Schlagwortarchiv: BGH

E-Mail im „unternehmerischen“ Geschäftsverkehr, oder: Für den Zugang reicht „Abrufbereitschaft“

entnommen openclipart

Und im zweiten Posting dann hier der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 06.10.2022 – VII ZR 895/21 – zur Frage des Zugangs einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Dazu hier (nur) der Leitsatz, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext:

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.

Kleine zivilrechtliche Rechtsprechungsübersicht, oder: Fristenkontrolle, Terminsverlegung, Wartezeit

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Im „Kessel-Buntes“ heute dann einige zivilrechtliche Entscheidungen zu Fristem, Fristversäumung, Zugangsfragen, Terminsverlegung usw. Ich beginne hier mit drei BGH-Entscheidungen und einem Beschluss des OLG Hamburg, und zwar:

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Das Berufungsgericht hat gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt worden ist. Erst nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten des Rechtsmittelführers.

1. Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird. Einem Antrag auf Terminverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben.

2. Die persönliche Verhinderung des Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere wegen beruflich wahrzunehmender Termine, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO, weil die vertretene Partei erwarten darf, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt.

1. Bei seiner Zeitplanung für einen anberaumten Gerichtstermin muss der zu einer bestimmten Uhrzeit geladene Rechtsanwalt nicht nur damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen, sondern auch einkalkulieren, dass auch der Termin selbst eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Ist seine Zeitplanung zu knapp und verlässt er deshalb den Terminsort vor Aufruf der Sache, ist sein Ausbleiben in dem Termin nicht unverschuldet.
2. Wenn sich der Aufruf der Sache wegen der Verhandlungsdauer vorangehender Termine verzögert, der Rechtsanwalt deswegen den Terminsort verlässt und einen Terminverlegungsantrag stellt, weil er nicht länger warten könne, müssen die Gründe dafür so genau vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit ohne weitere Rückfrage möglich ist.
3. Für den Rechtsanwalt, dem nach § 128 a ZPO gestattet ist, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.

U-Haft I: Planung eines „Amoklaufs“ in der Schule, oder: Fluchtgefahr bei einem 17-Jährigen

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Heute findet hier dann – seit längerem mal wieder – ein U-Haft-Tag statt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 25.08.2022 – StB 37/22. Der BGH nimmt in dem Beschluss zur Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Stellung. Das Verfahren richtet sich gegen ein 17-jährigen Beschuldigten, dem Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte vorgeworfen werden. Der 17-jährige Beschuldigte wurde am 12.05.2022 vorläufig festgenommen. Am Folgetag erließ und verkündete das AG einen Haftbefehl. Seither war der Beschuldigte in Wuppertal inhaftiert. Nach Übernahme des Verfahrens durch den GBA erging am 14.06.2022 ein neuer Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des BGH (3 BGs 448/22). Gegenstand war der Vorwurf, der Beschuldigte habe einen rechtsextremistisch motivierten Anschlag auf das von ihm besuchte Gymnasium in E. geplant; er sei fest entschlossen gewesen, am 13.05. 2022 in das Schulgebäude einzudringen und mittels selbstgebauter Sprengsätze sowie verschiedener Waffen möglichst viele Lehrer und Schüler – aus seiner Sicht „anti-weiße“ und „linke Untermenschen“ – zu töten, um damit Vorarbeit für den von ihm erwarteten „Rassenkrieg“ zu leisten und Gleichgesinnte zur Nachahmung zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich die zum Bau der Sprengsätze erforderlichen Bestandteile dergestalt beschafft, dass er aus ihnen binnen weniger Stunden einsatzfähige Rohrbomben hätte herstellen können, und sich Armbrüste, Messer, Macheten, PTB-Waffen, Luftdruckpistolen und Schlagringe besorgt. Überdies habe er Munition besessen. Der Beschuldigte habe sich auf diese Weise nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1 StGB, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 SprengG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht. Sein Vorhaben sei allein an der Festnahme gescheitert.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat dann später den Haftbefehl aufgehoben. Dagegen die Beschwerde des GBA, die Erfolg hatte. Der BGH führt zu Fluchtgefahr aus:

„3. Es besteht Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.

a) Der Beschuldigte ist einem hohen Fluchtanreiz ausgesetzt. Er hat angesichts des Gewichts der ihm vorgeworfenen Tat mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Das Tatbild ist davon geprägt, dass allein wegen des besonnenen Verhaltens eines Mitschülers im letzten Moment ein rechtsextremistisch motivierter Amoklauf mit vielen Toten verhindert wurde. Die gefestigte rassistische Gesinnung des Beschuldigten, seine massive Gewaltbereitschaft und der von ihm über mehrere Jahre für die Tat betriebene Aufwand sprechen in hohem Maße für seine schädlichen Neigungen und die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt (§ 89a Abs. 1 Satz 1 StGB). Entgegen der Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sind das Tatunrecht, die Schuld und der Erziehungsbedarf nicht maßgeblich dadurch vermindert, dass – wie ausgeführt – einige der dem Beschuldigten zugeordneten Waffen im Elternschlaf- und nicht im Kinderzimmer aufgefunden worden sind.

