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Pflichti I: Pflichtverteidiger nach Vollverbüßung, oder: Führungsaufsicht mit zahlreichen Weisungen

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Heute dann ein „Pflichti-Tag“, den ich mit dem KG, Beschl. v. 31.01.2020 – 1 ARs 4/20 – eröffne. Den Beschluss hat mir der Kollege T. Elobied aus Berlin geschickt.

Das KG hatte über die Beiordnung eines  Pflichtverteidigers in einer Strafvollstreckungssache
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu entscheiden. Bei dem Veurteilten stand/steht nach Vollverbüßung die Frage der Führungsaufsicht an. Das KG hat die Bestellung eines Pflichtverteidiger bejaht.

„Der Verurteilte verbüßt derzeit bis voraussichtlich 8. März 2020 aus dem Urteil des Senats vom 9. September 2015 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Sein Antrag auf vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB ist mit rechtskräftigem Beschluss des Senats vorn 9. März 2018 abgelehnt worden.

Mit der Entlassung aus, der Strafhaft nach vollständiger Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Senats tritt kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht ein. Der Anhörungstermin nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 StPO ist auf den 13. Februar 2020 angesetzt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2020. hat der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Bundesanwaltschaft ist dem nicht entgegengetreten.

Dem Antrag war stattzugeben, dem Verurteilten ist wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger für diesen Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens beizuordnen.

Zwar hat. der Gesetzgeber auch in der ab 13. Dezember 2019 geltenden Fassung des § 140 StPO keine Regelurig zur Pflichtverteidigung im VoIlstreckungsverfahren aufgenommen und auch die bereits bestehenden Regelungen im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Unterbringung .in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erweitert, dennoch kommt eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO weiterhin aus den bisherigen Gründen in Betracht, insbesondere bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Rdnr: 33ff-zu § 140 StPO).

Obwohl ein Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren zur vorzeitigen Entlassung mit Beschluss vom 6. Februar 2018 abgelehnt worden ist, sind für das Verfahren zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung und der etwaigen Ausgestaltung dieser die Voraussetzungen einer Beiordnung erneut zu prüfen.

Die Prüfung, ob ein Entfallen der Maßregel nach § 68f Abs, 2 StPO in Betracht kommt, ist in hiesigem Verfahren, entsprechend der Prüfung einer vorzeitigen Entlassung nach § 57 StGB, aus den Gründen des Beschlusses vom 6. Februar 2018 nicht schwierig und gebietet auch nicht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Die Bundesanwaltschaft hat allerdings beantragt, dem Verurteilten eine Vielzahl von Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB zu erteilen, darunter Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 12 StGB und Weisungen, das Bundesland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen, Arbeitsplatz- und Hausbesuche zu dulden,, bestimmte Umstände neben anderen Stellen auch dem Landeskriminalamt mitzuteilen und bestimmte Einrichtungen nicht zu besuchen.

Die Gesamtschau der beantragten Weisungen, die jedenfalls hohe Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten stellen dürfte, im Zusammenhang mit dem Grund der Verurteilung begründen die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage in diesem Vollstreckungsabschnitt, weshalb hier ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist.“

Zutreffend.

Urteilsgründe III: Verstoß gegen Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht, oder: Was muss ins Urteil?

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 Ss 130/19 – zu erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen (§ 145a StGB) Stellung genommen.

Das AG hatte den wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Das LG hat auf die Berufung die vom AG gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfallen lassen.

Dagegen dann die Revision. Die war erfolgreiche. Nach Auffassung des OLG ist das LG „rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ausgegangen und hat demzufolge unter Verstoß gegen seine Kognitionspflicht nicht mehr neu über die Schuldfrage entschieden„:

„b) Vorliegend war die Berufungsbeschränkung unwirksam, weil auf der Grundlage der vom Landgericht übernommenen Feststellungen zum Schuldspruch schon nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Amtsgericht hat im Urteil vom 8. April 2019 folgende Feststellungen getroffen:

„Im Rahmen des Verfahrens Az.: 3222 Js 7616/09 der Staatsanwaltschaft Mainz steht der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 26.08.2014 (Az.: 8 StVK 559/14, BI. 23 des FA-Heftes 65/14) unter Führungsaufsicht, nachdem die Strafvollstreckungskammer beschlossen hatte, dass die kraft Gesetzes eingetretene Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer 7 des Beschlusses wurde dem Angeklagten der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Der Wortlaut der Ziffer 7 lautet wie folgt:

„Dem Verurteilten wird untersagt, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen ohne ärztliche Erlaubnis sowie alkoholische Getränke zu konsumieren und dies auf eigene Kosten auf Anweisung des Bewährungshelfers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle gebilligten Einrichtung durch die Durchführung von bis zu 8 jährlichen Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zur Feststellung von Drogenrückständen oder E TG nachzuweisen. Die Ergebnisse sind unverzüglich der Bewährungshilfe schriftlich vorzulegen.“

Mit Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 11.07.2016 hatte das Landgericht Mainz den Angeklagten darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die Abstinenzweisung mit Strafe bedroht ist.

