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Pflichti III: Gemeinschaftlicher Nebenklagebeistand, oder: Gleichgelagerte Interessen reichen

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der bereits erwähnte Beschluss des KG zur gemeinschaftlichen Nebenklägervertretung nach § 397b StPO.

Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten die Tötung eines 13-Jährigen zur Last. Das LG festgestellt, dass sich die Mutter des Opfers, Frau N. A., als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat; zugleich hat das Schwurgericht ihr Rechtsanwältin S. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO). Mit spätere Beschluss hat das LG zudem festgestellt, dass sich auch der Vater des Getöteten, Herr H.A., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T. als Beistand hat es indessen abgelehnt, insoweit aber festgestellt, dass dieser Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO hätte bestellt werden können. Zur Begründung hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie mit dem Beschluss vom 16. Februar 2021 bereits der Mutter des Getöteten eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet habe und die Interessen beider Elternteile gleichgelagert seien. Deshalb halte „die Kammer vorliegend eine Mehrfachvertretung gemäß § 397b Abs. 1 StPO für sachgerecht“.

Gegen diesen Beschluss die Beschwerde von Rechtsanwalt T.  namens und in Vollmacht des Herrn H. A., der beantragt, ihn nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO nicht vorlägen.

Dazu das KG im KG, Beschl. v. 26.04.2021 – 2 Ws 33/21:

1. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Beschwerdeführer stand als Vater des Getöteten nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines (eigenen) Beistandes zu.

Ausnahmsweise ist nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwaltes als Beistand möglich, wenn mehrere Nebenkläger „gleichgelagerte Interessen“ verfolgen. Die Interessen mehrerer Nebenkläger sind nach § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO in der Regel „gleichgelagert“ „bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO“. Die Interessen der Nebenkläger müssen lediglich „gleichgelagert“, nicht aber identisch sein. Auch bei Interessenunterschieden kann von der Möglichkeit des § 397b Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht werden. Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen „widerstreitender Interessen“ gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20 –, juris).

Was der Nebenklägervertreter vorliegend gegen eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorbringt, verfängt nicht. Dazu nur das Folgende: Gerade der Umstand, dass die beiden Nebenklageberechtigten miteinander verheiratet sind und durch den Tod ihres gemeinsamen Kindes gleichermaßen betroffen sind, ist Beleg für eine identische, zumindest aber gleichgelagerte Interessenlage. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis (zwischen Nebenkläger und Vertreter) aufgrund „kultureller Besonderheiten“ (welche das auch immer sein mögen) nur zwischen Personen gleichen Geschlechts hergestellt werden könnte. Der Aktenumfang ist für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Sofern der Nebenklägervertreter schließlich darauf hinweist, dass § 397b StPO nicht dazu führen dürfe, dem „Mehrfachvertreter eine vergütungsfreie Mehrarbeit aufzuerlegen“, übersieht er, dass ihm keine „Mehrfachvertretung“ auferlegt worden ist. Im Übrigen wird der Mehraufwand durch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung regelmäßig durch den Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG abgegolten.

Letztlich kommt es auf all das aber nicht an. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der irrtümlichen Annahme, dass beiden Nebenklägern bereits eine Rechtsanwältin als gemeinsame Nebenklagevertreterin bestellt worden ist. Dies trifft indes nicht zu. Denn durch den Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2021 war die Rechtsanwältin allein zur Vertreterin der Nebenklägerin bestellt worden. Die Bestellung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertreterin war zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht möglich, da der Vater des Getöteten erst später erklärt hat, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

Da einem Nebenkläger nach § 397a, b StPO aber ein Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistandes (und sei es auch „nur“ eines gemeinschaftlichen) jedenfalls zusteht, war der ablehnende Beschluss des Landgerichts – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – aufzuheben.“

Corona I: Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, oder: Verfassungsmäßig

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Und zum Wochenstart zwei „Corona-Entscheidungen“.

