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Akteneinsicht a la AG Sömmerda: Beschluss falsch, Werbung sehr gut

das Gute vorweg: Besser als das AG Sömmerda in einem Beschluss kann man kaum Werbung für eines meiner Bücher machen. Das Negative: Der Beschluss ist inhaltlich jedoch leider falsch ist. In der Sache geht es geht wieder um Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes – ES 3.0 -, die die Verwaltungsbehörde nicht gewährt hat. Das AG hat im AG Sömmerda, Beschl. v. 11.07.2013 – 1 OWi 99/13 – den Antrag zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung:

„Der Antrag ist nach §§ 62, 66 OWiG zulässig. Er ist aber nicht begründet. Denn abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt berechtigt ist, vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Schutzes dieser Bedienungsanleitung und dem wirtschaftlichen Interesse der Gerätehersteller an einem Verkauf solcher Bedienungsanleitungen an interessierte Dritte Gebrauchsanweisungen für Geschwindigkeitsmesssysteme in Umlauf zu bringen, besteht jedenfalls keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zur Akte zu nehmen und damit zum Gegenstand der Akteneinsicht des Verteidigers zu machen oder unabhängig von einer Akteneinsicht einem Beteiligten des Bußgeldverfahrens oder seinem Verteidiger zu überlassen. Ein solcher Rechtsanspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs noch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Diese Rechte des Betroffenen werden ausreichend dadurch gewahrt, dass er über seinen Verteidiger Einblick in die Verwaltungsakte bekommt, die später auch Grundlage des gerichtlichen Verfahrens wird und dass ihm erforderlichenfalls die Möglichkeit verschafft wird, Einblick in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Verwaltungsbehörde zu nehmen oder nehmen zu lassen.

Daneben besteht für den Betroffenen und den Verteidiger die Möglichkeit, zur Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Gebrauchsanleitung käuflich zu erwerben, die sachkundige Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch zu nehmen oder sich die erforderliche Sachkunde anhand verbreiteter Fachbücher (z.B. Nurhoff/Neidel/Grün, Messungen im Straßenverkehr, erschienen in der Reihe „VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis“ im ZAP Verlag, LexisNexis Deutschland GmbH oder Beck/Löhle/Kärger, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, erschienen im DeutschenAnwaltVerlag) zu verschaffen.“

Dazu ist schon vieles gesagt und die h.M. geht auch in die andere Richtung. Dazu will ich hier nichts mehr sagen. Aber die schöne Werbung für unser Buch Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, dessen 3. Auflage im Herbst erscheint (hier geht es zur Vorbestellung), freut den Autor dann doch. sehr Allerdings ein kleiner Wermutstropfen: „Burhoff“ bitte, nicht „Nurhoff“ 🙂

Bußgeldverfahren: Herausgabe der Messwertreihe an den Sachverständigen

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Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und/oder die Messung und die Messwertreihe ist ein Dauerthema der letzten Monate gewesen. Hier dann aus der großen Zahl der dazu immer noch ergehenden Entscheidungen ein Beschluss des AG Heidelberg, der eine etwas andere Konstellation behandelt, nämlich Herausgabe der Daten einer Messwertreihe an den Sachverständigen. Dazu der AG Heidelberg, Beschl. v. 14.06.2013 – 16 OWi 447/13:

„Demgegenüber hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf beschränkt, die Daten des den Betroffenen betreffenden Messbildes in konvertierter Form zu übermitteln,. Nach mittlerweile weit überwiegender Rechtsprechung ist dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger Einsicht in die komplette Messreihe zu gewähren. Diese Einsicht erfolgt in der Regel durch Einsichtnahme in den Räumen der Behörde. Die Einsichtnahme in die komplette Messreihe ist auch notwendig, um etwaige Messfehler des verwendeten Gerätes erkennen zu können. Insoweit wird die Einsichtnahme durch die Bußgeldbehörde auch nicht verweigert.

