Schlagwortarchiv: Aufhebung

Die Schauspielerin „mit Fahrverbot“ dürfte Simone Thomalla sein ….

Wir hatten am 24.03.2010 darüber berichtet, dass dpa gemeldet hatte: Zu (blitz)schnell – Simone Thomalla behält aber Führerschein. Nach der dpa-Meldung hatte das AG Bielefeld von einem Fahrverbot bei der „Tatort-Kommissarin“ Simone Thomalla, die am berüchtigten/berühmten Bielefelder Berg geblitzt worden, abgesehen. Dagegen hat es die Rechtsbeschwerde der StA gegeben, über die nun der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm entschieden hat. In der Pressemitteilung des OLG zum Beschl. des Senats vom 29.06.2010 III-3 RBs 120/10 OLG Hamm, über die schon hier und hier und hier berichtet wurde,  heißt es:

Nach einer Entscheidung des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2010 muss eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen.
Die Betroffene war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte jetzt Erfolg. Der Senat hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. 

Der Senat hat in den Gründen ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aber, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.“

Das OLG nennt zwar keinen Namen – darf es ja auch nicht :-), aber die Daten sind so deckungsgleich, dass man sagen kann: Sie war es .

Die Entscheidung bringt nichts Neues oder Berichtenswertes, außer natürlich dem prominenten Namen. Mal sehen, wie lange es dauert, bis er auch in der Presse auftaucht.

Fazit: Gleiches Recht für alle, oder: Auch Fernsehkommissare werden mit einem Fahrverbot belegt. 

Ach so (tut gut :-): Ich hatte ja schon am 24.03.2010 geschrieben:  „Ich habe meine Zweifel, ob das Urteil beim 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm halten wird.“

Verurteilung wegen Mordes das zweite Mal aufgehoben – jetzt macht es ein anderes LG

Der 3. Strafsenat des BGH hat jetzt in seinem Beschl. v. 29.04.2010 – 3 StR 103/10 zum zweiten Mal eine Verurteilung durch das LG Mönchengladbach wegen Mordes aufgehoben, weil Fehler in der Beweiswürdigung vorgelegen haben. Man versteht es nicht. Der BGH war es jetzt leid und hat das Verfahren an ein anderes LG zurückverwiesen. Dort wird man sich freuen.

OLG Koblenz: Keine Aufhebung der Sicherungsverwahrung aufgrund EGMR-Urteil

Nach einer Pressemitteilung des OLG Koblenz, über die LNCA berichtet, hat der 1. Strafsenat des OLG Koblenz jetzt zur Sicherungsverwahrung Stellung genommen. Es heißt dort:

„Das Kammerurteil des EGMR vom 17.12.2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung. Darauf hat das OLG Koblenz mit einem Beschluss hingewiesen.

In seinem Beschluss vom 07.06.2010 hatte der 1. Strafsenat des OLG Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26.01.1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der EGMR in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 EMRK angesehen.

Der zuständige Strafsenat des OLG Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des EGMR keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.

Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das BVerfG habe in seinem Urteil vom 05.02.2004 (Az.: 2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

Der Senat sah daher in dem Urteil des EGMR vom 17.12.2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 S. 4 StPO für erforderlich.

Beschluss des OLG Koblenz vom 07.06.2010

Az.: 1 Ws 108/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 09.06.2010

Absprache und Verschlechterungsverbot, oder die „Vertragsgrundlage“ im Strafverfahren

Es ist deutlich zu merken, dass die Neuregelung des § 257c StPO (Verständigung) bei den Instanzgerichten und damit auch beim BGH angekommen ist. Denn die Entscheidungen zur Neuregelung nehmen zu. Es gibt zwar m.E. noch keinen richtigen Knaller – so z.B. zur Frage des Scheiterns einer Absprache (was sind neue Umstände usw), aber immerhin viele kleine „Anmerkungen“ des BGH. So auch eine im Beschl. v. 24.02.2010 – 5 StR 38/10. Dort ist nach einer Verständigung ein Geständnis abgegeben worden, das aber die Anklage wohl nicht erschöpfte. Der BGH hat das landgerichtliche Urteil – Verstoß gegen BtM-Gesetz – aufgehoben, weil keine ausreichenden Feststellungen vorgelegen haben, und führt aus:

„Dabei wird das – die Anklage freilich nicht erschöpfende – Geständnis des Angeklagten nicht dem Verwertungsverbot des § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO unterliegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Bei Einhaltung der auch vom Angeklagten im Rahmen der Verständigung akzeptierten Strafobergrenze führt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu deren Perpetuierung im weiteren Verfahren. Zudem ist bei dem hier zu Lasten des Angeklagten vom Tatgericht unzutreffend bewerteten Geständnis nach Korrektur des Wertungsfehlers durch das Revisionsgericht zugunsten des Angeklagten die „Vertragsgrundlage“ für das Geständnis nicht entfallen ….“.

M.E. zutreffend, denn es liegt kein Fall des Scheiterns der Verständigung vor. Zutreffend dann auch die bestehenbleibende Bindung an die Verständigung – sehr schön der Begriff der „Vertragsgrundlage“. Im Fall des Scheiterns der Verständigung fällt die natürlich weg. Beide Seiten sind dann wieder frei :-).

Makaberes Jo-Jo in Hessen??

Im Heute-Journal wurde gestern berichtet, dass seit gestern auf 22 hessischen Autobahnabschnitten Tempolimits aufgehoben worden sind. Autofahrer können fortan auf knapp 80 Kilometern (wieder) ohne Geschwindigkeitsbegrenzung fahren. Auf weiteren neun Kilometern wurden die Tempobestimmungen gelockert (vgl. dazu auch hier). Hintergrund ist, dass sich in den letzten Jahren an den Stellen die Unfallzahlen rückläufig entwickelt haben und damit nach § 45 StVO die Beschränkungen nicht mehr zulässig sind. Allerdings: Damit setzt ggf. ein makaberes Auf und Ab in Hessen ein. Denn, wenn sich jetzt die Zahlen wieder negativ entwickeln, wird man wieder Begrenzungen einführen (müssen), wenn die Entwicklung dann wieder positiv ist, wird man sie wieder aufheben müssen, und so geht es weiter. Irgendwie nicht einzusehen, wenn man erkannt hat, dass die Beschränkungen etwas für die Verkehrssicherheit bringen bzw. gebracht haben…