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Rette dich, wer kann/will – das LG München tut es, aber: An sich selbstverschuldet

Mal wieder das (unwürdige) Spiel um die gesetzlichen Gebühren (vgl. Beschl. des LG München v. 09.04.2010 – 1 Qs 22/10):

In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung will sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen. Das wird mit Schriftsatz seinen Rechtsanwalts beantragt. Ebenfalls beantragen „wir“ Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten. Die Nebenklage wird zugelassen, Gleichzeitig wird dem Nebenkläger PKH gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten, dessen Verteidiger, dem Geschädigten („Nebenkläger“) und dem „Nebenklagevertreter“ mitgeteilt. Eine ausdrückliche Bestellung als Nebenklagevertreter wird bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weder beantragt noch ist sie erfolgt. Eine nachträgliche Beiordnung wird abgelehnt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag dann der Bescheid: Gibt nichts.

Auf die Beschwerde sagt das LG:

„Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe ist als konkludente Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter gemäß § 397 a Abs. 2 i.V. m. mit Absatz 1 S. 4 StPO auszulegen (vgl. BGH 1 StR 391/06). Gemäß § 397a Abs. 2 StPO wird die PKH dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ist gemäß § 397 a Abs. 2, Abs. 1 S. 4 i.V. m. 142 Abs. 1 StPO nicht abhängig von einem Antrag des Rechtsanwalts, sondern erfolgt durch das Gericht. Da das Gericht die von dem Geschädigten und dessen Anwalt beantragte Zulassung der Nebenklage und deren dazugehörigen PKH-Antrag auch gegenüber dem Nebenklagevertreter verbeschieden hat, ist die Bestellung des Nebenklagevertreters, an den der entsprechende Beschluss auch zugesandt wurde, konkludent damit erfolgt. Eine über den Rechtszug hinausgehende Beiordnung des Beschwerdeführers im Sinne des. § 397 a Abs. 1 StPO ist durch die Bestellung nicht erfolgt, da letztere nur im Rahmen der für den jeweiligen Rechtszug bewilligten Prozesskostenhilfe bestimmt ist (vgl. LG Detmold, 4 Qs 22/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die im Beschluss vom 10.032009 zugelassene Nebenklage in Verbindung mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anzusehen als konkludente Bestellung des antragstellenden Rechtsanwalts zum Nebenklagevertreter.“

Alles in allem: Die gesetzlichen Gebühren des Nebenklagevertreters sind gerettet. Nur: Mit ein bisschen mehr Sorgfalt wäre die Rettungsaktion nicht nötig gewesen.

So kann man sich irren…, oder einen Verein werden wir nicht gründen können.

Tja, so kann man sich irren, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des OLG Saarbrücken v. 19.01.2010 – 2 Ws 228/09 -, den ich bereits vor einiger Zeit auf meiner Homepage eingestellt hane, jetzt noch einmal gelesen habe; ein Kollege hatte mich in anderem Zusammenhang auf diesen Beschluss noch einmal hingewiesen.

Das OLG behandelt die Frage der Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers als Zeugenbeistand, die es m.E. ebenso falsch wie einige anderes OLGs nur nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG honoriert (ein Schelm, wer Böses dabei denkt). Dazu will ich aber gar nichts mehr schreiben, da die Argumente ausgetauscht sind und die Rechtsprechung teilweise einfach nicht erkennen will, dass ihre Argumentation falsch ist.

Interessant(er) sind in dem Beschluss die Ausführungen des OLG zur Frage der Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO, die ich bisher in der Schärfe nicht gesehen hatte. Dazu schreibt das OLG am Ende seiner Ausführungen:

„Hervorzuheben ist, dass die Tätigkeit eines gemäß § 68b StPO (a.F. und n.F.) für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Zeugenbeistands „nur“ mit der Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG unabhängig davon zu vergüten ist, ob derselbe Rechtsanwalt den Zeugen zuvor in demselben oder einem anderen Verfahren bereits verteidigt hat. Auch belegen die Materialien zu § 68b Abs. 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformgesetzes – anders als der Beschwerdeführer meint – dass die Beiordnung nach dieser Vorschrift absoluten Ausnahmecharakter haben sollte, weil es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren. Mit dem Entfallen des Antragserfordernisses wird zugleich verdeutlicht, dass es Sache des für die Bestellung zuständigen Gerichts ist, die engen Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO unabhängig von einem gestellten Beiordnungsantrag von Amts wegen zu prüfen.“

Wenn man das liest, könnte man einen Schreikrampf bekommen, denn.