Zunächst stelle ich den KG, Beschl. v. 13.08.2021 – 3 Ws (B) 198/21 – vor. Es geht um die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat gegen die Betroffene wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2 IfSV Bln eine Geldbuße von 150 EUR festgesetzt. Auf ihren Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten die Betroffene wegen des im Bußgeldbescheid bezeichneten vorsätzlichen Verstoßes zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Im Einzelnen hat es festgestellt, dass die Betroffene am 02.07.2020 um 20.49 Uhr am S- Bahnhof Westkreuz eine in Richtung Potsdam fahrende S-Bahn betreten hat, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch nachdem die Betroffene durch eine Polizeibeamtin aufgefordert worden war, weigerte sie sich, eine Maske anzulegen. Selbst nach der anschließenden Personalienfeststellung, zu der die Betroffene die S-Bahn verlassen musste, hatte die Betroffene kein Einsehen und bestieg die nächste Bahn wiederum ohne Maske.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie beanstandet die Anwendung des § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2 IfSV u.a. deshalb, weil die Vorschrift nicht verfassungsgemäß zustande gekommen und auch materiell unverhältnismäßig, mithin verfassungswidrig sei. Daneben sei die Tat auch nicht, wie es die Vorschrift formuliere, „in geschlossenen Räumen“ begangen worden. Schließlich macht die Betroffene geltend, geglaubt zu haben, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 SARS-CoV-2 IfSV aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit gewesen zu sein.

Das KG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, sie dann aber als unbegründet verworfen. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

  2. Staatliche Regelungen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, sind zulässig, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (Anschluss an VfGH Bln, Beschluss vom 20. Mai 2020 – VerfGH 81 A/20 -).

  3. Bei der gegebenen Gefährdungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten, die auch eine katastrophale Überlastung des Gesundheitswesens einbezog, war der Rückgriff auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel, zumindest für eine Übergangszeit, hinzunehmen.

KG entscheidet bei der zusätzlichen VG nach wie vor falsch, oder: Aber der Verteidiger bessert nicht nach

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Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.6.2021 – 1 Ws 16/21.

Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt anhängig. Die Staatsanwaltschaft hatte dem früheren Angeklagten Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 73 Fällen in der Zeit vom Januar 2005 bis zum November 2006 mit einem Gesamtschaden von 3.033.470,23 Euro vorgeworfen. Einen Einziehungsantrag hatte die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. Der Rechtsanwalt meldete sich als Verteidiger des früheren Angeklagten. Er reichte eine Vollmacht zur Akte, die u.a. die Befugnisse enthält, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, Anträge auf Kostenfestsetzung zu stellen und Gelder in Empfang zu nehmen. Das LG hat das Verfahren gegen den früheren Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

Der Rechtsanwalt hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten festzusetzen. U.a. hat er auch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 10.863,00 € beantragt. Die Gebühr ist nicht festgesetzt worden. Das hat das LG damit begründet, dass keine Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahme erbracht worden sei, da insoweit kein diesbezügliches Verfahren beantragt oder betrieben worden sei. Dagegen hat der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg:

„2. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht nur, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 – m.w.N.) und sich dadurch für das — oft besonders wertvolle — Eigentum des Mandanten einsetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2008 —1 Ws 123/08 — und Urteil vom 18. Juli 2005 — 5 Ws 256/05 —). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Nr. 4142 VV RVG setzt dabei — insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Gebühr — keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 24. Aufl., W 4142 Rdnr. 10, 12 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009 — 1 Ws 643/09 —). Allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, reicht für die Entstehung der Gebühr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8: November 2019 — 1 Ws 53/19 —, vom 25. Oktober 2019 — 1 Ws 86/19 — und vom 17. Juni 2008 — 1 Ws 123/08 —).

