Schlagwortarchiv: Beschwerde

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Beschwerde gibt es nicht

© Avanti/Ralf Poller – Fotolia.com

Und aus dem Bereich des Bußgeldverfahrens dann als dritte Entscheidung der LG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2018 – 5 Qs 12/18. Mal wieder etwas aus dem Bereich der Akteneinsicht (im Bußgeldverfahren). Der Verteidiger hatte Beschwerde gegen die Ablehnung seine Antrags auf Akteneinsicht in die Messdaten der in dem Verfahren gegenständlichen Messakte eingelegt. Das LG sagt: Unzulässig.

„Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Gemäß § 305 StPO i.V.m. § 46 OWIG sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Dies sind solche Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen und mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten (Meyer-Goßner, StPO, 56, Auflage, § 305 Rn. 4).

Bei der vorliegend beantragten Maßnahme handelt es sich letztlich nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht. sondern vielmehr auf Erweiterung des Akteninhalts. Demnach stehen der Antrag und die Entscheidung direkt im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Die ablehnende Entscheidung ist mithin der Beschwerde gem. § 305 StPO entzogen.“

Wird leider häufiger so gesehen. Ist m.E. aber falsch. Aber muss man leider hinnehmen. Zumindest macht das LG nicht den Blödsinn des LG Würzburg mit und sagt nicht auch, dass § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG der Beschwerde entgegensteht (vgl. Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht).

BGH in U-Haftsachen, oder: Kein Rechtsmittel beim Vollzug der U-Haft

© Joachim B. Albers – Fotolia.com

Und als letzte der vorbereiteten Entscheidungen – morgen dann wieder Aktuelle(re)s – der BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – StB 24/17. Der BGH mal zu Haftfragen, so häufig ist das nicht. Und zwar geht es um die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des BGH. Die hat der 3. Strafsenat verneint:

 

„Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und dabei Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO und § 148 Abs. 2 StPO ge-troffen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde; insbe-sondere beanstandet er die Anordnungen, den Schriftwechsel mit dem Vertei-diger gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, § 148a StPO zu überwachen (Ziff. 3 Buchst. e) und für dessen Besuche eine Trennscheibe zur Verhinderung der Übergabe von Schreiben und Gegenständen vorzusehen (Ziff. 1 Buchst. f).

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 – StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Das gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5) ebenso wie für die gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO (s. § 119 Abs. 4 Satz 1 StPO) angeordneten Beschränkungen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b Abs. 1 StGB (vgl. KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 148 Rn. 19; LR/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 148 Rn. 25; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 148 Rn. 53). So liegt der Fall hier, so dass die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 5 StPO unzulässig ist.“

Und ab morgen darf man dann auch wieder kommentieren 🙂

VorRiBGH Fischer schreibt „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“, oder: Ein ganz Schlimmer :-)

entnommen openclipart.org

In einem beim BGH anhängigen Beschwerdeverfahren ist der BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – 2 ARs 278/16 u. 2 AR 168/16 ergangen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des OLG Brandenburg, die der BGH bereits durch Beschluss vom 14.12.2016 verworfen hatte. Zu dem Zeitpunkt befand sich aber ein am 07.12.2016 bei der Posteingangsstelle des BGH eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2016, mit dem er den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, noch im Postumlauf und lag dem Senat bei seiner Entscheidung daher nicht vor.

Der BGH hat, da dieser Antrag noch nicht Gegenstand der Beratung war, den Beschluss vom 14.12.2016 in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufgehoben. Und er hat dann zunächst den Befangenheitsantrag beschieden:

„Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung der Ablehnung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgetragen, das Schreiben des Vorsitzenden vom 21. November 2016, mit dem der Antrag des Antragstellers vom 20. September 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt worden war, „sei beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ und verletze „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“. Durch die Versagung der Akteneinsicht werde außerdem sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Antragsbegründung ist völlig ungeeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu belegen und steht daher einem Antrag gleich, in dem kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.“

Und dann ist die Beschwerde gegen den Beschluss des OLG Brandenburg erneut – als unzulässig – verworfen worden.

