalls ihrem unmittelbaren Wortlaut nach keine Verweisung dar.
  2. Zumindest zur Vermeidung von Unklarheiten sollte das Lichtbild in Augenschein genommen, die Datenzeile aber verlesen werden. Dass, was im Einzelnen umstritten ist, bei einer sehr kurzen Buchstaben- oder Zahlenfolge der Augenschein ausnahmsweise ausreichen kann (vgl. KG VRS 133, 138 m. w. N. [Dauer des Rotlichtverstoßes]), sollte im Grundsatz keinen Anlass geben, auf die Verlesung zu verzichten.

OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2021 – 4 RVs 40/21 – ebenfalls zur Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung – ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts – ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.

KG, Beschl. v. 21.06.2021 – 3 Ws (B) 145/21 – zur Verweisung auf „einzelne Abbildungen“ eines Films

  1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der zufolge auf Filme nicht nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden kann (vgl. BGHSt 57, 53), kann nicht dadurch umgangen werden, dass auf „einzelne Abbildungen … der Videoaufnahmen“ Bezug genommen wird.
  2. Etwas anderes gilt für zur Akte genommene Videoprints, also körperliche Bilder.

OWi III: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Zweimal äußert sich das KG

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Und im dritten Posting dann noch zwei „Rotlichtentscheidungen“ oder besser „Rotlichtverstoßentscheidungen“ 🙂 – beide kommen vom KG. Und zu beiden Entscheidungen gibt es auch nur die Leitsätze:

  1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat.
  2. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren.
  3. Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Wechsellichtanlage wahrgenommen hat, bedarf es im Regelfall nicht. Denn der Tatrichter kann davon ausgehen, dass ein Fahrer grundsätzlich die gut sichtbare Ampelanlage mit der in § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO bestimmten Farbfolge im Blick hat (vergleichbar mit den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen, dazu BGHSt 43, 242) und von einer bereits gelbes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage nicht überrascht wird, es sei denn, die Hauptverhandlung ergibt konkrete gegenteilige Anhaltspunkte.
  4. Die bisherige Rechtsprechung des Senates geht davon aus, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur dann erfolgen kann, wenn das Tatgericht Feststellungen getroffen hat, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage genähert und aus welcher Entfernung zur Haltlinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (ständige Rechtsprechung für alle: Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 Ws (B) 24/15 -). Diese Darlegungen können auch weiterhin eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes tragen.
  5. Wenn aber das Tatgericht diese Feststellungen – etwa aus Beweisnöten – nicht treffen kann, bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass dem Tatgericht eine entsprechende Verurteilung gestützt auf andere Feststellungen versagt ist. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats eine solche Einengung postuliert hat, gibt der Senat sie auf. Denn diese Verengung übersieht, dass die Verkehrssituationen, in denen es zu einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß kommen kann, vielfältig sein können und dementsprechend auch die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen.
  1. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.
  2. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet.
  3. Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus Clausus möglicher Beweismittel gibt.
  4. Soll durch Zeugenbeweis und ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes geboten.
  5. Die Dauer der Rotlichtzeit ist eine sog. doppelrelevante Tatsache; sie betrifft sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG NZV 2017, 340).