beA II: Vorübergehende technische Unmöglichkeit?, oder: „PER FAX DA BEA DERZEIT HIER OHNE FUNKTION“

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Und die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – 4 StR 104/22 – befasst sich auch mit der Frage der Formwirksamkeit von Rechtsmittelerklärungen und, wie man Fehler ggf. beheben kann.

Hier hatte der Verteidiger die Revisionsbegründung nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO)  eingelegt. Und dann ist Weiteres schief gelaufen. Folge: Wiedereinsetzungsantrag und Revision werden verworfen:

„1. Seine hiergegen eingelegte Revision ist nicht fristgerecht begründet worden und daher unzulässig. Denn die beiden Revisionsbegründungen sind dem Landgericht zwar innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO, aber nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 — 4 StR 59/22 Rn. 2; OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 -1 Ss 28/22, StraFo 2022, 147, 148 mit zutreffendem Hinweis auf die Gesetzes-begründung, BT-Drucks. 18/9416, S. 51).

Ein Ausnahmefall gemäß § 32d Satz 3 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Übermittlung in Papierform nur dann zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Diese vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 32d Satz 4 Halbs. 1 StPO). Dies ist jeweils nicht geschehen. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. vom 21. Januar 2022 enthält keine Ausführungen dazu, warum die Einreichung mittels Telefax erfolgt ist. In der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt M. vom 3. Februar 2022 ist lediglich auf dem ersten Blatt links oben in fettgedruckten Großbuchstaben vermerkt: „PER FAX DA BEA DERZEIT HIER OHNE FUNKTION“. Aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung ergibt sich nicht, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Die weiteren Ausführungen der Verteidiger in den — überdies nicht an das Landgericht, sondern an den Generalbundesanwalt gerichteten — Schriftsätzen vom 4., 7. und 12. April 2022 sind erst mehr als zwei Monate nach der Übermittlung der Revisionsbegründungen vom 21. Januar 2022 und vom 3. Februar 2022 und damit jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 32d Satz 4 StPO erfolgt.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ebenfalls unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Ver-schulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei kommt es auf die Kenntnis des Angeklagten an (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 — 3 StR 560/18, StraFo 2019, 280). Diese Wochenfrist ist vorliegend nicht gewahrt. Der zum Wegfall des Hindernisses führende Hinweis des Generalbundesanwalts ist dem Angeklagten am 1. April 2022 zugestellt worden. Der daraufhin angebrachte Wiedereinsetzungsantrag vom 12. April 2022 ist erst am 13. April 2022 und damit nach Fristablauf beim Landgericht eingegangen.

3. Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesanwalts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung rch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 — 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 9. Juli 2022 — 4 StR 68/22, juris Rn. 7).“

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