Gleichwohl wurde der Angeklagte an den nachfolgenden Tattagen bei Konsum von Alkohol angetroffen:

Fall 1: 2 Wochen nach seiner letzten Haftentlassung führten am 20.08.2018 die Zeugen KK S. und POK Z. ein Gefährdergespräch mit dem Angeklagten in seiner neuen Wohnunterkunft in pp. durch. Die Zeugen betreuen den Angeklagten in Rahmen des ‚Visier‘-Intensivtäter-Programm und hatten vor diesem Hintergrund nach der Haftentlassung Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um ein entsprechendes Visiergespräch zu führen. Während des Gesprächsverlaufs stellte der Zeuge KK S. fest, dass der Angeklagte nach Alkohol roch. Auf Nachfrage und nach Belehrung als Beschuldigter gab der Angeklagte dem Zeugen gegenüber an, „ein Bier getrunken zu haben“, aber ‚das sei ja nicht so schlimm.

Am 18.09.2018 wurde der Angeklagte im Bus der Linie 60 vom Hauptbahnhof Richtung Bismarckplatz einer Fahrscheinkontrolle unterzogen. Nachdem sich der Angeklagte hierüber lautstark beschwert hatte, wurden die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. von den Kontrolleuren am Bismarckplatz angesprochen und zur Sachverhaltsaufnahme hinzugezogen. Der Angeklagte wurde daraufhin im Rahmen der Anzeigenaufnahme im Bereich des Barbarossarings durch die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. angehört. Während der Sachverhaltsaufnahme konnte die Zeugin PHK’in H. Alkoholgeruch feststellen. Der Angeklagte, der drei Sammelkarten bei sich führte und sich vor diesem Hintergrund im Rahmen der Fahrscheinkontrolle ungerecht behandelt fühlte, war aufgrund der Kontrolle  aufgebracht, zeigte aber ansonsten keine alkoholbedingten Auffälligkeiten.

In der linken Tasche seiner Jogginghose führte der Angeklagte eine leere Dose Bier mit sich. Nach der Sachverhaltsaufnahme öffnete der Angeklagte eine – zuvor in der rechten Tasche seiner Jogginghose befindliche – volle Dose Cola-Bier vor den Augen der Zeugen und trank diese aus.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 20.08.2018 wurde mit Verfügung des Landgerichts Mainz – Führungsaufsichtsstelle vom 22.10.2018 (Bl. 14 d.A.) Strafantrag gemäß 145a StGB gestellt.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 18.09.2018 wurde mit Verfügung vom 07.01.2019 (BI. 74 d.A.) ebenfalls Strafantrag gemäß § 145a StGB durch die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Mainz gestellt. „

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB zu tragen. § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seine Kontur erhält. Erst so wird die Vereinbarkeit der Norm mit Artikel  103 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb auch, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (für alles: BGH, 5 StR 275/15 v. 19.08.2015 in BeckRS 2015, 15770; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2017, StGB § 145a Rn. 10).

 

Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich zur Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Abstinenzweisung in keiner Weise, obwohl angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bestand.

 

Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine solche Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten stellen und daher gem. § 68b Abs. 3 StGB unrechtmäßig sein (OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Zumutbar und verhältnismäßig ist eine solche Weisung regelmäßig dann, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist und wenn im Fall erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Eine unzumutbare Weisung liegt demgegenüber jedenfalls in solchen Fällen vor, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigten Straftaten drohen (Senat, 2 Ws 509/16 v. 02.11.2016; 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017; 2 Ws 570/17 v. 10.10.2017; BVerfG, 2 BvR 496/12 v. 30.03.2016 in NJW 2016, 2170).