Soweit der beauftragte Sachverständige aber mehr als 100 km anreisen müßte, um dieses Einsichtsrecht auszuüben, stellt der Verweise auf die Einsichtsmöglichkeit vor Ort eine unangemessene Beeinträchtigung des Betroffenen dar, da hierdurch die Kosten eines Sachverständigengutachtens alleine durch die Anfahrtskosten kaum mehr bezahlbar sind. Demgegenüber dürfte die geforderte Überspielung der Messwertreihe mit einem überschaubaren Zeit und Personalaufwand zu erledigen sein. Auch das Amtsgericht Heidelberg folgt daher der mittlerweile weit verbreiteten Rechtsauffassung, das in derartigen Fällen das Akteneinsichtsrecht durch Übermittlung der Messwerte an den beauftragten Verteidiger bzw. dem von diesem beauftragten Sachverständigen zu erfolgen hat.“

RP Kassel locuta, causa finita – gilt nicht

Ein Kollege hat im Forum bei Jurion-Strafrecht über einen Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel in Sachen „Dauerbrenner Akteneinsicht im Bußgeldverfahren“ berichtet, der ihm vor einigen Tagen aus den Schreibtsich geflattert ist. Der Kollege meint, die Geschichte treibe immer „dollere Blüten“. Ganz Unrecht hat er m.e. nicht.

Zur Sache: Der Kollege beantragt Aktensicht in die Betriebsanleitung des bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerätes Traffistar S330. . Er erhält vom Regierungspräsidium Kassel folgende Antwort/Nachricht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihrem Antrag auf Einsicht in die Betriebsanleitung des verwendeten Messgerätes Treff Star 5330 gebe ich statt.
Sie können die Betriebsanleitung nach vorheriger Terminabsprache in den Räumlichkeiten des PP Nordhesswen, Dir. Verkehrssicherheit/Sonderdienste, Wachpolizei-Radarkommando., Grüner Weg 33 in 34117 Kassel einsehen_
Auch ist es möglich, die Betriebsanleitung vom Hersteller zu erhalten. Dazu wenden Sie sich bitte an den Hersteller unter der nachstehenden E-Mail-Anschrift oder rufen Sie seine Webseite auf:
Firma Jenoptik in Jena/Monheitra (Robot) Fax-Adresse: 0049 3641 424514
Webseite: www.jenoptik.com
Ein Anspruch auf Übersendung besteht dagegen nicht.
Bei der Regelung des § 48 OWiG iVm § 147 Absatz 3 StPO handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift (Meyer-Goßner, StPO, § 147 Rn. 28; Göhler, OWiG, § 60 Rn. 52). Die Mitgabe oder Übersendung liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde und soll grundsätzlich gewährt werden, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, Zur Anfertigung von Kopien ist die Behörde nicht verpflichtet.
Der Übersendung der Betriebsanleitung stehen wichtige Gründe entgegen. Die Unterlagen werden im täglichen Dienstbetrieb benötigt und sind deshalb nicht entbehrlich. So ist gemäß § 6 Absatz 3 der Eichordnung die Betriebsanleitung so beim Gerät aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Göhler, OWiG, § 60 Rn. 54a).“

Jetzt lassen wir mal die Fragen zum Umfang und zur Art und Weise der Akteneinsicht außen vor. Lassen wir es auch auf sich beruhen, dass an der Stelle die Diskussion der letzten Monate am Regierungspräsidium wohl vorbei gegangen sein dürfte. Lassen wir auch außen vor, dass die m.E. wohl h.M. in Rechtsprechung und Literatur – zumindest nach dem Cierniak-Beitrag in zfs 2012, 664 – anderer Auffassung sein dürfte.

Aber, der letzte Satz:  „Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Göhler, OWiG, § 60 Rn. 54a)“. Der stößt dann doch sauer auf und/oder irritiert. Zunächst mal ist er ein Beweis dafür, dass offenbar das, was im Göhler steht, Gesetz ist bzw. als solches angesehen wird. Darüber komm man ja noch hinweg. Aber der Inhalt dieser Rechtsmittelbelehrung: M.E. falsch, denn so steht es selbst bei Göhler nicht. Vielmehr wird von der auch insoweit wohl h.M. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässig angesehen.

Der Kollege hat das Schreiben kommentiert mit „Na wer sagts denn!“ Nun, die Verwaltungsbehörde selbst jedenfalls nicht. RP Kassel locuta, causa finita – gilt nicht.

 

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Gibt es dafür gesonderte Gebühren?

Viele Beschlüsse über die Akteneinsicht enthalten, wenn die Anträge auf gerichtliche Entscheidung oder die Beschwerden erfolgreich waren, auch Kostenentscheidungen zu Gunsten der Betroffenen, indem den jeweiligen Landeskassen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt werden (vgl. z.B. hier: Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers). Mit einer solchen günstigen Kostengrundentscheidung im Rücken stellt sich dann natürlich für den Verteidiger die Frage, was kann ich da für meinen Mandanten eigentlich abrechnen/geltend machen?

