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Die „Haftung“ des Host-Providers wegen „Volksverhetzung“

laptop-2Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft dem Angeschuldigten in der Anklage vor, „in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2012 einem anderen – nämlich den (nicht ermittelten) Betreibern der Internetseite www.nw-b.xx – vorsätzlich Hilfe zu deren Straftaten (der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und üblen Nachrede sowie mehrerer Vergehen gegen das Kunsturhebergesetz) geleistet zu haben.“ Sie geht davon aus, dass , der in der rechten Szene in D. an exponierter Stelle aktive Angeschuldigte um die politische und agitatorische Ausrichtung von www.nw-b.xx gewusst [habe]. Er habe auch gewusst, dass es „aufgrund dieser Ausrichtung typischerweise zu derartigen strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen kommt“ und dies zumindest billigend in Kauf genommen.“ Das LG hat das Hauptverfahren nicht eröffnet. Das KG hat im KG, Beschl. v. 25.08.2014 – 4 Ws 71/14 die dagegen gerichtet Beschwerde verworfen:

§ 10 TMG beansprucht rechtsgebietsübergreifend Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar. Die Geltung der verantwortungsbeschränkenden Norm auch im Strafrecht ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 23; BTDrucks. 16/3078 S. 15) und wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur mit Recht ohne Weiteres angenommen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 Ws 104/12 – [juris]; OLG Stuttgart MMR 2006, 387; LG Frankfurt am Main CR 2012, 478; LG Stuttgart NStZ-RR 2002, 241; AG München NStZ 1998, 518; Mitsch, Medienstrafrecht, S. 209 f.; Malek, Strafsachen im Internet, S. 40 f.; Fischer, StGB 61. Aufl., § 184 Rn. 31; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 184 Rn. 70 ff., 84 ff.; Wolters in SK-StGB, § 184 Rn. 16; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 184 Rn. 81; Ziethen/Ziemann in AnwK-StGB, § 184 Rn. 23; Hörnle in MüKo-StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 52; Altenhain in MüKo-StGB, Erl. zu § 10 TMG; Hilgendorf in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 184 Rn. 7a f.; Fitzner GRUR Int 2012, 109; Nordemann/Conrad GRUR Int 2010, 953; Jandt in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 10 TMG Rn. 10; Sieber/Höfinger, Handbuch Multimedia-Recht, Abschn. 18.1; Hoeren, Internetrecht [Skript mit Stand April 2014], S. 466; download unter http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf).

Eine Beschränkung der Privilegierung auf Fälle wirtschaftlicher Tätigkeit des Dienstanbieters ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. auch Eisele aaO Rn. 76). …..

Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 25; BTDrucks. 16/3078 S. 15) nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt (vgl. OLG Frankfurt am Main; LG Frankfurt am Main; LG Stuttgart; AG München, jeweils aaO; ständige zivilrechtliche Rspr., vgl. etwa BGH MMR 2012, 815; OLG München NJW 2002, 2398; Altenhain aaO, § 10 TMG Rn. 7 mit zahlr. weit. Nachw.; Mitsch aaO; Malek aaO S. 41.; Eisele aaO Rn. 85; Wolters aaO; Eschelbach aaO; Hörnle aaO; Hilgendorf aaO; Lackner/Kühl aaO. Rn. 7a; Fitzner aaO S. 113; Nordemann/Conrad aaO S. 954; Sieber/Höfinger aaO Rn. 83; Jandt aaO; Paal in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 10 TMG Rn. 24; Heckmann, Internetrecht 4. Aufl., S. 1257 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die aus der Gesetzeslage folgende Konsequenz, dass der gewissenhafte Dienstanbieter, der die Nutzerinhalte sorgfältig prüft, absurderweise Gefahr läuft, die Haftungsprivilegierung durch Erlangung von Kenntnis zu verlieren]). Dies gilt nicht nur für täterschaftliches Handeln, sondern auch für den auf die Haupttat bezogenen Gehilfenvorsatz. Die zur älteren Rechtslage (§ 5 Abs. 2 TDG a.F.) noch vertretene Mindermeinung, wonach für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedingter Vorsatz genüge, ist jedenfalls durch die eindeutige Neuregelung, die der Gesetzgeber in Kenntnis des Meinungsstreits getroffen hat, überholt (a.A. wohl noch Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internets 7. Aufl., Rn. 775 ff.). Eine Systemwidrigkeit liegt darin nicht; vielmehr ist der Ausschluss des dolus eventualis als Vorsatzform dem Strafrecht nicht fremd (s. etwa §§ 87 Abs. 1, 126 Abs. 2, 134, 145, 164, 187, 201a Abs. 3, 241 Abs. 2, 258, 278, 283c, 344 StGB; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 38 Nr. 2 PfandbG)…..“