Im vorliegenden Fall war eine Unzumutbarkeit der dem Angeklagten erteilten Abstinenzweisung nicht fernliegend. So hat bereits das Amtsgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und diesen Konsum ab dem fünfzehnten Lebensjahr noch gesteigert‘ hat, so dass eine chronische Alkoholabhängigkeit bei ihm vorliege. Mehrere Alkoholtherapien habe er abgebrochen. Bis zu seiner Festnahme am 9. April 2009 habe er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, auch im Anschluss an eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die sich zum 17. September 201 1 erledigt hatte, habe er weiter Alkohol konsumiert, selbst noch im Rahmen der letzten Strafvollstreckung. Auch das Landgericht hat keine davon abweichenden Erkenntnisse getroffen, sondern ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und insgesamt acht stationäre Suchttherapien begonnen und jeweils aus disziplinarischen Gründen abgebrochen hat. Konkrete Feststellungen zur Abstinenzfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung einerseits und zu den von ihm im Falle erneuten Alkoholkonsums zu erwartenden Straftaten andererseits haben weder das Amtsgericht noch, das Landgericht getroffen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die Weisung rechtmäßig war und ob der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen die Weisung strafbar gemacht hat, kann anhand der getroffenen Feststellungen daher nicht gefällt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte vorliegend nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen werden. Das Landgericht hätte das amtsgerichtliche Urteil daher umfassend zu überprüfen und hiernach eigene den Schuldspruch tragende Feststellungen zu treffen gehabt.

Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO unterliegt das Berufungsurteil deshalb mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).“

Pflichti I: Verstoß gegen Abstinenzweisung muss geprüft werden, oder: Schwierige Rechtslage

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Heute dann seit längerem mal wieder ein Tag mit Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO). Allerdings: Ich habe noch keine Entscheidungen, die sich mit dem seit dem 13.12.2019 geltenden neuen Recht der Pflichtverteidigung befassen. Die Nachmittagsentscheidung müsste es allerdings, tut es aber leider nicht.

Hier dann zunächst noch der nach altem Recht ergangene OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 ss 130/19. Ergangen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. In dem ist auch über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gestritten worden.

Das AG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 08.04.2019 wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Mit Urteil vom 13.06.2019 änderte das LG das angegriffene Urteil dahingehend ab, dass die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfiel. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegten Revision, die er mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19.08.2019 begründete. Zugleich mit der Einlegung der Revision beantragte er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Mit Beschluss vom 18.07.2019 lehnte der Vorsitzende der kleinen Strafkammer den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

Das OLG hat dem Angeklagten Recht gegeben:

„Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zulässig und begründet. Die Schwierigkeit der Rechtslage gebietet gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren. Es kann dahinstehen, ob bereits die unterschiedlichen Bewertungen der Rechtsfolgenerwartung durch Gericht und Staatsanwaltschaft zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtslage i.d.S. führen müssen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, 1 Ss 259/00 v. 20.03.2001 in NStZ-RR 2002, 336; KG Berlin, (4) 161 Ss 173/13 (191/13) v. 12.08.2013, Rn. 9, zitiert nach Juris; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 23; MüK0StPO/Thomas/Kämpfer, Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 41). Jedenfalls ist eine schwierige Rechtslage im vorliegenden Fall anzunehmen, weil dem Angeklagten Verstöße gegen eine Abstinenzweisung zur Last gelegt werden und in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob die Abstinenzweisung als solche rechtmäßig war (sog. ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung, vgl. OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Für einen Laien ist diese Notwendigkeit anhand des Gesetzestexts nicht zu erkennen. Auch die im Rahmen der eigentlichen Prüfung der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung zu berücksichtigende umfangreiche Rechtsprechung (siehe dazu unten unter 2.b)) führt zur rechtlichen Schwierigkeit.“

Auf die Entscheidung des OLG Koblenz komme ich in anderem Zusammenhang noch einmal zurück.

 

Führungsaufsicht, oder: Voll verbüßte ausländische Strafe

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Von der zweiten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2019 – 2 Ws 158/19, der sich ebenfalls mit Führungsaufsicht befasst, stelle ich hier heute nur die Leitsätze vor.

Die lauten:

1.  Wird die Strafe aus einem gemäß §§ 84f, 84g IRG bzw. § 48ff. IRG für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil (hier: Portugal) in Deutschland vollständig verbüßt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 68f StGB Führungsaufsicht eintreten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob diese Rechtsfolge auch bei Vollverbüßung im Ausland eingetreten wäre, da sich die Vollstreckung nach deutschem Recht richtet.

2.  Der Zeitpunkt der Entscheidung über den Eintritt der Maßregel des § 68f StGB im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem das Nichtentfallen der Maßregel festgestellt wird.

Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, oder: Unverhältnismäßige Weisungen

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Heute dann – seit längerem mal wieder – drei vollzugs- bzw. vollstreckungsrechtliche Entscheidungen.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.01.2019 – 1 OLG 2 Ss 76/18, den mir der Kollege S. Allgeier, Mannheim, übersandt hat. Er hat zumindest mittelbar mit der Tagesthematik zu tun, denn es geht um einen Verstoß gegen § 145a StGB, also einen Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht u.a.

