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Download/Lesetipp: Kotz zur Strafrechtsentschädigung in StRR 2010, 204

Ist die Schlacht geschlagen und ggf. sogar der Krieg gewonnen = der Mandant frei gesprochen, dann tun sich neue Kampffelder auf. Neben den Gebühren ist das häufig die Frage der Entschädigung des Mandanten für Strafverfolgungsmaßnahmen. Da liegt manches bei manchen Verteidigern im Dunkeln.

Licht bringen da die Ausführungen von RA Peter Kotz, Augsburg, im StRR. Dazu gab es so viel zu sagen, dass wir drei Teile machen mussten. Der erste Teil war in StRR 2010, 164, der zweite ist jetzt in Heft 6/2010 in StRR 2010, 204 und der dritte kommt in Heft 7/2010. Der 2. Teil steht seit heute im kostenfreien Bereich von Heymanns Strafrecht, sozusagen als Appetizer.

Bei menschenunwürdiger Unterbringung ist Strafvollzug zu unterbrechen…

Jeder Verteidiger, der im Strafvollzug verteidigt, sollte sich mit der Entscheidung des 3. Zivilsenats (!!) v. 11.03.2010 – III ZR 124/09 vertraut machen. In der ging es um die Entschädigung eines Strafgefangenen bei menschenunwürdiger Unterbringung und der Remonstrationspflicht des Gefangenen im Hinblick auf § 839 BGB. Zu der Entscheidung lässt sich manches sagen/fragen: so z.B., warum sich eigentlich der Staat mit „Händen und Füßen“ gegen (begründete) Ansprüche von Personen wehrt, die zwar zu Recht inhaftiert sind, dann aber Bedingungen unterworfen werden, die mit der Menschenwürde nicht in Einklang stehen (stammt übrigens nicht von mir, sondern von StA Artkämper demnächst im StRR).

Das kann man hier alles nicht erörtern. Hinweisen will ich aber auf eine Passage in der Entscheidung, die vermutlich demnächst im Strafvollzug den Vollzugsbehörden „viel Freude“ bereiten wird :-). Der BGH führt nämlich aus:

„Sind die Haftbedingungen menschenunwürdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, ggf. auch in einem anderen Bundesland) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenen Zustands ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen – selbst verfassungsrechtlichen – Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 81)“.

Um Einwänden vorzubeugen: Mir ist bewusst, dass der BGH das vor dem Hinter­grund des Ausschlusses einer Entschädigung feststellt, aber: Argumentativ wird man diese Passage im Strafvollstreckungs-/Vollzugsverfahren sicherlich verwenden können.

Entschädigung für entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Computers

Das Szenario ist in der Praxis nicht selten: Durchsuchung, Beschlagnahme eines Computers, Entzug der Nutzungsmöglichkeit über einen längeren Zeitraum, Einstellung des Verfahrens: Dann stellt sich die Frage: Ist die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit nach dem StrEG zu entschädigen (§ 2 StrEG)?

Das LG Stuttgart sagt in seinem Urteil v. 15.05.2009 – 15 O 306/08: Ja. Manchmal helfen solche Entscheidungen ja und führen dazu, dass die Ermittlungsbehörden sich ggf. mal Gedanken über eine frühere Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände machen.

Bald gibt es die Verzögerungsrüge, oder: 1 Monat zu langes (Straf)Verfahren bringt ggf. 100 €…

Das BMJ hat jetzt einen Referentenentwurf an die Verbände übersandt, zum „Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“. Der sieht in § 198 GVG n.F. eine sog. Verzögerungsrüge vor, die erhoben werden muss, wenn später wegen des zu langen Verfahrens Entschädigung verlangt werden soll. Dazu heißt es dann (demnächst?) in § 198 Abs. 3 GVG n.F.: „Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, soweit er die Dauer des Gerichtsverfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erhoben werden, sobald Anlass für die Besorgnis besteht, dass ein Abschluss des Ver-fahrens in angemessener Zeit gefährdet sein könnte, frühestens jedoch nach Beendigung eines Vorverfahrens. Sind Umstände für die Verfahrensdauer von Bedeutung, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren in einem höheren Rechtszug weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.“

 Das wird ja interessant werden: Also Verzögerungsrüge nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens? Die Gerichte werden sich freuen.

 Allerdings: In § 199 Abs. 3 GVG heißt es für das Strafverfahren:

 „(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausrei-chende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 1; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfah-rens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsge-richt hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.“

 Muss für diese Art der Wiedergutmachung auch die Verzögerungsrüge erhoben werden?

 Als Entschädigung für jeden Monat unangemessen langes Verfahren sind im Übrigen 100 €/Monat vorgesehen.

 Zu den kostenmäßigen Auswirkungen geht man davon aus:

 „Außerdem sind von der Neuregelung auch Einspareffekte zu erwarten. Es kann damit gerechnet werden, dass es nach Einführung der Entschädigungsregelung weniger überlange Verfah-ren geben wird als bisher. Das relativiert nicht nur die Zahl voraussichtlicher Entschädi-gungsfälle, sondern erhöht die Kosten-Nutzen-Relation der Justiz insgesamt. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass die zusätzlich anfallenden Verfahren bei den Oberlandesgerichten und – soweit Revisionen zugelassen werden – beim Bundesge-richtshof mit den vorhandenen Personalkapazitäten bewältigt werden können.“

Das wage ich zu bezweiflen. Die Gerichte sind doch schon jetzt personell so knapp besetzt, dass die Verfahren (zu) lange dauern. Um das abzuschaffen, schafft man neue „Rechtsmittel“, die das vorhandene Personal noch zusätzlich erledigen muss. Irgendwie erschließt sich die Logik nicht.

vgl. dazu auch hier oder hier oder hier

Vorsicht „Falle“: Abtretung von Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG

© ferkelraggae - Fotolia.com

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§ 43 RVG sieht einen Aufrechnungsausschluss für die Staatskasse vor, wenn der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten ist und sich die Abtretungserklärung bei der Akte befindet. Diesen Ausschluss wollte ein Verteidiger auf die Abtretung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener U-Haft nach dem StrEG „erstrecken“. Dem hat das LG Saarbrücken unter Hinweis auf den Wortlaut des § 43 RVG eine Absage erteilt (s. Beschl. v. 22.01.2010 – 5 T 611/09).

Interessant – und daher „Falle“: Das LG weist auf § 13 Abs. 2 StrEG hin. Danach kann der Entschädigungsanspruch erst nach Rechtskraft abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er überhaupt eine Chance hat (§ 406 BGB) nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung ganz schnell tätig werden muss.