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OWi III: Betroffener und Verteidiger fehlen in HV, oder: Keine Verwerfung gegen entbundenen Betroffenen

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Und zum Ausklang des Tages dann noch der OLG Köln, Beschl. v. 15.09.2021 – 1 RBs 260/21, den mir der Kollege Anger, Bergisch-Gladbach, geschickt hat.

Ich stelle nur den Leitsatz ein. Der ist selbsterklärend.

„Wurde der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden und bleibt auch sein nach § 73 Abs. 3 OWiG zur Vertretung bevollmächtigter Verteidiger der Hauptverhandlung fern, rechtfertigt dies keine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG.“

Wie oft denn noch?

OWi II: Gehörsrüge, oder: Was der Richter alles in fünf Minuten in der Hauptverhandlung erledigt haben will

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Urheber Ulfbastel

Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom OLG Brandenburg. Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 – hat mir der Kollege Anger aus Bergisch Gladbach erst gestern geschickt. Er ist aber „zu schön“, so dass ich ihn dann gleich heute vorstelle.

Entschieden hat das OLG über eine Gehörsrügeüber eine Gehörsrüge des Betroffenen. Der hatte gegen das in einer Abwesenheitsverhandlung ergangene Urteil des AG vorgebracht, dass sich das AG „nicht mit seinen in den Anwaltsschriftsätzen vom 10. September 2020 und 11. September 2020, eingegangen bei Gericht jeweils am selben Tag, dargelegten Sachvortrag auseinander gesetzt habe. Der Betroffene hat in diesen Schriftsätzen u.a. vorgebracht, dass ihm durch die Verwaltungsbehörde nicht die so genannte erweiterte Akteneinsicht, insbesondere Messdateien betreffend, gewährt worden sei und von einem so genannten standardisierten Messverfahren nicht ausgegangen werden könne.“

Die Rüge greift durch:

„Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht ersichtlich ist, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze und die darin enthaltenen Erklärungen des Betroffenen zur Kenntnis genommen bzw. diese erwogen hatte.

Die Hauptverhandlung ist ausweislich der Urteilsgründe in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers durchgeführt worden. Allerdings hatte der Verteidiger des Betroffenen in seinen oben genannten Schriftsätzen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung geäußert bzw. vorgetragen, dass die Vorgaben für die Annahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht beachtet worden seien.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 14. September 2020 wurde — entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG — lediglich Seite 1 des 11 Seiten umfassenden Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 verlesen und im Übrigen weder die weiteren Seiten des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 noch der 35 Seiten umfassende Anwaltsschriftsatz vom 11. September 2020 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, mithin weder durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts noch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Dabei betrifft die verlesene Seite 1 des Anwaltsschriftsatzes vom 10. September 2020 lediglich den Antrag auf Entbinden des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung, der sodann beschieden wurde. Den weiteren umfangreichen Sachvortrag hat das Bußgeldgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Denn auch im Urteil fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verteidigers. Insgesamt lassen sich weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch den Urteilsgründen Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass das Amtsgericht die vorbereitenden Schriftsätze des Verteidigers überhaupt zur Kenntnis genommen hatte. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit führen zu der Annahme, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2016, 1 (Z) 53 Ss-OWi 221/16 (120/16); Senatsbeschluss vom 8. November 2016 (1 Z) 53 Ss-OWi 422/16 (324/16)). Dies nötigt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg.“

So weit, so gut. Aber die Musik/das Schöne steckt in der ergänzenden Anmerkung des OLG:

„b) Ergänzend ist anzumerken, dass die protokollierte Hauptverhandlung — auch ungeachtet der Gehörsverletzung — kaum einem rechtsstaatlichen Verfahren entsprochen haben dürfte. Dass in einer ausgewiesenen, lediglich fünf Minuten dauernden Hauptverhandlung (10:50 Uhr bis 10:55 Uhr) nach Aufruf der Sache der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis des Messbeamten, die Datenleisten des Messfotos, der Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen, der form- und fristgerechte Einspruch festgestellt, das Messfoto sowie die Ausschnittsvergrößerungen in Augenschein genommen und das Urteil verkündet wurden, erscheint wenig wahrscheinlich. Die Dokumentation in dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass „nach jeder einzelnen Beweiserhebung“ sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden seien, ob sie etwas zu erklären hätten, ist offensichtlich fehlerhaft, da eingangs des Protokolls beurkundet ist, dass beide Personen, Betroffener und Verteidiger, an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatten. Die Sinnhaftigkeit der Beurkundung, „weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt“, erschließt sich ebenfalls nicht, wenn ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an der Hauptverhandlung nur die Bußgeldrichterin und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilgenommen hatten. Was mit dem „allseitigen Einverständnis“ gemeint ist, dem die Schließung der Beweisaufnahme zugrunde gelegen habe, erschließt sich nach dem Vorgenannten ebenfalls nicht.2

Endlich mal ein OLG, das ex pressis verbis bezwefelt, dass das alles in der Hauptverhandlung erldigt worden ist, was nach dem Protokoll erlediggt worden sein.

