Schlagwort-Archive: Entziehung

Wochenspiegel für die 35. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Zu berichten ist über:

1. Unerlaubtes Parken vor fremden Einfahrten, hier, bzw. falsches Parken, hier.
2. Mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, hier.
3. Zur Vorratsdatenspeicherung, hier
4. Um Kollegen und Konsorten ging es hier.
5. Um Fachanwälte hat man hier gestritten, und hier und hier.
6. Über eine interessante Entwicklung im Fall Kachelmann berichtet „Die Rechtsanwäldin„.
7. Und immer wieder das Schweigerecht, hier.
8. Was ist ein „Rennen“, im Grunde ganz einfach, oder doch nicht, vgl. hier und hier.
9. Das Teppichmesser als gefährliches Werkzeug; habe ich immer gesagt :-).
10. Und dann noch die Ping-Anrufe: hier, hier und hier.

Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg

Der Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 – 11 Qs 86/10 ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des Beschuldigten geschlossen werden. Das hat das LG Düsseldorf – ebeno wie vor einiger Zeit das OLG Celle und auch das LG Berlin- getan. Wird leider häufig übersehen.

M.E. muss der Verteidiger den Beschuldigten über diese Möglichkeit aufklären, wenn andere Beweismittel vorliegen. Denn dann nützt die Schlacht um das Beweisverwertungsverbot nicht viel.

Wochenspiegel für die 27. KW oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Berichtenswert ist:

  1. Hier mal was für die Zivilrechler, wirklich ein Kleinod.
  2. Mit den Auswirkungen der Hitze beschäftigt sich u.a. „Ich auch ohne?“.
  3. Nichts Neues, aber immer wieder interessant, die Frage der Auswirkungen der Unfallflucht auf die Haftpflichtversicherung, dazu hier.
  4. Die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe zementiert sich, stellt zutreffend der Kollege Ferner fest.
  5. Mit dem (Un)Verständnis von Schöffen beschäftigte man sich hier, mit ihrer Stellung hier.
  6. Glanzleistungen von Verteidigern waren Gegenstand der Berichterstattung hier, hier und hier.
  7. Und: Schweigen ist Gold.

Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…

…hat der Verteidiger, wenn er im Strafverfahren erfolgreich ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt geltend gemacht und durchgesetzt hat. Denn nach dem Strafverfahren eröffnet sich ggf. der nächste Kampfschauplatz, und zwar auf dem Gebiet der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Auch da wird ggf. um die Verwertbarkeit der Blutprobe gestritten (werden müssen).

Allerdings: Der Erfolg ist hier noch schwerer bzw. der Weg noch steiniger und noch seltener erfolgreich. Das gilt vor allem, nachdem man die dazu vorliegende verwaltungsrechtliche Rechtsprechung inzwischen als h.M. dahin zusammenfassen kann, dass diese keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit hat. Keine Einheit der Rechtsordnung und andere Zielsetzung der Verfahren, das sind die Hauptargumente. Zu dem Ganzen jetzt vor kurzem auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.06.2010 – 10 S 4/10, der die altbekannten Argumente wiederholt, allerdings etwas mehr Futter an die Argumentation tut als bislang die anderen OVGs (vgl. OVG Koblenz, BA 2010, 264; OVG Lüneburg, BA 2008, 416 = VRR 2008, 396; zfs 2010, 114 = DAR 2010, 221 = VRR 2010, 159; NJW 2010, 1621 = zfs 2010, 295).

Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder

Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als „Sommerlochfüller“ (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann man da nur sagen…

(vgl. auch hier und hier; sowie hier.)