Das AG hatte insoweit verurteilt, allerdings Bewährung gewährt, dagegen hat die StA Berufung eingelegt, die sie auf das Strafmaß beschränkt hat. Das LG hat die Berufung entfallen lassen. Dagegen dann die erfolgreiche Revision des Angeklagten.

Das OLG hat die Berufungsbeschränkung als nicht wirksam angesehen:

„Im Hinblick auf die als wirksam erachtete Beschränkung hat das Landgericht die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt:

„Der Angeklagte steht aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Freiburg vom 14.01.2016, Az. 12 StVK 282/15, unter Führungsaufsicht. Hierbei wurde ihm unter anderem zur Auflage gemacht, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen. Entgegen dieser Auflage trank der Angeklagte am 08.09.2016 mehrere Gläser Bier, was zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,87 Promille führte.

Zudem wurde der Angeklagte im Führungsaufsichtsbeschluss sowie im Ergänzungsbeschluss vom 27.07.2016 angewiesen, mindestens zweimal im Monat psychotherapeutische bzw. psychologische Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen. Entgegen dieser Auflage nahm er weder im August noch im Oktober 2016 diese Gespräche wahr.“

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Sachrüge begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die Revision als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die zulässige Revision ist begründet.

Das angefochtene Urteil war aufzuheben, da die von der Staatsanwaltschaft erklärte Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unwirksam ist und das Landgericht nicht über alle von der Anfechtung erfassten Entscheidungsteile des amtsgerichtlichen Urteils befunden hat.

Grundsätzlich kann ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Januar 2013, Az. 3 Ss 383/12, juris Rn. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2005, Az. 1 Ss 5/05; juris Rn. 12; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002, Az. 5 St RR 299/2002, juris Rn. 5). Die materielle Wirksamkeit der Beschränkung setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Feststellungen derart vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine ausreichende Grundlage für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB und gegebenenfalls die Bewertung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB bilden. Einer wirksamen Beschränkung steht insbesondere entgegen, wenn auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 24; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 2; BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kompensationsentscheidung BGH, Urteil vom 6. August 2014, Az. 2 StR 60/14, juris Rn. 7; zur Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2014, Az. 1 OLG 1 Ss 26/15; BGH, Urteil vom 22. Februar 1996, Az. 1 StR 721/95, juris Rn. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2014, Az. 2 OLG 23 Ss 557/14; juris Rn. 5)

So verhält es sich hier. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht sind lückenhaft und deshalb nicht geeignet, Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch zu sein. Bei § 145a StGB handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Tatbestand erst durch die genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält. Die Vorschrift enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass die Weisung, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte, insbesondere unverhältnismäßige oder gem. § 68 b Abs. 3 StGB für den Verurteilten unzumutbare Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015, Az. 5 StR 275/15, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018, Az. 4 StR 25/18, juris Rn. 7; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 14). Darüber hinaus muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich ergeben, dass die Weisung strafbewehrt ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 6; OLG Dresden, a.a.O., juris, Rn. 14). Diesen Anforderungen werden die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar ergänzend Feststellungen zur Gefährdung des Maßregelzweckes getroffen. Aus den Feststellungen des Amts- und Landgerichts ergibt sich aber weder, dass dem Angeklagten die Beschlüsse, in denen die Weisungen erteilt und abgeändert wurden, bekannt gegeben wurden, noch, dass in dem Beschluss, mit dem die Weisungen erteilt wurden, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abstinenzweisung und die Weisung, regelmäßig Gespräche bei der Psychotherapeutischen Ambulanz in Ludwigshafen wahrzunehmen, strafbewehrt sind. Darüber hinaus ist nicht festgestellt, ob die Weisungen zumutbar waren.

Wegen der aufgezeigten Lücken kann der Schuldspruch keine Grundlage für die Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch bieten, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 3 Fällen verurteilt wurde. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung insoweit unterliegt das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt der Aufhebung.

2. Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung wird die Berufungskammer Folgendes zu beachten haben:

Die Berufungsbeschränkung ist nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht gern. § 145a StGB unwirksam. Soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in fünf Fällen und Be-drohung verurteilt und im Übrigen freigesprochen wurde, ist die Berufung wirksam beschränkt worden, sodass insoweit sowohl der Schuldspruch als auch der Ausspruch über die Einzelstrafen rechtskräftig ist.