Schlagwortarchiv: BtM

Darauf muss man erst mal kommen: Waffe im Tresor = bewaffnetes Handeltreiben

Der BGH hat mit Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10 ausgeführt, dass es kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum in geschlossenem Tresor befindet. Es sei dann zwar eine Waffe vorhanden, diese werde aber weder am Körper geführt, noch sei sie sonst griffbereit. Denn davon, dass die Waffe griffbereit ist, könne nicht gesprochen werden, wenn sich Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden und sich eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor in einem anderen Raum befinde, der zudem nur im Wege der Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden, sodass eine Gebrauchsbereitschaft innerhalb des Raumes erst nach 30 Sekunden hergestellt werden kann.

Auf die Idee muss man als Tatgericht ja auch erst mal kommen.

Einbruch in die JVA – die meisten wollen da doch raus

Am Dienstag (13.07.2010) war gemeldet worden (vgl. u.a. hier), dass es einen Einbruchsversuch in die JV Hannover gegeben hat. Darauf muss man ja erst mal kommen. Die meisten wollen da ja eher raus als rein 🙂 . Der Grund: Offenbar wollte – wie der JM Niedersachsen gerade in einer PM meldet – der JVA-Einbrecher vermutlich illegale Ware zurückholen. Man hat nämlich zwischen Zaun und Mauer Drogen gefunden.

In der PM heißt es:

Zu dem Einbruchsversuch in die JVA Hannover vom vergangenen Dienstag gibt es neue Erkenntnisse. Das hat das Niedersächsische Justizministerium am Donnerstag (15.07.2010) in Hannover mitgeteilt. „In dem zwischen Außenzaun und Mauer gelegenen Gelände ist bei intensiver Nachsuche durch JVA-Bedienstete ein Drogenpäckchen gefunden worden“, sagte ein Sprecher. Das lasse Rückschlüsse auf das Motiv des Täters zu. „Offenbar sollten die Drogen über Zaun und Mauer geworfen werden, um dann von Gefangenen während der Freistunde eingesammelt zu werden. Das ist misslungen. Die illegale Ware blieb zwischen Zaun und Mauer liegen“, so die Vermutung der Sicherheitsexperten des Justizvollzugs. Da die Drogen einen beträchtlichen Wert darstellen, gehe man davon aus, dass der vereitelte Einbruch dazu dienen sollte, sie wieder zurückzuholen. „Das ist die einzige vernünftige Erklärung für den Vorfall. Dass es sich um den Versuch einer Gefangenenbefreiung gehandelt hätte, ist dagegen äußerst unwahrscheinlich“, so der Ministeriumssprecher.

Allein Besitz von 15 g Marihuana reichen nicht für „Gutachtenaufforderung“

Für Verkehrsrechtler ganz interessant ist der Beschl. des OVG Lüneburg v. 03.06.2010 – 12 PA 41/10, der noch einmal zu den Auswirkungen des Besitzes von Marihuana auf die Verpflichtung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens Stellung nimmt.

Danach berechtigt (allein) der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht dazu, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern. Das OVG verlangt Zusatztatsachen, bewertet diese aber anders als das OVG Münster (zuletzt Beschl. v. 15.05.2009 – 16 B 114/09, BA 2009, 292).

Fester Wohnsitz in den Niederlanden erhöht die Fluchtgefahr. Wirklich?

Ein Kollege weist mich gerade in einem anderen Zusammenhang auf den schon etwas älteren Beschl. des OLG Oldenburg v. 08.02.2010 – 1 ws 67/10 hin. Danach soll es keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union sein, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise in ihr Heimatland vor einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes sichern können, als den Fluchtanreiz erhöhend zu bewerten.

Na, ob das die Europapolitker genau so sehen: Ich wage es zu bezweifeln.

Der BGH und der neue § 31 BtMG

Dre BGH hat jetzt in zwei Entscheidungen zur Anwendung des neuen § 31 BtmG und zur Anwendung des alten Rechts Stellung genommen, vgl. hier den Beschl. v. 18.03.2010 – 3 StR 65/10 und Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 79/10; zum ersten Beschl. vgl. bereits hier.

Aus den beiden (identischen) Entscheidungen lässt sich folgern: In allen Betäubungsmittelverfahren, bei denen die Tat vor dem 01.09.2009 begangen wurde, kann auch noch durch Offenbarungen in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe geleistet werden. Art. 316d EGStGB steht dem nicht entgegen. Die erstrebte Strafrahmenverschiebung scheitert nicht an § 31 Satz 2 BtMG n.F., § 46b Abs. 3 StGB (dazu demnächst mehr im StRR); vgl. auch noch den Kollegen Ratzka hier.