a) Nach diesem Maßstab ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt eine Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG nicht zusteht. Weder hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift einen Antrag nach § 73c StGB gestellt, noch ist es zu anderen Maßnahmen, wie etwa zu einem Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung oder zu einer Beschlagnahme, gekommen (vgl. Burhoff a.a.O. VV 4142 Rdnr. 7). Auch das Gericht, das die Anklage mit Beschluss vom 25. Juli 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat, hat den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass er seine Verteidigung darauf einzurichten habe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB in Betracht komme (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2019 — 1 Ws 86/19 —). Nach der derzeitigen Rechtslage wäre ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch zwingende Voraussetzungen gewesen, um mit einer etwaigen Verurteilung eine Einziehung des Wertes etwaiger Taterträge vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 — 1 StR 186/18 —; BGH, Beschluss vom 14. April 2020 — 5 StR 20/19 —). Zwar führt die Beschwerde zutreffend aus, dass keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern auch die nur beratende Tätigkeit des Anwalts die Gebühr auslöst (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2020 — 1 Ws 40/20 —; KG, Urteil vom 18. Juli 2005 — 5 Ws 256/05 —). Mangels eines entsprechenden Hinweises ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche Beratung zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bis zu seiner Einstellung am 15. Februar 2021 nach Aktenlage geboten war.

Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, dass sich schon aus dem Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2021, in dem gemäß § 421 Abs: 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung der Taterträge abgesehen wurde, umstandslos ergebe, dass nach Akten-lage im Fall der Hauptverhandlung mit der Einziehung zu rechnen war, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Einziehung unterliegen keine Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 — 1 StR 326/18—). Mit der Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, mit der die gerichtliche Anhängigkeit endet (vgl. BGH, Beschluss vorn 9. September 1981 — 3 StR 290/81 —), musste daher nicht von der Einziehung abgesehen werden. Die Einziehung wäre vielmehr nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1, Abs. 3 StGB in Betracht gekommen, das einen Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 435 StPO voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 — 4 StR 297/18 —). Der Einstellungsbeschluss lässt daher entgegen dem Beschwerde-vorbringen weder eine „Prognose“ für eine etwaige Einziehung in der Hauptverhandlung zu, noch zeigt er an, dass eine Einziehung Gegenstand der anwaltlichen Beratung sein musste.“

Was der Senat grundsätzlich zur Nr. 4142 VV RVG schreibt, ist m.E. falsch. Aber das ist nun mal leider die falsche Rechtsprechung des KG, von der man auch nicht abweicht. Im Ergebnis ist die Entscheidung allerdings zutreffend. Denn:

„b) Darüber hinaus merkt der Senat an, dass sich insbesondere aus dem Beschwerde-vorbringen nicht ergibt, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt tatsächlich im Hinblick auf eine etwaige Einziehung ausgeübt hat, Zwar genügt der Kostenfestsetzungsantrag diesbezüglich den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG (vgl. dazu BGH MDR 2019, 127). Zudem kommt es für das Entstehen und die Höhe der Gebühr auf den Umfang der Tätigkeit nicht an (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Der angefochtene Beschluss stellt aber ausdrücklich darauf ab, dass keine Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahme erbracht worden sei. Im Rahmen des im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich geltenden Beibringungsgrundsatzes (vgl. Toussaint, Kostenrecht 51. Aufl., § 11 RVG Rdnr. 61) wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde eine dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Tätigkeit vorträgt. Soweit die Beschwerde auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 verweist, enthält dieser aber allein eine Auseinandersetzung mit dem Zahlenwerk der Anklageschrift. Im Übrigen stützt sich die Beschwerde darauf, dass eine Beratung hinsichtlich der Einziehung nicht lediglich geboten, sondern unerlässlich gewesen sein soll. Diesen Ausführungen lassen sich konkrete Tätigkeiten mit Bezug auf eine Einziehung nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass allein die telefonische Anhörung durch die Vorsitzende Richterin vor der Beschlussfassung zu einer entsprechenden Tätigkeit führte.“

Warum man als Verteidiger nicht nachbessert, wenn mangelnder Vortrag „angenöhlt“ wird, erschließt sich mir nicht.