Kann man als Rechtsanwalt mit Strafvollzugssachen „reich werden“?

© fotomek - Fotolia.com

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Interessante gebührenrechtliche Frage, die ich da stelle, nicht wahr? Auf sie bin ich bei der Aufbereitung des KG, Beschl. v. 25.08.2014 – 2 Ws 296/14 Vollz – für den RVGreport gekommen (ja, ich bin im (Arbeits)Urlaub, ja, ich arbeite trotzdem, zumindest dann wenn das Wetter nicht gut ist).

In der Sache ging es um die Vertretung eines Gefangenen durch einen Rechtsanwalt in einer Strafvollzugssache. Der Gefangene beschwerte sich gegen seine plötzliche Verlegung in eine andere JVA und hat erreicht, dass die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt worden ist. Kosten Landeskasse: Streitwert: 800 €. Gegen die Festsetzung beschwert sich der Rechtsanwalts und darüber entscheidet dann das KG.

Ohne Erfolg, denn das KG hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 60 GKG nach der sich aus dem Antrag des Gefangenen für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen sei. Dabei seien die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000,00 € habe hier außer Betracht zu bleiben; denn er sei kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann ein­schlägig, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte biete, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. Und dann:

„…Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 1 Vollz (Ws) 75/04 – [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 – 2 Ws 151/07 Vollz – [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 10).“

Für den Verteidiger ist diese Rechtsprechung m.E. gebührenrechtlich fatal. Wie fatal, rechnet das KG in seinem Beschluss in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, selbst vor. Bei einem Streitwert von 4.001,00 €, eine Festsetzung in der Höhe hatte der Verteidiger beantragt, wäre eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 € und eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, also insgesamt 492,54 €, angefallen. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwertes von 800,00 € ergibt sich hingegen nur ein Betrag von 147,56 € (Verfahrensgebühr in Höhe von 104,00 € und Post- und Telekommunikationspauschale von 20 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer).

Die Differenz beträgt 344,98 €. Angesichts des Betrages von 147,56 € muss man m.E. schon die Frage stellen, ob diese gesetzlichen Gebühren hoch genug sind, „um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen“. Letzteres sicherlich, ersteres wird man verneinen müssen. „Wirtschaftlich vertretbar“ sind Strafvollzugssachen für den Verteidiger nicht. Oder: „Reich werden“ kann er damit nicht.

Entbindungstag III: Bitte vorher nachfragen Herr/Frau Amtsrichter(in)..

1896_telephoneIm weitesten Sinn auch noch mit Entbindung hat auch der KG, Beschl. v. 28.08.2014 – 3 Ws (B) 460/14 – 122 Ss 132/14 – noch zu tun, jedenfalls geht es in ihm auch um die Frage der Verwerfung des Einspruchs des nicht erschienenen Betroffenen. Damit war beim AG Tiergarten ein Amtsrichter etwas schnell bei der Hand gewesen. Er hatte den Einspruch verworfen, ohne sich vorher noch einmal aus seiner Geschäftsstelle zu erkundigen, ob nicht vielleicht eine Entschuldigung des Betroffenen vorlag. Hätte er es getan, hätte er von einem Attest des Betroffenen erfahren und hätte dann Entschuldigungsgründe prüfen können/müssen. Das KG sagt: So nicht, und hat das Verwerfungsurteil aufgehoben, weil:

