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Holzknüppel/Holzstock/Holzstab

entnommen: openclipart.org

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So, eine Entscheidung habe ich noch zum gefährlichen Werkzeug, dieses Mal  wieder in Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Das AG hatte festgestellt, dass der Angeklagte bei einer Demonstration „von hinten kommend aus vollem Lauf mit einem Holzknüppel mit einer Länge von mindestens 30 cm auf den von dem Polizeibeamten Q getragenen Einsatzhelm [geschlagen hatte]. Durch die Dicke des Helms ausreichend geschützt blieb der Zeuge Q unverletzt.“

Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2014 – 1 RVs 33/14 – aufgehoben:

1. Die Feststellungen ergeben – auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht hinreichend den Qualifikationstatbestand der Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Urteil leidet insoweit an einem sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem es auch beruht.

Ein gefährliches Werkzeug ist nach der in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 224 Rdnr. 9). In den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird allerdings weder die objektive Beschaffenheit des verwandten Stockes hinreichend konkret mitgeteilt (wie z.B. Breite bzw. Dicke des 30 cm langen Holzknüppels sowie Feststellungen, ob es sich um ein kantiges oder rundes Schlagwerkzeug gehandelt hat) noch die Art der Benutzung (Wucht bzw. Intensität des Schlages).

Allein die Beschreibung als „Holzknüppel“ lässt vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Beschreibungen des vom Angeklagten verwandten, jedoch später nicht mehr aufgefundenen Gegenstands, keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen (tatsächliche) objektive Beschaffenheit zu. So soll der Zeuge T bekundet haben, dass der Angeklagte mit einer „Art Knüppel aus Holz“ (UA Bl. 5) auf den Kopf des Zeugen Q geschlagen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Q2 habe es sich bei dem Gegenstand „um einen länglichen Holzstab„, „eine Art Holzstange“ gehandelt, „wie sie häufig von Demonstranten mitgeführt würde, so ca. 30 – 50 cm lang, oft würde ein Fähnchen daran befestigt“ (UA Bl. 7 und 8).

Dass der Angeklagte „aus vollem Lauf“ (UA Bl. 3 und 5) auf den behelmten Kopf des Zeugen Q zugeschlagen haben soll und der Zeuge T den Schlag ergänzend als „Paradebeispiel für einen Schlag mit dem langen Arm“ (UA Bl. 6) beschrieb, lässt ferner keinen hinreichenden Rückschluss auf die Wucht des geführten Schlages zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q auf diesen Schlag nicht reagiert, sondern (einfach) weitergegangen sein soll (UA Bl. 5), unverletzt blieb und die Feststellungen des Urteils sich auch nicht zu einer Beschädigung des Helms (Delle, Kratzer etc.) verhalten. Da der Schlag mit dem vom Angeklagten verwandten Gegenstand den Zeugen Q nicht etwa an einem ungeschützten Körperteil, sondern – nach den Feststellungen offenbar auch gezielt – den durch den Helm geschützten Kopf traf, waren diese Feststellungen zur Bejahung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverzichtbar. Vergleiche insoweit auch BGH, Beschluss vom 13.09.2005, 3 StR 306/05, zit. nach juris, Rdnr. 3, wonach Schläge mit einer 40 cm langen hölzernen Kleiderschrankstange keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn weder die Wucht der Schläge noch die hierdurch erlittenen Verletzungen mitgeteilt werden. Nach den Feststellungen des Urteils erlitt der Zeuge Q (bereits) keinerlei Verletzungen.“

Immer wieder dieselben Lücken im Urteil –> Aufhebung

 © lassedesignen Fotolia.com

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Zwei in amtsgerichtlichen Urteilen immer wieder vorkommende Fehler führten beim OLG Bamberg zur Aufhebung einer Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 – legt den Finger noch einmal in die Wunde, wenn es in den beiden Leitsätzen zum Inhalt der Urteilsgründe dort heißt:

  1. Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.
  2. Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Grund für die Aufhebung: Auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Vor allem muss dann, wenn der Betroffene die Tat bestreitet, das Urteil erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das AG diese Einlassung für widerlegt hält.

Als Verteidiger muss man solche Fehler mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO). Und der ein oder andere wird sich fragen: Was bringt es? Nun, es bringt Zeit und die kann man bei der Fahrverbotsentscheidung ggf. gut gebrauchen.

Es ist nie zu spät….

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Aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Entscheidungen des BGH zur Verständigung ( § 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) stammt dann auch der BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 StR 393/14. Der befasst sich u.a. mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, zu dem der BGH sich bislang noch nicht geäußert hat. Hier tut er es in Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensrüge, die er allerdings offen lässt:

„Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, es liege ein Verstoß gegen „§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO“ vor.