 

OWi I: Abwesenheitsverhandlung, oder: Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Heute dann auch noch einmal drei OWi-Entscheidungen, und zwar ebenfalls zum Verfahrensrecht.

Zunächst stelle ich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.08.2020 – 6 Rb 34 Ss 577/20 – vor. Das ist eine der Entscheidungen, bei denen man nach dem ersten Lesen denkt: Nicht schon wieder 🙂 . ja, nicht schon wieder Dauerbrenner § 74 OWiG. In dieser Entscheidung geht es zwar nicht um die Frage der Entbindung des Betroffenen, aber es geht auch um eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich um die Frage, wie mit Vortrag des Betroffenen, der vor der Hauptverhandlung vorgetragen worden ist, zu behandeln ist. Dazu – noch einmal – das OLG:

„Der Betroffene beantragt mit Verteidigerschriftsatz vom 19. Mai 2020 die Zulassung der Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Amtsgericht kein Sachurteil gefällt und deshalb seinen Vortrag im Schriftsatz vom 7. Mai 2020 unberücksichtigt gelassen habe. Darin hatte der Verteidiger unter Beifügung von Nachweisen vorgetragen, der Betroffene habe sich freiwillig und auf eigene Kosten zu einem Fahreignungsseminar angemeldet, welches wegen der Corona-Pandemie erst in den Kalenderwochen 20 und 21 stattfinden könne. Er bitte um wohlwollende Prüfung, ob angesichts des positiven Nachtatverhaltens des Betroffenen eine Reduzierung der Geldbuße möglich sei. Sofern keine höhere Geldbuße als 55 Euro verhängt werde, sei man mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden. Darüber hinaus hatte der Verteidiger „aus Kostengründen“ sein Nichterscheinen in der Hauptverhandlung angekündigt. Das Amtsgericht führte in den Gründen seines Verwerfungsurteils dazu aus, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Mai 2020 eine Herabsetzung der Geldbuße auf 55 Euro nicht tragen würden, allenfalls wäre eine Herabsetzung auf den nicht erhöhten Regelsatz in Betracht gekommen.

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Gehörsrüge vorläufigen Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde durch den Betroffenen zulässig unter genauer und vollständiger Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. SS 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 80 Abs. 3 OWiG) in Form der Verfahrensrüge erhoben (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2004 – 1 Ss 40/04 juris).

Die Rüge ist auch begründet.

Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere dann auszugehen, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, das Gericht jedoch seine Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; BGHSt 28, 44, 46). Da jedoch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Betroffenen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und es darüber hinaus nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden, lässt sich die Feststellung, ob das Gericht seine Pflicht, den Vortrag des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, nur dann feststellen, wenn sich dies aus besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; Senatsbeschluss vom 26. August 1996 – 3 Ws (B) 299/96 KG Berlin, Beschluss vom 30.12.1998 – 2 Ss 354/98, 3 Ws (B) 666/98 juris).

So liegt der Fall hier. Das Gericht hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den Sachvortrag des Betroffenen aus dem vorangegangenen Schriftsatz zwar zur Kenntnis genommen. Es hat diesem Vortrag auch hinsichtlich der Bußgeldhöhe für den Fall eines Sachurteils eine „hypothetische Relevanz“ zugestanden. Das Gericht hat sich jedoch in versehentlicher Verkennung (vgl. BI. 105 d. GA) der vorausgegangenen Befreiung vom persönlichen Erscheinen daran gehindert gesehen, diesen Vortrag aufgrund der vermeintlich zwingend vorgegebenen Verfahrensweise nach § 74 Abs. 2 OWiG zu berücksichtigen. Bei richtiger Vorgehensweise hätte das Gericht den Vortrag gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts eingeführt und – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sowie der schriftlichen Urteilsgründe – eine Reduzierung der Geldbuße auf den Regelsatz in Betracht gezogen. Bei der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob das Gericht Verteidigungsvorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt, oder ob es – wie vorliegend – dies zwar tut, sich aber irrtümlich daran gehindert sieht, dieses Vorbringen trotz Relevanz in seine Sachentscheidung einzubeziehen.

Aufgrund der Gehörsverletzung kann das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 08.05.2020 keinen Bestand haben.“

OWi II: Abwesenheitsverhandlung, oder: Verletzung des rechtlichen Gehörs

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Die zweite Entscheidung hat dann noch einmal das Agieren eines AG in einer Abwesenheitsverhandlung (§ 74 Abs. 1 OWiG) zum Gegenstand. Ein weites Feld, in dem es häufig zu Aufhebungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt. So auch hier. Hier konnte selbst das OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.05.2020 – 1 Ss OWi 464/20 – nicht anders entscheiden 🙂 :

„Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die diesbezügliche Rüge der Betroffenen ist ordnungsgemäß den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden und greift auch in der Sache durch.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, NJW 1992, 2811 m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 Ss-Owi 1243/17; OLG Dresden, Beschluss vom 06. Dezember 2016 – OLG 21 Ss 739/16 (Z)). Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor.

Die Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war ihr Verteidiger erschienen. Sie hatte aber im Vorfeld der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger in mehreren Schriftsätzen (vom 2. April 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2019) verschiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Einwendungen bezüglich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG hätten diese Erklärungen der Betroffenen durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Ausweislich der Urteilsgründe ist in der Hauptverhandlung jedoch lediglich eine Stellungnahme des Verteidigers vom 12. September 2019 und diese nur insoweit verlesen worden, als darin die Fahrereigenschaft der Betroffenen eingeräumt wurde. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich ebenfalls nicht, dass die oben genannten Schriftsätze aus April und Mai 2019 zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wären. Diese Umstände lassen nur die Annahme zu, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und dadurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat.“

Und auch hier dann der Link auf den Beitrag: „Sind die Änderungen der StVO-Novelle wirksam?

OWi II: Dauerbrenner Abwesenheitsverhandlung, oder: Vertretungsvollmacht

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Die zweite Entscheidung des Tages,  der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.02.2020 – IV 4 RBs 31/20 – hat auch noch einmal einen Dauerbrenner zum Gegenstand, nämlich die Abwesenheitsverhandlung nach § 74 OWiG. Bei deren Durchführung werden in der Praxis häufig Fehler gemacht. So auch hier, so dass das OLG nach Zulassung der Rechtsbeschwerde das AG-Urteil aufgehoben hat:

Soweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, hat dies mit der Verfahrensrüge zu geschehen, die den Darstellungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügen muss (zu vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 80 Rn. 16a, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil sämtliche einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergebenden Verfahrenstatsachen mitgeteilt sind.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen muss (zu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, Einl. Rn. 23 m.w.N.).

Auf Seite 3 der Urteilsurkunde wird Folgendes ausgeführt (BI 101 d.A.):

„Soweit der Verteidiger erklärte, dass das Verkehrsschild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung wegen eines parkenden LKWs nicht zu sehen gewesen wäre, kann er hiermit nicht gehört werden. Der Betroffene ist nämlich gerade vor dem Hintergrund von seinem persönlichen Erscheinen entbunden worden, dass er keine Einlassung zur Sache vornehmen werde. Dies kann im Folgenden nicht durch eine (von der Prozessordnung so ohnehin nicht vorgesehene) Einlassung des Betroffenen über seinen Verteidiger unterlaufen werden.“

Vorstehendes wird auf Seite 2 und 54 der Begründungsschrift wiedergegeben (BI. 162, 214 d.A.).

Darüber hinaus ist auf Seite 14 der Begründungsschrift die Strafprozessvollmacht wiedergegeben, die sich als Bl.. 52 in den Akten befindet (BI. 174 d:A.). Hiernach hat der Betroffene dem Verteidiger Vollmacht zu seiner „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen sowie im Vorverfahren erteilt, und zwar auch für den Fall seiner Abwesenheit nach § 411 StPO mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 223 Abs. 1, 234 StPO und 74 OWiG.“

Gemäß § 73 Abs. 3 OWiG kann der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen- entbundene Betroffene sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger vertritt den Betroffenen in der Erklärung und im Willen und kann für ihn deshalb zur Sache aussagen, wenn er eine Vertretungsvollmacht hat; eine Vollmacht „für den Fall der Abwesenheit“ reicht aus (Seitz/Bauer in: Göhler, OWG, 17. Auflage 2017, § 73, Rn. 27).

Da der Verteidiger wie oben dargelegt eine entsprechende Vertretungsvollmacht des Betroffenen vorweisen konnte, welche sich zum Hauptverhandlungszeitpunkt auch bei den Akten befand, konnte er für den Betroffenen auch Ausführungen zur Sache abgeben, welche das Gericht hätte zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidungsgründe mit einbeziehen müssen.

Gleichwohl hat das Gericht entlastendes Vorbringen des Verteidigers ausweislich der Urteilsurkunde nicht beachtet, nicht gewürdigt und daher auch nicht in die Entscheidungsgründe mit einbezogen.

Wegen des vorbezeichneten Mangels ist das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, §§ 353; 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Wuppertal zurückzuverweisen.

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“

Auch eine interessante Formulierung: „Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“