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Elterliche Aufsichtspflicht über ein Rad fahrendes Kind, oder: Familiärer Fahrradausflug

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Und heute dann am ersten „normalen“ Samstag des neuen Jahres wie gewohnt der „Kessel Buntes“.

Und als erste Entscheidung dann das AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2021 – 37 C 557/20 – zur Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht über ein Rad fahrendes Kind.

Gestritten wird um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Düsseldorf. Der Beklagte ist sorgeberechtigter Vater seiner 6-jährigen Tochter B. Im Rahmen eines familiären Fahrradausflugs befuhr er mit seiner Tochter B sowie dem 11-jährigen Sohn K und dem 15-jährigen Sohn L einen auf der Straße markierten Radweg. Der Beklagte fuhr an erster Stelle, sodann folgte seine Tochter, im Anschluss der jüngere Sohn, an letzter Stelle der ältere Sohn. Vor einem Haus versperrte ein dort abgestellter Pkw den Radweg und einen Teil des allgemeinen Fahrbahnbereichs. Der Beklagte verließ den Radfahrstreifen nach links, um den Pkw zu umfahren. Auch die Tochter B des Beklagten versuchte nach links auszuweichen, beim Ausscheren streifte sie mit dem Fahrradlenker das Fahrzeug der Klägerin, einen Pkw Opel Corsa im Bereich der rechten vorderen Tür. Die fiktiven Reparaturkosten betragen gemäß klägerischem Kostenvoranschlag 790,80 EUR. Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, den Schaden zu regulieren. Dies lehnte die Haftpflichtversicherung ab. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das AG als begründet angesehen:

„Die Klage ist begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten ergibt sich wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über seine 6-jährige Tochter B aus §§ 832 Abs. 1 S.1, 249ff. BGB. Der Kläger ist als sorgeberechtigter Vater hinsichtlich seiner Tochter im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1631 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht hat der Beklagte verletzt, indem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 S.1, 2 StVO in Nachfolgen des Beklagten den auf der Fahrbahn markierten baulich nicht abgegrenzten Radweg benutzte. Nach dieser Vorschrift müssen Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Die Klägerin fällt auch in den Schutzzweck dieser Regelung, da mit dem Verbot der Nutzung baulich nicht abgetrennter Radwege Gefährdungen durch unsichere Fahrweise von jüngeren Kindern vermieden werden sollen. Das gilt einerseits zur Abwendung der Gefahr von dem Kind selbst, andererseits fallen aber auch neben dem Radweg verkehrende Fahrzeuge in den Schutzbereich, weil typische Folge unsicherer Fahrweise die Berührung parallel verkehrender Fahrzeuge und die hieraus resultierenden Schäden sind. Es kommt daher für die Haftung nicht darauf an, ob der Beklagte über die Duldung der Benutzung des Radwegs durch die Tochter hinausgehend durch seine konkrete Fahrweise die Aufsichtspflicht weitergehend verletzt hat, insbesondere ob er hinter seiner Tochter hätte verbleiben müssen oder vor der Umfahrung des auf dem Radweg abgestellten Pkw hätte warten müssen, um den Abstand zwischen sich und seiner Tochter zu verringern. Der Beklagte kann sich nicht nach § 832 Abs. 1 S.2 BGB entlasten, weil bei Beachtung der Aufsichtspflicht, also Veranlassung des Fahrens der 6-jährigen Tochter auf dem Gehweg, der Unfall nicht in gleicher Art und Weise geschehen wäre. Dass die Tochter bei Fahrt auf dem Gehweg möglicherweise geparkte Autos hätte beschädigen können, stellt nicht denselben Schaden dar. Überdies resultiert die Gefahrensituation, die hier zum Unfall geführt hat, gerade aus der fehlenden Abtrennung vom Fahrzeugverkehr und der Notwendigkeit des Ausweichens auf die Fahrbahn im Fall einer Blockierung des Radwegs durch abgestellte Pkw. Diese Gefahrensituation hätte bei einer Fahrt auf dem Gehweg nicht bestanden. Die Einhaltung der Aufsichtspflicht war dem Beklagten auch nicht unzumutbar, denn der Beklagte wäre nach § 2 Abs. 5 S.3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Dass seine Söhne dann ohne Vorausfahrt des Beklagten selbstständig den Radweg hätten benutzen müssen, ist nicht unzumutbar, insbesondere läge hierin keine Verletzung der Aufsichtspflicht über seine Söhne, weil diese altersentsprechend in der Lage sind, ohne Beaufsichtigung und Vorausfahrt eines Erziehungsberechtigten Fahrrad zu fahren. Beide Söhne befinden sich im typischen Alter eines Schülers weiterführender Schulen, die selbstständige Nutzung des Fahrrads als Verkehrsmittel im Alltag ist in dieser Altersgruppe sozialüblich.“

 

StPO I: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, oder: Eine kleine Rechtsprechungsübersicht

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Ich stelle heute dann StPO-Entscheidungen vor, und zwar vornehmlich Pflichtverteidigungsentscheidungen vor. Da hat sich in den letzten Wochen einiges angesammelt, was mir die Kollegen geschickt haben. Allen besten Dank.