„b) Ohne Belang ist, dass dem Bußgeldrichter die Entschuldigung des Betroffenen nicht bekannt war. Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen eingegangen ist (vgl. Senat VRS 116, 454; VRR 2012, 195 [Volltext bei juris]; BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288). War dementsprechend ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bereits bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos, und das Verwerfungsurteil unterliegt in diesem Falle bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und auf entsprechende Verfahrensrüge hin im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aufhebung (vgl. Senat aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275). „

M.E. zutreffend. Man kann m.E. schon erwarten, dass vor eine Verwerfungsentscheidung nachgefragt wird. Es gibt ja Telefone….

Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Entbindungstag? Was ist das? Nun, heute nicht etwa nur Postings für Schwangere 🙂 , aber Postings betreffend „nur“ das Bußgeldverfahren und dazu mit der Entbindung 🙂 des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht zusammenhängende Entscheidungen (also §§ 73, 74 OWiG). Davon hängen eine ganze Menge in meinem Blogordner, so dass ich heute mal einen „Entbdinungstag“ mache. Hinzuweisen ist auf folgende Entscheidungen/Leitsätze:

„Der für eine Entbindung notwendige Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 II OWiG von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 I OWiG zu entbinden, kann in einer Anregung des Betroffenen auf Entscheidung im (schriftlichen) Beschlussverfahren nach § 72 OWiG mitenthalten sein. Ein solches weiteres, im Einzelfall im Wege der Auslegung festzustellendes Begehren sollte bei einem verteidigten Betroffenen allerdings regelmäßig eindeutig formuliert sein, was erst recht dann gilt, wenn gerichtlich ausdrücklich um eine klarstellende Erklärung gebeten worden war (u.a. Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 2013, 357; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2011 – 2 Ss [OWi] 50/11 [bei juris] und BayObLGSt 1998, 179 = NZV 1999, 139 = OLGSt OWiG § 74 Nr. 12).“

„Unter den Voraussetzungen des § 73 II und III OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 II OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Befindet sich eine über die Verteidigungsvollmacht hinausgehende schriftliche Vertretungsvollmacht des hauptbevollmächtigten Verteidigers iSv. § 73 III OWiG bei den Akten, kann der Antrag in zulässiger Weise durch den im Temin anwesenden unterbevollmächtigten Verteidiger gestellt werden (u.a. Anschluss an OLG Celle StraFo 2009, 340 = VRS 116, 451 [2009] = NZV 2010, 420 = VRR 2009, 312 und OLG Zweirücken zfs 2011, 708).“

1. Der schriftlich bevollmächtigte Verteidiger kann für den Betroffenen einen Entbindungsantrag stellen und sodann – als Aussagemittler – den Betroffenen bindende Erklärungen zur Sache abgeben.

2. Die nach § 73 Abs. 2 OWiG erforderlichen Erklärungen können durch den vertretungsberechtigten Verteidiger auch noch in der Hauptverhandlung abgegeben werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

Nichts wesentlich Neues, aber immer wieder gut zu wissen für die Verteidigung im Bußgeldverfahren.

Auch in Berlin muss vor einer Atemalkoholmessung nicht belehrt werden….

BierglasEs war zu erwarten, dass nach dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013 – (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)  zur Frage eines Beweisverwertungsverbotes, wenn der Betroffene vor einer Atemalkoholmessung nicht über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt worden ist, bald weitere Entscheidungen folgen würden (vgl. zu der Frage unser Posting: Worüber muss vor einer Atemalkoholmessung belehrt werden? Und: Hier ist nun die nächste OLG-Entscheidung, die vor allem die Berliner Kollegen interessieren wird, nämlich der KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 3 Ws (B)  356/14, der sich dem OLG Brandenburg – in einem Zusatz – anschließt. Hier daher nur die Leitsätze: 

„1.  Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht.

2. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht.“

Wenn sich nun noch das OLG Rostock und das OLG Dresden anschließen, sind wir im Osten mit der Frage durch 🙂 .