Schlagwort-Archive: Führerschein

Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Deutschland

Immer mal wieder gibt es Entscheidungen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Hier dazu dann auch das OLG Oldenburg im Beschl. v. 06.04.2010 – 1 ss 25/10.

Der Leitsatz:

Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutsch-land, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem An-geklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte“.

Der Volltext hier.

Fahren ohne Fahrerlaubnis und die (falsche) Auskunft des Verteidigers

Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 –  darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentli­chen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeig­net, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzu­rufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der An­geklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.

vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.

Nordrhein-westfälischer Verkehrsminister will Führerschein mit 17 bundesweit regulär einführen

 Nach einer PM des NRW-Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 02.02.2010, will der nordrhein-westfälische Landesverkehrsminister Lutz Lienenkämper das „Begleitete Fahren mit 17“ bundesweit regulär einzuführen.  Nach über zwei Jahren der Erprobung in einem Modellversuch lägen eindeutige, sehr positive Ergebnisse vor. Das „Begleitete Fahren mit 17“ sei offensichtlich eine Maßnahme, mit der das hohe Unfallrisiko der Fahranfänger reduziert und die Verkehrssicherheit erhöht werden könne, sagte der Minister.

Nächste Runde im Marathon „ausländische Fahrerlaubnis“/Führerscheintourismus

Das Netz für die Erwerber ausländischer Fahrerlaubnisse wird dichter. Jetzt hat das OVG Münster in einem Beschluss vom 14.01.2009 (16 B 1610/08) einer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung versagt, weil der eingetragene Wohnsitz in Polen nur ein Scheinwohnsitz gewesen sei. Der EuGH hatte bisher nur die Fälle entschieden, in denen ein deutscher Wohnsitz eingetragen war (vgl. z.B. die Urteile vom 26.06.2008 in Wiedemann und Funk; s. dazu VRR 2008, 295). Aber die Tendenz war schon in der Rechtsprechung des EuGH erkennbar – siehe die neueren Entscheidungen Mögginger und Weber. Und auch beim BVerwG fährt der Zug in eine andere Richtung (vgl. die Urt. v. 11.12.2008, BVerwG 3 C.07 und 3 C 38.07). Also wird man sich m.E. darauf einzustellen haben, dass uns einerseits die Fragen sicherlich noch länger beschäftigen werden, aber es andererseits auch immer schwerer werden wird, die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erlangen bzw. diese zu behalten.