Zunächst kommen Entscheidungen zur Frage der rückwirkenden Beiordnung. Da es so viel ist, mache ich hier mal nur eine kleine Rechtsprechungsübersicht. Unterteilt in: „Pro“ und „Contra“.

Ja, inzwischen gibt es einige Entscheidungen, die entgegen der wohl h.M. die rückwirkende Bestellung ablehnen. Teilweise hat man zumindest den Versuch einer Begründung unternommn, die sich aber letztlich immer nur auf das Argument: „Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Verteidigers“ zurückzieht. Und dann wird häufig auch nur alte Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung zum neuen Recht zitiert, die sich selbst dann nur auf alte Rechtsprechung bezieht. Nicht so toll. Wenn man schon ablehnt, sollte man es vielleicht mal mit neuen Argumenten versuchen und nicht nur das Mantra der OLG zum alten Recht wiederholen.

Hier dann also:

Pro rückwirkende Bestellung

Contra rückwirkende Bestellung

Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?

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Zum Glück sind mir in der letzten Woche zwei gebührenrechtliche Entscheidungen übersandt worden. Sonst wäre es heute mau mit meinen gebührenrechtlichen Postings, da ich derzeit kaum gebührenrechtliche Entscheidungen, die sich für eine Berichterstattung eignen, vorliegen habe.

Hier dann also zunächst  das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17, das mir der Kollege Demuth aus Düsseldorf übersandt hat. Er hat einen „Rückzahlungsprozess“ gewonnen, den eine Rechtsschutzversicherung gegen ihn geführt hatte. Der Kollege hatte – offenabr im Vorschussweg – als Verteidiger im Bußgeldverfahren auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG angesetzt. Die RSV hatte die gezahlt und forderte sie nun vom Kollegen zurück. Begründung: Der vom Kollegen erteilte Rat zum Schweigen, der dann zur Einstellung des Verfahrens geführt habe, habe nicht zum Entstehen der Nr. 5115 VV RVG geführt. Der Kollege hat sich geweigert, zurück zu zahlen. Und: Mit Recht, wie ihm das AG bescheinigt hat.

Das AG hat nämlich die Klage der RSV abgewiesen. Die Berechnung der Nr. 5115 VV RVG sei zu Recht erfolgt. Das AG bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = VRR 2011, 118 = StRR 2011, 201 = RVGprofessionell 2011, 85 = JurBüro 2011, 244):

„Nach diesen Maßstäben kann die nach Nr. 5115 VV RVG erforderliche Mitwirkung gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im  Bußgeldverfahren rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die  entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt (so genanntes gezieltes Schweigen; AG Charlottenburg AGS 2007, 309, 310; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 6; N. Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 32; Bischof/Uher, RVG, 3. Aufl. Nr. 5115-5116 VV RVG Rn. 30b; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. Nr. 5100-5200 VV RVG Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Nr. 5115 VV RVG Rn. 1; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 5115 VV RVG Rn. 9; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Bremen AGS 2003, 29; a.A. AG Hannover JurBüro 2006, 79; AG Halle AGS 2007, 85; AG Meinerzhagen AGS 2007, 454; AG Potsdam, Urt. v. 16. April 2009 – 36 C 31/09, n.V.; zu S 84 Abs. 2 BRAGO: AG Dinslaken JurBüro 1996, 308; AG Achern JurBüro 2001, 304). Die Behörde weiß nach einer solchen Mitteilung, dass sie einen Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen kann, sondern sich darüber klar werden muss, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen.  …….“

So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Behörde das Verfahren hat verjähren lassen, weil der Mandant des Beklagten aus offenkundigen Gründen nicht die dem Verfahren zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit begangen haben konnte. Der Verfahrensablauf spricht vielmehr dafür, dass die Behörde der Auffassung war, ohne Einlassung des Mandanten des Beklagten keine tatsächliche Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides zu haben. Es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Fällen aus „optischen Gründen“ die Verfahren der „Verjährung zugeführt“ werden.“

Ich kenne den genauen Sachverhalt nicht. Aber es stellt sich dennoch die Frage: Wieso braucht die RSV für die Frage ein amtsgerichtliches Urteil?

In eigener Sache: Ich bin immer für die Übersendung gebührenrechtlicher Entscheidungen dankbar. Stelle sie dann gerne auf der Hoempage ein und berichte hier darüber. Auch, wenn sie falsch sind 🙂 .

Ich möchte das „Geschrei“ nicht hören, wenn man selbst betroffen wäre…

© mpanch - Fotolia.com

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Und zum Abschluss des Tages – bevor die Osterfeiertage dann richtig beginnen – noch der Hinweis auf das AG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2014 – 20 C 3087/13 – zur Frage der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. Ein Thema, das für den anwaltlichen Geldbeutel von großer Bedeutung ist.