  1. Ausnahmecharakter. Mitnichten. Denn der Gesetzgeber hat mit dem 2. OpferRRG gerade eine Stärkung der Stellung des Zeugen beabsichtigt. Dafür spricht schon der offizielle Name des Gesetzes – Gesetz zur Stärkung… Zudem hat man die Voraussetzungen für die Beiordnung erleichtert, nicht verschärft. Kann man m.E. – mit ein bißchen gutem Willen – alles in der BT-Drucks. 16/12098 nachlesen.
  2. Geradezu auf den Kopf gestellt wird die Praxis aber, wenn darauf hingewiesen wird, dass „es in erster Linie Sache des Vernehmenden ist, die Rechte und Befugnisse eines Zeugen während dessen Vernehmung zu wahren„. Wer – bitte schön – ist denn schon mal ohne Antrag als Zeugenbeistand beigeordnet worden? Und wie sieht die Praxis der Gerichte beim Zeugenbeistand aus? Ein „schönes“ Beispiel bringt die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/09. Die Gerichte sind doch froh, wenn ein Zeugenbeistand ihnen die Arbeit nicht schwer macht. Ich wage daher die Behauptung: Wenn wir einen „Verein der ohne Antrag vom Gericht beigeordneten Zeugenbeistände e.V.“ gründen wollten, werden wir die sieben erforderlichen Gründungsmitglieder nicht zusammen bekommen.

Von daher: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken macht mich jetzt nachträglich noch mal ärgerlich, und zwar über die falsche Entscheidung der gebührenrechtlichen Frage hinaus.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… hier ist der Beschluss des OLG Hamburg – vielleicht doch „schofel“?

Ich hatte gestern in dem Beitrag “ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?“ über einen Beschluss des OLG Hamburg berichtet, der zu der Frage ergangen ist, wie weit die Pflichtverteidigerbestellung geht, isnbesondere ob sie auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren umfasst. Hier ist der Beschl. des OLG Hamburg v. 14.06.2010 – 3 Ws 73/10 nun.

Das, was die Kollegin mitgeteilt hatte, stimmt. Es handelt sich allerdings nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des OLG Hamburg, sondern um ein Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Senats, dass zu diesem Ergebnis geführt hat. Das OLG erörtert zwar die Frage der konkludenten Beiordnung, die es verneint, aber: Damit ist nicht geklärt, wie man denn nun damit umgeht, dass der Kollegin die Beiordnung unter Hinweis auf die gesicherte Rechtsprechung des OLG „verweigert“ worden ist. Warum geht das OLG eigentlich nicht hin und gibt die Sache zurück an das LG, damit dort über den Antrag noch entschieden werden kann. Wenn man das nicht tut, weil das Verfahren ja nun rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wäre es – meine ich – doch schofel.

Fair Trial lässt grüßen…

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?

Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.

Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.

So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.

Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.

Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die „gesicherte Rechtsprechung des OLG“ nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.

Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).

Wegen der Überschrift: http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense oder http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php

Waffengleichheit im Strafverfahren? Hergestellt durch Bestellung eines Pflichtverteidigers

Im Moment reißen die m.E. berichtenswerten Entscheidungen zur Pflichtverteidigung nicht ab. So auch der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte schon etwas ältere Beschl. des LG Freiburg v. 12.03.2008 – 6 Qs 12/08 E. Hw., der sich zur „Waffengleichheit“ im Strafverfahren – JGG-Verfahren – verhält.

Das LG hält eine Pflichtverteidigerbestellung im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens geboten, wenn von mehreren Mitbeschuldigten einige bereits anwaltlich vertreten sind. Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation, die auch bereits das OLG Hamm vor einiger Zeit zur Beiordnung veranlasst hatte (vgl. hier).