Der von der zu erwartenden Jugendstrafe ausgehende hohe Fluchtanreiz wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte ihrem Vollzug nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen mit großer Sorge entgegensieht. Er hat vielfach geäußert, sich davor zu fürchten, auf gewaltbereite Mitinsassen zu treffen. In der Haftanstalt hat er sich angesichts seiner Einzelverwahrung beruhigt gezeigt, diese böte ihm Schutz vor den Mithäftlingen. Eine einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG lehnt er entschieden ab, weil er dort mit anderen (kriminellen) jungen Männern zusammenträfe (s. insgesamt Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 26, 28, 31, 52, 67, 72). Der Umstand, dass auf seinem Rechner umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden worden ist und ihm auch insoweit eine Anklage droht, ist geeignet, seine Angst vor anderen Jugendlichen im Strafvollzug noch zu steigern.

b) Der Beschuldigte verfügt trotz seines jungen Alters zudem über die tatsächlichen Möglich- und Fähigkeiten zur Flucht. Zwar wohnte er bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern. Wie der Tatvorwurf zeigt, hat der Beschuldigte es jedoch über Jahre verstanden, sich vollständig zu verstellen und von allen unbemerkt ein ausgeklügeltes Anschlagsszenario zu planen. In seinen Aufzeichnungen hat er ausgeführt, dass er nur von außen normal wirke, jedoch sein wahres Gesicht noch nie jemandem offenbart habe (Bd. XII, S. 441). Das deckt sich mit den Berichten der Justizvollzugsbediensteten, die ihn als affektiv verflacht und nicht authentisch erlebt haben (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 9 ff.).

Die Umsetzung seiner rassistischen Gewaltphantasien ist für den Beschuldigten handlungsleitend. Er ist von der Überzeugung durchdrungen, um jeden Preis gemeinsam mit seinen „Kameraden und Mitstreitern“ für die „Freiheit der weißen Rasse“ kämpfen zu müssen (s. Bd. XII, etwa S. 430). Von dieser Gesinnung getrieben, war er in rechtsnationalen Chatgruppen und Foren aktiv, wie die Auswertung seiner Computer und Mobiltelefone ergeben (Bd. IV, S. 110 ff.) und wie er freimütig in der Justizvollzugsanstalt berichtet hat (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 24). Der Beschuldigte war – auch finanziell – in der Lage, sich heimlich ein umfangreiches Waffenarsenal zuzulegen (zu seinen vierstelligen Ersparnissen s. Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 61), wobei er sich Bauanleitungen für Sprengkörper aus dem Darknet herunterlud (Bd. IV, S. 97 ff.). Aus alledem ist zu schließen, dass er sein Umfeld weiterhin zu täuschen vermag und ein jedenfalls zeitweiliges Untertauchen organisieren kann.

c) Es sind schließlich keine fluchthemmenden Umstände erkennbar, die den Beschuldigten zu einer freiwilligen Kooperation mit den Organen der Strafverfolgung bewegen könnten. Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang die Eltern des Beschuldigten als stabilisierenden Faktor eingestuft hat, hat er nicht bedacht, dass sie nach ihren Bekundungen von den über Jahre entwickelten Anschlagsplänen ihres Sohnes nichts bemerkten, wenngleich sie nach dessen Darstellung von seiner radikalen politischen Einstellung wussten (s. Bd. XII, S. 310). Der Vater hortete Schlagringe, Macheten sowie Pistolen und bewahrte eine NSDAP-Mitgliedsnadel des Großvaters unter dem Bett auf. Im Keller lagerte er einen Stromgenerator, ein Gerät zur Trinkwasseraufbereitung und einen Gaskocher (s. insgesamt Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 55 f.). Ein Zeuge hat ihn als rechtsradikal beschrieben (Akten Beantragung neuer HB, Bd. I, Unterband 1, S. 6). Die Mutter soll Sorge davor geäußert haben, dass der Beschuldigte immer mehr so werde wie sein Vater (Akten Beantragung neuer HB, Bd. I, Unterband 1, S. 15).

Sein ehemaliges schulisches Umfeld ist dem Beschuldigten ausweislich seiner Aufzeichnungen (s. etwa den “ „, Bd. XII, S. 234 ff.) verhasst. Engere Freundschaft pflegte er zu niemandem. Emotional verbunden fühlte er sich nur seinen imaginären rechtsextremistischen „Kameraden“ und der virtuellen Figur Morityu, die einem Computerspiel entstammt, in dem der Spieler in Gestalt eines Mädchens einen Amoklauf an einer Schule begeht (s. die umfangreiche Schrift „Ich liebe nur Dich Morityu“, Bd. XII, S. 434 ff.). Damit fehlt es an jeglichen außerfamiliären Bezugspersonen.