Das AG setzt sich in seiner Entscheidung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG auseinander und geht bei der Gebührenbemessung von einer an den Kriterien des § 14 RVG orientierten Einzelfallbetrachtung aus. Insoweit stimme ich dem AG zu. Seine Auffassung entspricht der erkennbaren Tendenz in der Rechtsprechung, eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen (vgl. dazu u.a. LG Saarbrücken VRR 2013, 39 = RVGreport 2013, 53 = RVGprofessionell 2013, 107 = StRR 2013, 315 und So macht Gebührenrecht Spaß: Munition im Kampf um die Mittelgebühr)

Probleme habe ich dann aber mit der weiteren Argumentation des AG. Dabei mag die Frage des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit dahinstehen. Die Umstände kann man nur abschließend beurteilen, wenn man das Verfahren im Einzelnen kennt. M.E. ist es aber einfach falsch, wenn das AG das von mir „eingeführte“ gebührenrechtliche Doppelverwertungsverbot verneint (vgl. dazu z.B. auch Jungbauer DAR 2007, 56; Hansens RVGreport 2006, 210; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor Vorb. 5.1 Rn. 6). Eine nachvollziehbare Begründung gibt das AG dafür nicht. M.E. kann man aber den Umstand der Höhe der Geldbuße, nachdem sie für die Ermittlung der Gebührenstufe herangezogen worden ist, nicht noch einmal verwenden, um die Gebührenhöhe zu bestimmen.

Unzutreffend ist es m.E. auch, wenn das AG die Punktebelastung im Fall einer Verurteilung als für die Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit nicht bzw. nicht besonders maßgebliches Kriterium ansieht. Das Gegenteil ist m.E. der Fall. Und die Bedeutung wird sich ab 01.05.2014 nach Verschärfung des Punktesystems noch erhöhen. Denn dann sind nur noch 8 Punkte erforderlich, bis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Und die sind schnell erreicht. In dem Zusammenhang: Ich möchte das „Geschrei“ nicht hören, wenn der Amtsrichter selbst Betroffener eines solchen Verkehrsverstoßes wäre und die Bedeutung der Angelegenheit so herabgestuft würde, wie man es hier tut. Es gäbe dann sicherlich keine bedeutendere Angelegenheit als die eigene. Dann bitte aber auch bei dem „normalen“ Betroffenen, dem drei Punkte im VZR oder demnächst ein oder zwei Punkte im FAER drohen.

Kreativ gedacht, Herr Kollege, aber das geht nun mal gar nicht!

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Wer mich kennt, weiß, dass ich ein „weites Herz“ für Verteidigergebühren habe. Aber bei aller „Weite“: Es muss passen 🙂 .  Und das tat es in dem dem AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2014 – 52 C 1673/13 – zugrunde liegenden Gebührenrechtsstreit nicht. Der Kollege hat zwar kreativ gedacht, aber: Das RVG sah/sieht eine Gebühr für seinen Fall nicht vor.

Der Fall: Der Kläger war im Rechtsbeschwerdeverfahren des Bußgeldverfahrens von dem Kollegen, der mir die Entscheidung hat zukommen lassen, verteidigt worden. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluss verworfen. Der Kollege hat nun eine Gebühr Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG geltend gemacht, die die Rechtsschutzversicherung des Klägers nicht bezahlt hat. Die Freistellungsklage des Klägers hatte dann beim AG Düsseldorf keinen Erfolg.

Die Entscheidung: Das AG führt aus:

„Dem Kläger steht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten gegen diese der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung weiterer Anwaltskosten für die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG Düsseldorf nicht zu. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass nach Ziffer 5115 Nr. 5 VV RVG neben der Verfahrensgebühr eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S 1 OWiG statt in einer Hauptverhandlung durch Beschluss entscheidet. Der Kläger führt auch zutreffend aus, dass dem an einer solchen Beschlussentscheidung mitwirkenden Anwalt diese Gebühr praktisch als Kompensation für die entfallende Hauptverhandlungsgebühr zustehen soll, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung führen.

Er übersieht aber in seiner Argumentation, dass es nicht um eine Entscheidung in erster Instanz nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG geht, sondern um eine Beschlussentscheidung des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Diese Vorschrift ist in Ziff. 5115 Nr. 5 W RVG aber nicht aufgeführt, obwohl der Gesetzgeber dies unproblematisch hätte tun können, hätte dies seinem Ansinnen entsprochen. Davon kann aber auch nicht ausgegangen werden, weil sich die Beschlussentscheidungen vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht in einem erheblichen Punkt unterscheiden. Nach § 72 OWiG ist im erstinstanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung die gesetzlich vorgesehene Regel, die Beschlussentscheidung die Ausnahme. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sieht § 79 OWiG aber ein umgekehrtes Verhältnis vor. Ist aber die Beschlussentscheidung die Regel, so bedarf es keiner besonderen Mitwirkung des Verteidigers zur Verhinderung einer Hauptverhandlung.“

Der Kollege hatte nach den Berufungsaussichten bzw. nach den Aussichten einer Gehörsrüge gefragt. Unabhängig von den formellen Fragen, habe ich ihm geraten, die Finger davon zu lassen. Kurz, knapp, richtig – so ist das Urteil.