Nun, um die Antwort vorweg zu nehmen – und sie wird auch nicht wirklich erfreuen: Nicht viel, denn m.E. sind die Tätigkeiten des Verteidigers durch die jeweilige Verfahrensgebühr, die für den Verfahrensabschnitt, in dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung – Verfahren vor der Bußgeldbehörde – bzw. die Beschwerde – gerichtliches Verfahren – gestellt waren – entsteht, abgegolten. Es gelten da die allgemeinen Regeln (vgl. dazu hier meinen Beitrag zur Abrechnung von formlosen Rechtsbehelfen pp. aus StRR 2012, 172). Das Ganze läuft über die Differenztheorie. Da gibt es, wenn überhaupt, nicht viel an Gebühren.

A.A. wohl das AG Senftenberg im AG Senftenberg, Beschl. v. 31.01.2013 – 59 OWi 390/12. Das AG geht von einer eigenen Angelegenheit aus und gewährt dann eine eigene Verfahrensgebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Ist m.E. leider falsch. Tut mir leid, liebe Verteidiger, so kann man es nicht machen: Denn es handelt sich aber bei diesem (Zwischen)Verfahren nicht um eine gesonderte Angelegenheit i.S. des § 15 RVG, sondern eben um ein Zwischen-/Nebenverfahren innerhalb des Bußgeldverfahrens, das zu der dem Rechtsanwalt als Verteidiger übertragenen Angelegenheit „Verteidigung im Bußgeldverfahren“ gehört. Würde man das anders sehen, müssten alle Zwischenverfahren im Bußgeld- aber auch im Strafverfahren als eigene Angelegenheiten behandelt werden. Das ist aber gerade nicht der Fall und wird für den vergleichbaren Fall der Beschwerde insoweit im RVG ausdrücklich anders geregelt, als im Strafverfahren eben – anders als im Zivilverfahren in der Nr. 3500 VV RVG – eine besondere Beschwerdegebühr nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Burhoff RVGreport 2012, 12). Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom AG im o.a. angeführten Zitaten aus Gerold/Schmidt/Burhoff. Dort steht zu der vom AG gelösten Frage nichts. Und etwas anderes folgt schon gar nicht daraus, dass – nach Auffassung des AG – sich aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG ergibt, dass eine Kostenentscheidung zu treffen ist. Die Frage hat mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren, in dem der Antrag beschieden wird um eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit handelt nichts zu tun.

Also: Es bleibt nur die Differenztheorie :-(. Ich hoffe, dass nun nicht alle Verteidiger über mich herfallen :-). Und daran hat sich durch die RVG-Reform nichts geändert.

Akteneinsicht a la AG Nordhausen – Urheberrecht interessiert mich nicht…

Es gibt in dem Bereich des verfahrensrechtlichen Dauerbrenners „Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Bußgeldverfahren“ immer wieder noch mal Entscheidungen, die etwas Neues bringen und auf die ich dann doch auch hier hinweisen möchte.

So der AG Nordhausen, Beschl., v. 19.04.2013 – 32 OWI 185/13. Das AG Nordhausen gewährt Akteneinsicht und begründet das mit dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit. Daraus folge, dass dem Verteidiger auch im Bußgeldverfahren alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die auch dem Sachverständigen zugänglich seien, so dass es nicht ausreichend sei, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienungsweisen von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt werde.

So weit, so gut und so weit nichts Neues. Dann aber: Die Verwaltungsbehörde hatte sich u.a.a uch auf ein vom Hersteller geltend gemachtes Urheberrecht berufen, und zwar wie folgt:

„…Auch hier liegt der Verwaltungsbehörde die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers, der ROBOT GmbH, zur Anfertigung und Versand von Kopien der Bedienungsanleitungen nicht vor. In einem anderen Fall (Messgerät TRAFFIPAX TraffiPatrol) ist es der Verwaltungsbehörde durch den Urheberrechtsinhaber erst im Dezember 2012 ausdrücklich nicht gestattet worden. Kopien der Gebrauchsanweisungen weiterzugeben. Der Urheberrechtsinhaber führte weiter aus, dass die Bedienungsanleitungen unmittelbar bei ihm angefordert werden können….“.

Dazu führt das AG nur aus:

„Die Verwaltungsbehörde wird gehalten sein, einen Ausgleich mit dem Urheberrechtsinhaher zu finden.“

Also im Grunde: Urheberrecht interessiert mich nicht.

Der Verwaltungsbehörde wird es vielleicht helfen, wenn sie den Hersteller auf § 45 UrhebG verweist (vgl. Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers und hier Gerade herein bekommen: Auch das KG entscheidet positiv zur Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung).