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Absehen von der Entscheidung im Adhäsionsverfahren, oder: Harsche Worte des BVerfG

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Die zweite Entscheidung des BVerfG, der BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 2 BvR 2054/19 – ist schon etwas älter. Ich habe den Hinweis auf ihn immer wieder verschoben/verschieben müssen. Jetzt aber.

Ergangen ist die Entscheidung in Zusammenhang mit einem Adhäsionsverfahren. Das AG hatte im Urteil von der Entscheidung über mehrere Adhäsionsanträge des Geschädigten abgesehen. Der war Geschädigter eines tätlichen Angriffs zweier Männer, bei dem er insbesondere Tritte gegen den Kopf erlitt. Neben anderen Verletzungen führte dies zur Verschiebung zweier Schneidezähne, die aufgrund der Gewalteinwirkung voraussichtlich extrahiert werden müssen. Im Strafverfahren wegen dieses Angriffs hatte er u.a. beantragt, die angeklagatn Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn für die Verletzungen, die ihm durch die angeklagte Tat beigebracht worden seien, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das BVerfG hat das Absehen von der Entscheidung – mit m.E. harschen – Worten beanstandet:

Die Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren, oder: „zusätzlich“ meint „on top“

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Am heutigen „RVG-Tag“ stelle ich als erstes eine Entscheidung vor, die vom OLG Celle erst vor ein paar Tagen veröffentlicht worden ist. Es geht um die Nr. 4143 VV RVG.

Das LG hatte gegen den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen ine Freiheitsstrafe verhängt und ihn dazu verurteilt, der Nebenklägerin 4000 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat das LG dem Verurteilten auferlegt. Ferner hat es angeordnet, dass der Verurteilte auch die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen bis zu einem Streitwert von 7.000 EUR zu tragen hat. Die weitergehenden notwendigen Auslagen der Beteiligten im Adhäsionsverfahren hat es der Nebenklägerin auferlegt.

Der Beistand der Neben- und Adhäsionsklägerin hat dann beantragt, die ihr vom Verurteilten zu erstattenden Auslagen im Adhäsionsverfahren auf 2.216,38 EUR festzusetzen. Er beantragte ferner, die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gegenüber der Staatskasse in Höhe von 609,28 EUR festzusetzen.

Die Kostenbeamtin des LG hat die dem Beistand der Nebenklägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 609,28 EUR festgesetzt. Das LG hat außerdem die der Neben- und Adhäsionsklägerin vom Verurteilten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.607,10 EUR festgesetzt und daneben einen Übergang des Erstattungsanspruchs in Höhe von 609,28 EUR auf die Staatskasse festgestellt.

Gegen diesen „Übergang“ wendet sich nun  die Neben- und Adhäsionsklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die hatte beim OLG mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2020 – 3 Ws 164/20 – Erfolg:

„Die Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgericht als Vertreterin der Landeskasse hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020 ausgeführt:

„Die Gebühren Nr. 4143 sowie Nr. 4144 VV RVG entstehen als zusätzliche Verfahrensgebühren für das erstinstanzliche bzw. das Berufungs- bzw. Revisionsverfahren im Adhäsionsverfahren. Laut Urteil der 2. großen Jugendkammer – 22 KLs 6 Js 19683/18 – ist der Angeklagte rechtskräftig u. a. zu den besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens verurteilt worden und hat die Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Eine Beiordnung des Vertreters der Nebenklage ist für das Strafverfahren (Bl. 365,367 Bd. II), jedoch nicht für das Adhäsionsverfahren erfolgt (S. auch Bl. 372 Bd. II. d.A.). Daher sind die Kosten auf Antrag des Beistandes der Nebenklägerin gegen den Verurteilten festgesetzt worden.

Die dem beigeordneten Beistand der Nebenklägerin aus der Staatskasse ausgezahlte Verfahrensgebühr für die Revision des Strafverfahrens Nr. 4130 KV RVG ist jedoch nicht auf die Gebühren des Adhäsionsverfahrens anrechenbar (…). Die Anrechnung entbehrt der Grundlage.“

Dem tritt der Senat bei.

Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht in Nrn. 4143 und 4144 besondere Verfahrensgebühren für das Adhäsionsverfahren vor. Diese Gebühren erhält der Vertreter eines Verfahrensbeteiligten zusätzlich zu den ihm im Übrigen zustehenden Gebühren; sie werden auf diese nicht angerechnet (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. VV 4143, 4144 RVG Rn. 2). Anderenfalls würde der mit diesen Gebührentatbeständen verfolgte Zweck, einen Anreiz zum Betreiben des Adhäsionsverfahrens zu schaffen, unterlaufen. Einzige, indes hier nicht einschlägige Ausnahme ist die in Anmerkung 2 zu Nr. 4143 VV RVG vorgesehene Anrechnung zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs.“

„Zusätzliche Verfahrensgebühr“ heißt eben nicht nur so, sondern meint das auch so 🙂 .

Terminsvertreter, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren

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Als zweite Entscheidung dann der LG Kiel, Beschl. v. 26.06.2020 – 10 Qs 34/20.

Der Kollege Ebrahim-Nesbat aus Hamburg, der mit den Beschluss geschickt hat, war als Pflichtverteidiger des Angeklagten, dem noch ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet war, tätig, allerdings nur für einen Hauptverhandlungstermin vom 27.o6.2018. Der Kollege ist in dem Termin bestellt worden. In dem Hauptverhandlungstermin erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 3.000 EUR. Der Kollege hat dann neben der Terminsgebühr die Gebühren Nrn. 1000 VV RVG und Nr. 4143 VV RVG geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Die Beschwerde des hatte teilweise Erfolg. Das LG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG festgesetzt:

„1. Zu widersprechen ist zunächst der vom Amtsgericht Norderstedt in dem angefochtenen Be-schluss vom 4. Mai 2020 vertretenen Auffassung, dass ein Anspruch auf die Verfahrens- und die Einigungsgebühr schon deshalb nicht bestehen könne, weil die Beiordnung des Beschwerdeführers nicht auch zu dem Zweck der Abwehr vermögensrechtlicher Ansprüche der Nebenklägerin erfolgt sei.

a) Zwar wird in der Tat von einer ganzen Reihe von Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage allerdings bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 30. März 2001, Az. 3 StR 25/01, Rn. 4+5 (zitiert nach juris)).

Und seitens des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird in gefestigter Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers ohne Weiteres die Abwehr von im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ersatzansprüchen (mit-)umfasse (vgl. dazu und zum Folgenden Beschluss vom 30. Juli 1997, Az. 1 Str 114/97, und Beschluss vom 15. April 2013, Az. 1 Ws 143/13 (98/13)). Der Pflichtverteidiger könne daher, auch ohne für das Adhäsionsverfahren zusätzlich beigeordnet worden zu sein, grundsätzlich auch solche Gebühren von der Landeskasse verlangen, die durch seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren entstanden seien.

Die Kammer schließt sich schon aus Gründen der Ressourcenschonung der Auffassung des hiesigen Oberlandesgerichts an. Zwar „passt“ die zitierte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als hier überhaupt kein Adhäsionsverfahren anhängig gemacht worden ist. Wenn es allerdings für das Entstehen eines Gebührenanspruches gegen die Landeskasse im Falle der Anhängigkeit eines Adhäsionsverfahrens keiner zusätzlichen Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für selbiges bedarf, muss dasselbe – also Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Beiordnung – erst recht gelten, wenn zivilrechtliche Ersatzansprüche ohne anhängig gemachtes Adhäsionsverfahren abgewehrt werden (sollen).

b) Auch dass der Beschwerdeführer nur als sog. Terminsvertreter beigeordnet wurde, steht der Geltendmachung der streitgegenständlichen Verfahrens- und Einigungsgebühren nicht entgegen. Denn der sog. Terminsvertreter darf lediglich solche Gebühren nicht (erneut) abrechnen, welche schon bei dem „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind. Und dafür, dass die Gebühren nach den Nummern 1000 (in Verbindung mit 1003) und 4143 VV RVG bereits beim „eigentlichen“ Pflichtverteidiger entstanden sind, gibt es keine Hinweise. Insbesondere sind vom „eigentlichen“ Pflichtverteidiger die besagten beiden Gebühren (noch) nicht abgerechnet worden.