Zukunftspläne oder Bildungswünsche hat der Beschuldigte bisher nicht geäußert. Nach seiner Vorstellung sollte sein Leben am 13. Mai 2022 durch einen sogenannten suicide by cop enden.

Ein fluchthemmender Umstand, die ursprünglich nach § 34c PolG NRW angeordnete elektronische Fußfessel, ist nach dem erfolgreichen Rechtsmittel des Verteidigers ebenfalls nicht mehr gegeben.

4. Eine einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG zur Untersuchungshaftvermeidung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Jugendgerichtshilfe keinen freien Platz in einer entsprechenden Einrichtung anbieten kann. Die Mitarbeiter der derzeit einzigen zur Verfügung stehenden Institution “ “ haben die Aufnahme des Beschuldigten nach einem Gespräch mit ihm abgelehnt, weil er wenig Reue zeige, gefühllos und nicht authentisch sei (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 72).“

StPO II: Aussagepsychologisches SV-Gutachten, oder: Richtige Formulierung des Beweisantrages

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Als zweite Entscheidung stelle ich heute den BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 223/22 – vor, der sich mal wieder zur richtigen Formulierung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens äußert. Dazu der BGH:

„1. Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe ihren Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens betreffend die Nebenklägerin rechtsfehlerhaft abgelehnt, genügen die Rügen schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind somit unzulässig.

Die Beschwerdeführer haben das Sachverständigengutachten „zum Beweis der Tatsache“ beantragt, dass eine Erinnerungslücke der Nebenklägerin „den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Aussagepsychologie widerspricht“.

Damit liegt aber kein Beweisantrag im Rechtssinn vor, weil in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich das Beweisziel mitgeteilt wird. Zudem haben es die Beschwerdeführer verabsäumt, bei der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass sie an anderer Stelle vorgetragen worden sind, genügt jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19 Rn. 7 f., NStZ 2021, 178, 179; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 39).

Eine hierzu von einem der Beschwerdeführer erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist aus denselben Gründen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2020 – 1 StR 287/20 Rn. 14).“

StPO I: Anordnung einer Durchsuchung durch den BGH, oder: Behördenzeugnis reicht für Anfangsverdacht

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Heute dann noch einmal ein wenig StPO mit drei Entscheidungen.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 05.10..2022 – StB 40/22 – der eine Frage in Zusammenhang mit der Anordnung einer Durchsuchung behandelt.

Der GBA führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“), strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des BGH die Durchsuchung der Person des Beschuldigten und von ihm genutzter Wohn- und Nebenräume sowie diejenige seines Kraftfahrzeugs nach näher beschriebenen Beweismitteln angeordnet. Letztere betreffen eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), insbesondere durch Teilnahme als Kommandant an den Kämpfen gegen die Freie Syrische Armee (FSA) und deren Verbündete in M. /Syrien zwischen März und Juni 2014.

Nach Vollzug der Durchsuchung hat der Beschuldigte gegen die Durchsuchungsbeschlüsse mit der Begründung Beschwerde eingelegt, er habe mit dem IS nichts zu tun. Der Ermittlungsrichter des BGH hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel war unbegründet. Dazu führt der BGH u.a. aus:

„1. Es bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; vom 30. November 2021 – StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grundsätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – StB 6/19, juris Rn. 8; vom 6. Februar 2019 – 3 StR 280/18, NStZ 2019, 546 mwN; vom 28. Juni 2018 – StB 7/18 Rn. 6), zumal die Durchsuchung dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen, und neben der Belastung zugleich zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermag.

b) Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe für den Verdacht vor, der Beschuldigte habe sich im Jahr 2014 in Syrien dem IS angeschlossen und im selben Jahr als Kommandant am Kampf um M. gegen die FSA und andere Gruppierungen teilgenommen.

aa) Der Anfangsverdacht stützt sich vornehmlich auf ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 27. April 2021, demzufolge „aus nachrichtendienstlichem Aufkommen“ bekannt geworden sei, dass sich der Beschuldigte im Jahr 2014 dem IS angeschlossen habe und als Kommandant am Kampf um M. gegen die FSA beteiligt gewesen sei. Indizielle Bestätigung findet diese – für sich genommen eher pauschale – Mitteilung darin, dass ausweislich eines Gutachtens des Heidelberger Instituts für internationale Konfliktforschung aus dem Februar 2015 mit dem Titel „Der ‚Islamische Staat‘ in Syrien und im Irak“ tatsächlich zu dem genannten Zeitpunkt in dem genannten Gebiet Kampfhandlungen unter Beteiligung des IS und unter anderem der FSA stattgefunden haben sollen. Im Verlauf der Kämpfe sei es zudem zu Hinrichtungen zurückgebliebener verletzter Kämpfer der Gegenseite durch den IS gekommen.

bb) In rechtlicher Hinsicht ist die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zu beurteilen….. „