Schlagwortarchiv: Anfangsverdacht

Durchsuchung: nicht nur Vermutungen, sondern „Butter bei die Fische“…

Eine Durchsuchungsanordnung setzt einen Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO voraus. Dieser muss aber – so die Rechtsprechung des BVerfG – über bloße Vermutungen hinausreichen und auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden. Das wird häufig übersehen, wenn von AG ohne ausreichende konkrete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht Durchsuchungen angeordnet werden. Wenn die dann im „Morgengrauen“ vor versammelter Nachbarschaft durchgeführt werden: Ein „schönes“ Erlebnis…

Auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Tatverdachts weist dann jetzt auch das LG Oldenburg, Beschl. v. 11.01.2012 – am 11.01.2012 noch einmal hin. Vorgeworfen wurde der Beschuldigten – offenbar eine Wohnungsverwalterin – Untreue (§ 266 StGB) durch nicht Weiterleitung von Mieteinnahmen. Das LG führt aus:

„…Ein konkreter Tatverdacht lässt sich auch nicht aus dem Verhalten der Beschuldigten in den Zivilverfahren ersehen. Die Beschuldigte hat dort die Auskunftserteilung hinsichtlich der von ihr abgeschlossenen Vermietungen verweigert, nachdem sie über Jahre – von den Anzeigeerstattern unbeanstandet – die Abrechnungen ohne. konkrete Benennung und Nachweis der Mieterdaten erstellt hat. Erstinstanzlich hat ihr das Landgericht Oldenburg Recht gegeben und die gegen sie gerichteten Klagen abgewiesen, da der Anspruch der  Kläger auf Rechnungslegung durch Geheimhaltungsinteressen der Beschuldig eingeschränkt gewesen sei. Dieser sei die Offenbarung des von ihr erarbeiteten Kundenstammes unzumutbar. Erst in der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht zwar zugunsten der Kläger die Beschuldigte zur Auskunftserteilung verurteilt, zugleich aber z.T. die Revision zugelassen. Die Beschuldigte hat insoweit sodann Revision eingelegt. Dass die Beschuldigte die Auskunftsverteilung verweigert, solange eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes nicht vorliegt, kann schon keinen Tatverdacht begründen. Dass dies mit widersprüchlichem Vortrag geschehen sei, lässt ebenfalls nicht indiziell auf die Veruntreuung von Mieteinnahmen oder eine Betrugshandlung schließen, sondern kann ebenso gut durch die (begründete oder unbegründete) Zurückhaltung der von ihr erwirtschafteten Kundendaten motiviert sein, die die Beschuldigte den Anzeigeerstattern nach Beendigung des Vermittlungsvertrages nicht preisgeben möchte. Diese – vom Landgericht erstinstanzlich gestützte – Motivation ist auch plausibel, so dass sich der Schluss, die Beschuldigte wolle hierdurch nicht abgeführte Mieteinahmen vertuschen, auch nicht aufdrängt…“

Wochenspiegel für die 12. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. Über die Fahrerlaubnis mit Verfallsdatum.
  2. Über die bösen Angeklagten.
  3. Über die langsam mahlenden Mühlen des Gesetzes.
  4. Über das Schmierestehen.
  5. Über tödliche Gerichtsentscheidungen.
  6. Über einen besonderen Anfangsverdacht.
  7. Über das Abschleppen vom Supermarktparktplatz.
  8. Über Rechtsmittel im Jugendstrafrecht.
  9. Über die Parallelwertung in der Laiensphäre.
  10. Und über die Beschlagnahme von Interviewprotokollen.

Wochenspiegel für die 11. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten – noch immer beherrschte KT zu Guttenberg die Blogs – über:

  1. Die Nachvernehmung.
  2. Über Kachelmann.
  3. Zum Schweigen/Reden im Strafverfahren.
  4. Die Akten mit dem roten Deckel, man kennt sie…
  5. Zum Anfangsverdacht.
  6. Zum versuchten Betrug.
  7. Das naive Phishing.
  8. Der angekündigte Diebstahl.
  9. Zeitpunkt der Entscheidung über einen Beweisantrag.
  10. Und: Das Internet soll vergesslich werden. Schön wär’s.

Gong, gong – Ring frei zur nächsten Runde – Neues aus dem Osten zur Videomessung

Einige Amtsgerichte aus den neuen Bundesländern haben ja schon in der Vergangenheit für Furore gesorgt bei der Umsetzung des Entscheidung des BVerfG v. 11.09.2009 – 2 BvR 941/08. In den folgenden Wochen und Monaten hat sich dann ja die Diskussion verlagert zur Frage der Ermächtigungsgrundlage und zur Frage des Anfangsverdacht (§ 100h StPO lässt grüßen). Und da wird in der nächsten Zeit auch weiterhin die Musik spielen, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 – 2 BvR 759/09.

Nun hat mir die (ehemalige) Kollegin vom AG Meißen gestern „ihr“ Urt. v. 14.07.2010 13 OWi 705 Js 36235/09 zum Anfangsverdacht bei VKS geschickt. Ich muss schon sagen: Alle Achtung. Die Kollegin hat sich viel Mühe gemacht, den Messbeamten befragt und m.E. überzeugend dargelegt, warum bei VKS kein Anfangsverdacht besteht. Damit ist m.E. der Ring frei zur nächsten Runde. Das Urteil bietet schöne Argumentationsansätze. Man darf gespannt sein, wie das OLG Dresden das sehen wird. Ich meine, so ähnlich hatte auch schon das OLG Düsseldorf in der „Einzelrichterentscheidung“ argumentiert.

Durchsuchungsanordnung setzt Anfangsverdacht voraus, sie soll/darf nicht erst den Anfangsverdacht ergeben

Vor lauter Blutentnahme und Videomessung ist in der letzten Zeit die Durchsuchung und die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung ein wenig aus dem Blick geraten. Um so schöner, wenn man dann auf einen interessanten Beschl. des BVerfG aus dem Bereich stößt, so der Beschl. v. 11.06.2010 – 2 BvR 3044/09. In dem hat das BVerfG mal wieder zum Anfangsverdacht Stellung genommen bzw. nehmen müssen.

Danach ist eine Wohnungsdurchsuchung eben rechtswidrig, wenn es für die vorgeblich vorliegende Straftat lediglich Verdachtsgründe gibt, die aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausgehen. Eine Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, da sie einen Verdacht bereits voraussetzt. So verhielt es sich aber im entschiedenen Fall. Bei einem wegen Betäubungsmittelhandel vorbestraften Beifahrers wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle Marihuana nur in der Größenordnung des Eigenkonsums gefunden. Dann wurde wegen angeblich abwegiger Aussagen bei der Polizei eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, bei der weitere Betäubungsmittel aufgefunden werden. In einem solchen Fall bringt – so das BVerfG – erst die Durchsuchung einen tragenden Tatverdacht und ist damit rechtswidrig.

Zu Beweisverwertungsverbot (natürlich) nichts.