OWi III: Feststellungen beim Rotlichtverstoß, oder: Zweimal äußert sich das KG

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Und im dritten Posting dann noch zwei „Rotlichtentscheidungen“ oder besser „Rotlichtverstoßentscheidungen“ 🙂 – beide kommen vom KG. Und zu beiden Entscheidungen gibt es auch nur die Leitsätze:

  1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat.
  2. Ob er dabei vorsätzlich gehandelt hat, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 10 OWiG. Für die Feststellung des bedingten Vorsatzes muss das Tatgericht darlegen, aufgrund welcher Umstände der Betroffene es mindestens für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, die Haltlinie der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage bei Rot zu überfahren.
  3. Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Wechsellichtanlage wahrgenommen hat, bedarf es im Regelfall nicht. Denn der Tatrichter kann davon ausgehen, dass ein Fahrer grundsätzlich die gut sichtbare Ampelanlage mit der in § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO bestimmten Farbfolge im Blick hat (vergleichbar mit den ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen, dazu BGHSt 43, 242) und von einer bereits gelbes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage nicht überrascht wird, es sei denn, die Hauptverhandlung ergibt konkrete gegenteilige Anhaltspunkte.
  4. Die bisherige Rechtsprechung des Senates geht davon aus, dass eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes nur dann erfolgen kann, wenn das Tatgericht Feststellungen getroffen hat, mit welcher Geschwindigkeit sich der Betroffene der Lichtzeichenanlage genähert und aus welcher Entfernung zur Haltlinie er das dem Rotlicht vorausgehende Gelblicht bemerkt hat (ständige Rechtsprechung für alle: Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 Ws (B) 24/15 -). Diese Darlegungen können auch weiterhin eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes tragen.
  5. Wenn aber das Tatgericht diese Feststellungen – etwa aus Beweisnöten – nicht treffen kann, bedeutet es im Umkehrschluss nicht, dass dem Tatgericht eine entsprechende Verurteilung gestützt auf andere Feststellungen versagt ist. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats eine solche Einengung postuliert hat, gibt der Senat sie auf. Denn diese Verengung übersieht, dass die Verkehrssituationen, in denen es zu einem vorsätzlichen Rotlichtverstoß kommen kann, vielfältig sein können und dementsprechend auch die erforderlichen gerichtlichen Feststellungen.
  1. Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch muss insbesondere die Feststellung, dass das Rotlicht im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden.
  2. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes eine tragfähige Grundlage für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bilden, ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet.
  3. Auch für die Bestimmung der Rotlichtdauer gilt der Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung, weshalb es auch hierfür keinen Numerus Clausus möglicher Beweismittel gibt.
  4. Soll durch Zeugenbeweis und ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes geboten.
  5. Die Dauer der Rotlichtzeit ist eine sog. doppelrelevante Tatsache; sie betrifft sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch (vgl. KG NZV 2017, 340).

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