c) Schließlich steht der Geltendmachung der Verfahrens- und der Einigungsgebühren auch nicht der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer erst ganz am Ende der Hauptverhandlung beiordnet wurde. Zwar können Pflichtverteidigergebühren grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten verlangt werden, welche nach erfolgter Beiordnung entfaltet wurden. Doch ordnet § 48 Abs. 6 S. 1 RVG an, dass für die Beiordnung in Strafsachen auch Vergütung für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Bestellung verlangt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte. Verfahrensgebühr nach Nummer 4143 VV RVG ist vorliegend auch tatsächlich entstanden. Die Gebühr wird bereits dann ausgelöst, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird, vermögensrechtliche Ansprüche des Geschädigten abzuwehren (vgl. dazu und zum Folgenden LG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2012, Az. 5 Qs 39/12, Rn. 6f. (zitiert nach juris)) und diesbezüglich erstmalig tätig wird, und sei es nur durch die Einholung von Informationen (vgl. dazu und zum Folgenden Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage, RVG W 4143 Rn. 6). Die Verfahrensgebühr kann daher auch dann anfallen, wenn ein Adhäsionsverfahren – wie hier – niemals förmlich anhängig gemacht wird (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009, Az. 1 Ws 343/09; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2013, Az. 2 Ws 419/13).

Vorliegend ist ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.) in der Hauptverhandlung „längere Zeit über die Einstellungsmodalitäten diskutiert“ und „letztlich Einvernehmen erzielt worden über die zu leistenden Zahlungen“. Da in der Hauptverhandlung eine vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 StPO erfolgte, war Gegenstand der Diskussion und des Einvernehmens zumindest auch ein vermögensrechtlicher Anspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten, zu dessen Abwehr der Beschwerdeführer tätig geworden ist.

Der vom Beschwerdeführer insofern angegebene Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro begegnet keinen Bedenken, denn ausweislich der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 „wurde zunächst auch eine Zahlung von 3.000,- Euro an die Nebenklägerin in den Raum gestellt“ (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

3. Tatsächlich nicht entstanden ist vorliegend dagegen die Einigungsgebühr. Zwar ist in der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018 die Rede davon, dass ein „Einvernehmen über die zu leistenden Zahlungen erzielt“ worden sei (vgl. dazu HB II, BI. 259 d.A.).

Doch ist zu beachten, dass der Zahlbetrag, auf welchen sich geeinigt wurde (= 3.000,- Euro), genau dem Betrag entspricht, welcher von der Nebenklägerin gefordert wurde. Damit kommt die erzielte Einigung – trotz des Umstandes, dass die Hälfte des Betrages nicht an die Nebenklägerin zu zahlen war, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung – letztlich einem bloßen Anerkenntnis des Angeklagten gleich, was gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 2, 2. Var. VV RVG der Entstehung der Einigungsgebühr entgegensteht.

Dass dem Angeklagten eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt wurde, rechtfertigt ebenfalls keine Zuerkennung der Einigungsgebühr. Denn gemäß Nummer 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1. Var. VV RVG entsteht die Einigungsgebühr bei einer Zahlungsvereinbarung nur, wenn seitens des Anspruchsinhabers gleichzeitig vorläufig auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet wird. Ein solcher vorläufiger Klageverzicht ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen geschweige denn dem angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2020 oder der richterlichen Stellungnahme vom 28. November 2018.

4. Dem Beschwerdeführer steht damit neben der (unstreitigen) Terminsgebühr in Höhe von 225,- Euro netto nur eine 2,0-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,- Euro zu (= 402,- Euro netto).“ worden (siehe dazu oben II 1 a).“

Weitgehend zutreffend, nur: Die angeführte BGH-Entscheidung betrifft nicht den Pflichtverteidiger. Und: Der Kollege hätte m.E. auch noch Grund- und Verfahrensgebühr abrechnen können.

Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren, oder/und: Beginn der Verzinsung bei der Kostenfestsetzung

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Und die zweite Entscheidung des Tages ist dann der LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19. In ihm geht es um das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG – Stichwort: Adhäsionsverfahren – und ebenfalls um den Beginn der Verzinsungspflicht. Zu beidem das LG:

„3. Die sofortigen Beschwerden sind nur betreffend den Zinsbeginn begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verfahrensgebühr nach VV 4143 RVG angefallen. Dies ist die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben. Gemeint ist damit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403?ff. StPO (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 1). Dem Entstehen der Gebühr steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wiederum nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist; der Adhäsionsantrag wurde nur angekündigt, aber nicht den förmlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 S. 1 StPO gemäß gestellt. Denn nach der Vorbemerkung 4 des VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Daraus folgt, dass die Gebühr verdient ist mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455, 456; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 6; Kroiß, in: Mayer/ders., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV 4141-4147, Rn. 24). Dies war hier der Fall. Den beiden Verteidigern wurde der Adhäsionsantrag im dritten Hauptverhandlungstermin in Gegenwart ihrer Mandanten zur Kenntnis gebracht. Sie beantragten daraufhin, dessen Zurückweisung als unzulässig. In der Billigung dieses Verhaltens durch die Mandanten liegt eine schlüssige Beauftragung.

b) Gegen den Gebührensatz und die Auslagenpauschale wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Beide sind auch sachlich und rechnerisch richtig.

c) Jedoch unzutreffend hat das Amtsgericht als Tag des Beginns der Verzinsung den 21. Januar 2019 bestimmt. Die zu erstattenden Kosten sind vielmehr erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen.

Nach § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Anbringung bedeutet der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Eingang beim Gegner. Dies folgt aus der Gesetzessystematik. Den eine Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an die Gegenseite ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei der Gegenseite ist also nicht sicher feststellbar. Auch verwendet der nahezu wortgleiche § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Begriff „Eingang“ anstatt „Anbringung“.

Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag. Dies folgt nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; dieser hilft hier nicht weiter. Denn § 464b StPO enthält ebenso wenig eine Regelung zur Fristberechnung wie die §§ 104 ff. ZPO, auf die § 464b S. 3 ZPO verweist. Vorbezeichnete Auslegung folgt jedoch aus der Gesetzessystematik. Denn die §§ 42 f. StPO besagen, dass für Fristen in der StPO der Tag, an dem ein die Frist auslösende Ereignis geschieht, nicht in die Frist fällt. So sagt es auch § 187 Abs. 1 BGB. Der Verzinsungszeitraum ist zwar keine Frist. Aus den §§ 42 f. StPO wie auch § 187 Abs. 1 BGB folgt aber ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches eine Zählung auslöst, nicht mitgerechnet wird, sondern die Zählung erst am darauffolgenden Tag beginnt (so für den zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 104, Rn. 50; ganz hM für den Zinsbeginn beim Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB, vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Ellenberger, 78. Auflage 2019, § 187, Rn. 1; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 288, Rn. 17). Diese Auslegung betreffend den Beginn der Verzinsung des prozessUAlen Kostenerstattungsanspruchs gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO gelten, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.

Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren und Teileinstellung, oder: Wie spielt das zusammen?

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Thematisch zum gerade vorgestellten OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2019 – 1 Ws 360/18 – passt der BGH, Beschl. v. 07.11.2018  – 4 StR 353/18. Da geht es zwar nicht bzw. allenfalls mittelbar um Gebühren, es geht aber auch um das Adhäsionsverfahren, und zwar um das Zusammenspiel von einem Anerkenntnis im Adhäsionsverfahren undeiner Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Fazit der Entscheidung: Wenn das Strafverfahren wegen eines Teils der angeklagten Taten während des Hauptverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, bedeutet dies für den Strafausspruch, dass die ausgeschiedenen Taten zwar nicht im Rahmen der Wahl des Strafrahmens, wohl aber bei dessen Ausfüllung zum Nachteil des Angeklagten herangezogen werden dürfen, wenn sie prozessordnungsgemäß festgestellt worden sind und der Angeklagte entsprechend belehrt worden ist. Für die ggf. anstehende Adhäsionsentscheidung gilt aber § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Folge, dass der Angeklagte nur soweit verurteilt werden darf, wie er schuldig gesprochen ist:

„2. Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz „gemäß seinem wirksamen prozessualen Anerkenntnis“ hält rechtlicher Nachprüfung stand, obwohl „der dem Anerkenntnis zugrunde liegende Schaden (…) zum Teil auf den gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Taten des Angeklagten (…) beruht“ und „der Angeklagte insoweit nicht im Sinne des § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO schuldig gesprochen“ wurde.

a) Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Unter Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Ibbenbüren zugelassene und zunächst vor diesem verhandelte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beantragte der Adhäsionskläger, den Angeklagten zur Zahlung von 335.000 Euro, die der Angeklagte im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2013 betrügerisch von ihm erlangt habe, nebst Zinsen zu verurteilen. In der Hauptverhandlung vom 5. August 2014 erkannte der Angeklagte den Anspruch an. Im Mai 2015 verwies das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Münster. Dieses stellte das Verfahren im April 2018 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der vor dem 21. Juli 2011 liegenden Betrugstaten ein. Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden 97 Betrugstaten betreffen Zahlungen des Adhäsionsklägers im Zeitraum vom 21. Juli 2011 bis zum 24. Januar 2013 in Höhe von 67.145 Euro. Nach den Urteilsfeststellungen erschlich sich der Angeklagte auch die weiter gehenden Zahlungen in dem von der Verfahrenseinstellung umfassten Zeitraum jeweils durch Täuschung des Adhäsionsklägers.

b) Der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 335.000 Euro nebst Zinsen gemäß seinem Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Angeklagten – abweichend von § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO – nicht wegen sämtlicher Straftaten schuldig gesprochen hat, die der Adhäsionsentscheidung zugrunde liegen. Die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO schränkte die durch § 406 Abs. 2 StPO angeordnete Verpflichtung des Landgerichts nicht ein, den Angeklagten gemäß seinem zuvor erklärten Anerkenntnis zu verurteilen.

aa) Nach § 406 Abs. 2 StPO ist der Angeklagte gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen, wenn er den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt. Diese Vorschrift ist gegenüber § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO die speziellere Regelung. Weder mit ihrem Zweck noch dem Dispositionsrecht des Angeklagten ist es zu vereinbaren, seine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis davon abhängig zu machen, dass der Tatrichter – abweichend vom zivilverfahrensrechtlichen Prüfungsmaßstab (§ 307 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15) – den dem anerkannten Anspruch zugrunde liegenden strafrechtlichen Sachverhalt (§ 264 StPO) weiter aufklärt oder den Angeklagten entweder schuldig spricht oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterwirft (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 17; BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2013 – 4 StR 364/13, NStZ-RR 2014, 371 Rn. 16; vom 15. Januar 2014 – 4 StR 432/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 12 f.; AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 23. März 2011 – 34 Js 5355/10, NStZ-RR 2011, 383; Schneckenberger in Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 163; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 2 OLG 3 Ss 198/13, Rn. 12; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 406 Rn. 11; Bahnson, Das Adhäsionsverfahren nach dem Opferrechtsreformgesetz 2004, 2008, S. 98 f.; vgl. auch Klein, Das Adhäsionsverfahren nach der Neuregelung durch das Opferrechtsreformgesetz, 2007, S. 251). Gegenüber einem Anerkenntnis des Angeklagten – als Ausdruck der Parteiautonomie und der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime – kommt der strafrechtlichen Bewertung in der Regel keine Bedeutung zu (vgl. BT-Drucks. 15/1976, S. 15 und 17; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 12 mwN; Schneckenberger in Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., Rn. 163). Jedenfalls wenn – wie hier – die Gefahr widersprüchlicher zivil- und strafrechtlicher Entscheidungen nicht besteht, bedarf es auch mit Blick auf § 406a Abs. 3 StPO keiner einschränkenden Auslegung des § 406 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2014 – 4 StR 532/13, Rn. 4; vom 21. Januar 2014 – 2 StR 434/13, Rn. 13; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 406 Rn. 33; offen lassend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 406 Rn. 4).

bb) Da die Parteien über den sachlich-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Prozessvoraussetzungen disponieren können, hat das Gericht bei einem Anerkenntnis des Adhäsionsanspruchs zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 15; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 307 Rn. 5). Gegen die Zulässigkeit des Adhäsionsantrags zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – und damit gegen eine Verurteilung gemäß dem Anerkenntnis im Sinne des § 406 Abs. 2 StPO – bestehen hier keine Bedenken.“

Und bei der Gelegenheit: Bitte gebührenrechtliche Entscheidungen schicken, wird knapp hier 🙂 .