So hat dann alles seine Richtigkeit. Mich würde ja nun nur noch interessieren, was der Vorsitzende dem Beschwerdeführer geschrieben hat. Muss ja was ganz Schlimmes gewesen sein, wenn es „beleidigend, diskriminierend, verleumdend, nötigend, betrügend und übervorteilend“ ist/sein soll und „das Anstandsgefühl und den Höflichkeitssinn“ verletzt. Wahrscheinlich hatte der Vorsitzende nur geschrieben, dass es kein Akteneinsicht für den (ehemaligen) Angeklagten (?) gibt.

Wer hätte es gewusst?, oder: Kostenentscheidung bei Mithaftung mehrerer Verurteilter

entnommen open clipart.org

entnommen open clipart.org

Das LG hat den Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; zudem hat es den drei Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim OLG Hamm keinen Erfolg. Das führt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 01.09.2016 – 4 Ws 253/16 – aus:

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz(§ 465 Abs. 1 StPO). Für die vom Angeklagten I angestrebte Kostenregelung gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit eine ausschließliche Haftung einzelner Mitangeklagter gem. § 466 StPO in Betracht kommt, ist diese erst im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen (zu vgl. BGH, NStZ 1986, 210; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 466 Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 466 Rdnr. 3 jeweils m.w.N.).

Tja, wer hätte es gewusst? Die Beschwerde war zu früh. § 466 StPO regelt die Haftung mehrerer Verurteilter/Angeklagter für Auslagen der Staatskasse. Vorgesehen ist in § 466 Satz 1 StPO eine gesamtschuldnerische Haftung. In § 466 Satz 2 StPO wird davon zwar eine Ausnahme gemacht u.a. für die Pflichtverteidigergebühren, Auslagen eines Dolmetschers, für die durch die Untersuchungshaft eines Angeklagten oder durch eine nur gegen einen Angeklagten gerichtete Untersuchungshandlung (§ 81a StPO) entstandenen Kosten. Für diese Kosten haften nicht alle Angeklagte als Gesamtschuldner, sondern nur derjenige Angeklagte, den die Kosten betreffen. Das ergibt sich aber aus der StPO und muss daher in der Kostenentscheidung nicht ausdrücklich bestimmt werden. Bedeutung erlangen die Fragen vielmehr erst im Kostenansatzverfahren. Dann werden die Kosten auf die jeweiligen Angeklagten/Verurteilten verteilt; die Verteilung steht nach § 8 Abs. 3 KostVfG im pflichtgemäßen Ermessen des Kostenbeamten. Gegen die in dem Verfahren ergehende Entscheidung steht dem Verurteilten dann, wenn er nicht einverstanden ist, Erinnerung und ggf. Beschwerde und weitere Beschwerde nach § 66 GKG zu.

Klageerzwingungsverfahren: Beschwerde gibt es nicht….

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Im Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) gibt es gegen die Entscheidung des OLG kein Rechtsmittel, und zwar nicht nur gegen die Entscheidung, durch die in der Hauptsache der Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgelehnt wird, sondern auch gegen Nebenentscheidungen. Das ist – noch einmal – das Fazit aus dem BGH, Beschl. v.  10.08.2016 –  2 ARs 183/16 und 2 AR 97/16 – in einer Klageerzwingungssache wegen des Vorwurfes des Betruges:

„Die weitere Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2016 ist unzulässig. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar.

Zwar sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO eine Ausnahme für bestimmte Entscheidungen in Sachen vor, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d.h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils, zuständig sind. Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befasst, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO im ersten Rechtszug zuständig. Dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die das Oberlandesgericht im Klageerzwingungsverfahren trifft, sieht das Gesetz nicht vor (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 2 ARs 82/03 – 2 AR 53/03, NStZ 2003, 501). Dies gilt auch für Beschlüsse, durch welche – wie hier – die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist.“

Damit bleibt dann ggf. nur die Verfassungsbeschwerde.