Der von beiden Angeklagten gerügte Verfahrensfehler greift nicht durch. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (gemeint wohl § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, da zunächst vom Vorsitzenden festgestellt worden war, „dass bislang keine Verständigung erfolgt ist und auch keine entsprechenden Gespräche geführt wurden.“) nicht Genüge getan, indem es nach Unterbrechung der Hauptverhandlung und einem Verständigungsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung nur zu Protokoll nahm: „Der Vorsitzende gab bekannt, dass Verständigungsgespräche stattgefunden haben, welche allerdings ohne Ergebnis geendet haben.“

Es bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit dieser Rüge, da die Revision nicht vorgetragen hat, dass der Vorsitzende nach den entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwältin vom 4. August 2014 und des Vorsitzenden vom 5. August 2014 sowie der Protokollberichtigung vom 12. September 2014 später wiederholt in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf das Verständigungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass für die Angeklagten eine Bewährungsstrafe nur im Falle eines Geständnisses in Betracht komme. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilungspflicht vor. Zwar ergibt sich aus dem Gesetzeszweck Transparenzgedanken, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist. Doch sind hiervon auch Ausnahmen möglich (vgl. hierzu z.B. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 243 Rn. 39), so dass ein später erfolgter Hinweis ausreichend gewesen sein kann. Um dem Revisionsgericht diesbezüglich eine umfassende Prüfung zu ermöglichen, liegt nahe, dass die Revision dazu hätte vortragen müssen.

Dies kann hier aber dahinstehen, da die Rüge jedenfalls deshalb im Ergebnis nicht durchgreift, weil der Senat ausschließt, dass das Einlassungsverhalten der Angeklagten auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht. Denn aus den Urteilsgründen sowie den dienstlichen Stellungnahmen und der Protokollberichtigung ergibt sich, dass die Angeklagten sich in Kenntnis der Tatsache, dass nur bei einer geständigen Einlassung noch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen würde, dafür entschieden haben, den Tatvorwurf zu bestreiten. Der Senat schließt daher aus, dass sie sich bei einer weitergehenden Mitteilung anders verhalten hätten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – 1 StR 200/13, StV 2014, 651, 653).“

Sauklaue III – mal wieder die des Rechtsanwalts

© Gina Sanders Fotolia.com

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Die „Sauklaue“ als Unterschrift ist ja schon wiederholt Blogthema gewesen, und zwar einmal mit dem dem OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 – III 1 RVs 166/11 betreffend eine „richterliche Sauklaue“ (dazu: Sauklaue – und: Da hat es aber einer eilig gehabt) und dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11. (vgl. dazu Sauklaue II) zu einer anwaltlichen Sauklaue. Nun hat sich der BGH im BGH, Beschl. v. 03.03.2015 – VI ZB 71/14 – noch einmal zur anwaltlichen „Sauklaue“ geäußert.  Da hatte das OLG Zweifel, ob „die Zeichen unter der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift darstellten“ und hat dann die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen dann der Wiedereinsetzungsantrag, der beim BGH Erfolg hat. Der BGH äußert sich zu den Anforderungen an die (anwaltliche) „Unterschrift“ und macht aus seiner Entscheidung eine Leitsatzentscheidung mit folgenden Leitsätzen:

„a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbean-standet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.

c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.“

Jetzt wissen wir es also: Schönschrift ist nicht erforderlich, aber es muss die Wiedergabe eines Namens beabsichtigt sein. 🙂

 

Die Einlassung gehört ins Urteil – was ist daran denn so schwer?

© Alex White - Fotolia.com

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Fangen wir nach den Feiertagen ganz einfach und leicht wieder an, und zwar mit einer Problematik, zu der der BGH auch immer wieder Stellung nimmt/nehmen muss (vgl. kurzem der BGH, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 StR 403/14 und dazu: Klassischer Fehler XXIII: Urteil ohne Einlassung, das ist ein “Anfängerfehler”). Heute ist es der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2015 – 1 Ss 8/14 – der die Frage der Einlassung in den Urteilsgründen behandelt. Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verwarnt und sich die Festsetzung einer Geldstrafe  vorbehalten. Das OLG hebt auf, weil ihm die Beweiswürdigung und die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten nicht ausreicht:

„Diese Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Aufgabe, sich an der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 27.02.2007 – Az.: 1 Ss 286/06 – m.w.N.). Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters daher nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 u. v. 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rdziff. 27 m.w.N.). Aus § 261 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahe legt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Die Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten wesentlichen Tatsachen ist in den Urteilsgründen darzulegen, wobei insbesondere auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugen mitzuteilen und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise in nachvollziehbarer Weise eingehend zu würdigen sind (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – u. v. 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, aaO. § 267 Rdziff. 12 m.w.N.).

Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Die Einlassung der Angeklagten ist nicht zusammenhängend wiedergegeben. Lediglich an drei Stellen der Beweiswürdigung wird dieser – wie dargelegt – fragmentartig aufgeführt (Anm.: Zur Verdeutlichung werden diese Passagen in dem Senatsbeschluss kursiv und fett gedruckt wiedergegeben). Grundsätzlich hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zum Schuldvorwurf in den Urteilsgründen erschöpfend aufzunehmen und zu würdigen. Ohne die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerhafte Erwägung zugrunde liegen (vgl. Senatsbeschl. v. 02.05.2007 – 1 Ss 365/06 -). Nur im sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungsfrist verzichtet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 02.05.2007 – 1 Ss 365/06 -). Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist eine erschöpfende Wiedergabe und Würdigung der Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf – fahrlässige Tötung – und der Komplexität der Beweiswürdigung geboten.“

Ich verstehe es nicht. Im Grunde ist das doch eine ganz einfache Geschichte. Warum da immer wieder Fehler gemacht werden, ist mir unerklärlich. So schwer ist es doch nicht, auch wenn mehrere Kühe im Spiel sind.