StPO I: Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag, oder: Die versäumte Handlung muss man nachholen

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Heute dann StPO-Entscheidung. Ich beginne mit einer Entscheidung zur Wiedereinsetzung, und zwar mit dem KG, Beschl. v. 07.04.2021 – 3 Ws (B) 80/21. Das AG hat den Betroffenen im Verfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verurteilt. Gegen den Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, dass er weder begründet noch mit Anträgen versehen hat. Das AG hat das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es seien bis zum Abschluss der sich nach §§ 345, 43 StPO bestimmenden Frist keine Beschwerdeanträge bei Gericht eingegangen. Der Betroffenen hat dann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe von der Existenz des Verwerfungsbeschlusses wegen seiner Covid 19-Erkrankung lediglich über seine Frau erfahren. Der ihm gemachte Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei unzutreffend. Zudem sei die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht binnen drei Monaten erfolgt. Das KG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der sich offenkundig auf die versäumte Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehende Wiedereinsetzungsantrag ist nach Maßgabe von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 342 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig. Denn ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die versäumte Handlung – hier die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholt, woran es im vorliegenden Fall fehlt. Zwar ist der Vortrag des Betroffenen in seiner Gesamtheit dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Januar 2021 beantragt. Auch war bei Eingang des Schreibens des Betroffenen vom 28. Februar 2021 (am 2. März 2021) die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen.

Eine versäumte Handlung gilt jedoch nur dann als nachgeholt, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH NJW 1997, 1516 und bei Miebach in NStZ 1989, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rdn. 11 m.w.N.; Maul in KK-StPO 8. Aufl., § 45 Rdn. 9 m.w.N.). Der Antrag des Betroffenen genügt nicht den Formerfordernissen von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO, da der Betroffene einen wirksamen Rechtsbeschwerdeantrag nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen kann. Dies ist bis zum Ablauf der nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO (beginnend ab Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen Monat betragenden Begründungsfrist jedoch nicht geschehen; bis heute liegt kein der Form von § 345 Abs. 2 StPO entsprechender Antrag vor.“

Manches „Verteidigerhandeln“ versteht man nicht.

OWi I: Neueres zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Gesamte Messserie?, Datenschutz, Rechtsbeschwerde

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Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen. Da hat sich in der letzten Zeit einiges angesammelt. Allen Kollegen, die mir Entscheidungen geschickt haben, an dieser Stelle (noch einmal) ein herzliches Dankeschön.

Dieses erste Posting enthält verschiedene Entscheidungen zur (Akten)Einsicht bzw. besser: Zur Einsicht in Messunterlagen. Dazu stelle ich folgende Entscheidungen – hier nur mit dem Leitsatz – vor:

  • KG, Beschl. v. 20.04.2021 – 3 Ws (B) 84/21 – in dem das KG zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge des Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, mit der geltend gemacht wird, die Hauptverhandlung hätte wegen bislang nicht gewährter Einsicht in Rohmessdaten ausgesetzt werden müssen, Stellung genommen hat, und zwar:
    1. Das Recht des Betroffenen auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen hat seinen Ursprung im Recht auf Gewährleistung eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.
    2. Die zulässige Verfahrensrüge erfordert insbesondere die Darlegung, dass der Betroffene den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen schon rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt und im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat.
    1. Die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zu dem Gericht nicht vorliegenden (Mess-)Unterlagen stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
    2. Eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kommt nicht in Betracht.
    3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung eines Beweisantrages kann im Zulassungsverfahren nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung willkürlich ist.
    4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht allein deshalb, weil das amtsgerichtliche Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen ist.

Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich daher, dass auch ein privater Gutachter Einsicht in die gesamte Messreihe bekommen muss.

Für die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung benötigt der Betroffene den Zugang zu den Messunterlagen, insbesondere zu den Rohmessdaten in Form des vollständigen Messfilms. Diese sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.

Die Einschätzung, ob bestimmte Informationen für die Verteidigung von Bedeutung sein können, obliegt in erster Linie der Verteidigung. Ungeachtet der Bedenken, die hinsichtlich der Relevanz der gesamten Messreihe im Hinblick auf die konkrete Messung des Betroffenen bestehen, kann die Möglichkeit aus der gesamten Messreihe potentielle Entlastungsmomente abzuleiten nicht von vorneherein und pauschal verneint werden. Die Daten sind herauszugeben. Datenschutzrechtliche Belange stehen nicht entgegen.