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Geldbuße III: Erhöhung der Geldbuße im Abwesenheitsverfahren, oder: Gehörsverstoß?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung des BayObLG in Zusammenhang mit einer verfahrensrechtlichen Problematik betreffend die Gelduße.

Verhandelt worden ist gegen den Betroffenen im sog. Abwesenheitsverfahren. Das AG hat die gegen den Betroffenen festgesetzte Gelbuße in der Hauptverhandlung erhöht. Darauf ist dieser nicht hingewiesen worden. Das hat er mit der Gehörsrüge gerügt.

Und er hatt damit keinen Erfolg. Das BayObLG hat mit dem BayObLG, Beschl. v.19.08.2019 – 202 ObOWi 1446/19 – die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen:

Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:

„1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist – auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2010 – 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 – Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Amtsgericht vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das Amtsgericht zunächst mit Urteil vom 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 Euro lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 Euro erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs. 4 OWiG auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Versäumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne Weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul StPO 8. Aufl. § 46 Rn. 4; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 47; KK/Senge a.a.O. § 74 Rn. 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betroffenen generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 52 Rn. 45). Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 ohnehin besorgen lässt, dass das Amtsgericht einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betroffenen, sondern ersichtlich auf einen anderen Betroffenen bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2018 – OLG 23 Ss 168/18 = ZfSch 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 – VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das Amtsgericht in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geldbuße erkennen könnte, musste der Betroffene rechnen. Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).“

OWi III: Abwesenheitsverhandlung, oder: Zulässig nur, wenn der Betroffene entbunden war

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Und zum Tagesschluss kommt mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2019 – (1 B) 53 Ss OWi 529/19 (314/19) – dann noch ein Klassiker aus dem OWi-Verfahren. Es ist nämlich von den OLG ebenfalls bereits zig-mal entschieden, dass eine sog. Abwesenheitsverhandlung mit Erlass eines Sachurteils gegen den nicht erschienenen und auch nicht von der Pflicht zum Erscheinen befreiten Betroffenen nicht stattfinden kann/darf:

„2. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge des Verstoßes gegen §§ 73, 74 Abs. 1, 2 OWiG greift durch.

a) Die Rüge, das Amtsgericht hätte nicht durch Sachurteil entscheiden dürfen, da das Amtsgericht zu Unrecht in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt habe, genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG.

b) Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge schon deswegen der Aufhebung, weil den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten überhaupt vorlagen. Auch für die Hauptverhandlung bei Ordnungswidrigkeiten gilt die grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§ 73 Abs. 1 OWiG), von der nur im geregelten Ausnahmefall abgewichen werden kann (vgl. 73 Abs. 2 OWiG; für das Strafverfahrens siehe auch §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c 232, 233, 247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ebenso wie bei einem Verfahren nach 74 Abs. 2 OWiG müssen bei einem Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG die Urteilsgründe die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dartun, woran es hier fehlt. Da sich die Urteilsgründe zu den Voraussetzungen eines Sachurteils bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht verhalten, leidet das Urteil an einem erheblichem Darstellungsmangel, da dem Senat eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise des Bußgeldgerichts nicht möglich ist.

c) Als Besonderheit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gilt eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz dann, wenn der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Ist dies nicht der Fall, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Verhandlung vertagt werden oder eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2004, 3 Ss 565/04, zit. n. juris). Das Amtsgericht hätte den Einspruch des nicht von der Pflicht zum Erscheinen entbundenen und ohne genügende Entschuldigung ausgebliebenen Betroffenen deshalb nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen müssen, auch um den Weg eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

d) Der Senat verkennt nicht, dass das Bußgeldgericht bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG hätte erlassen müssen. Sollten diese Voraussetzungen vorgelegen haben, hätte das Berufungsgericht mit der Durchführung der Hauptverhandlung ein „Mehr“ geleistet und das angefochtene Urteil auf eine breitere Grundlage gestellt als dies naturgemäß bei einem Prozessurteil der Fall sein kann. Gleichwohl kann der Senat weder das angefochtene Urteil durch ein Verwerfungsurteil ersetzen noch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Denn ein aufgrund einer Hauptverhandlung erlassenes Sachurteil ist kein „Mehr“, sondern ein „aliud“ im Verhältnis zum formalen Prozessurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.“

Entbindung III: Der unwirksame Entbindungsantrag, oder: Keine Abwesenheitsverhandlung

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Die dritte und letzte „Entbindungsentscheidung“ – für heute 🙂 – kommt dann vom OLG Naumburg. Geschickt hat mir den OLG Naumburg, Beschl. v. 06.02.2019 – 1 Ws 25/19 – der Kollege Schneider aus Leipzig.

Der Beschluss hat eine ganz interessante Konstellation zur Grundlage. Nämlich ein widersprüchliches Verhalten des Gerichts, dass es in Abwesenheit des Betroffenen zur Sache verhandelt hat, nachdem es zuvor zu erkennen gegeben hat, dass ein wirksamer Entbindungsantrag nicht vorliegt. Das geht so nicht, sagt das OLG unter Bezug auf die Stellungnahme der GStA:

„…. 2. Die fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 8 StPO einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Der Betroffene hat in seiner Rechtsbeschwerdebegründung vom 14. November 2018 zu Recht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verstoßes des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn. 59). Das Gericht hat dem Verteidiger des Betroffenen mit Schreiben vom 22. August 2018 ausdrücklich mitgeteilt, es liege ein wirksamer Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung am 28. August 2018 nicht vor, weshalb der Entbindungsantrag ,,nach hiesiger Auffassung derzeit zurückzuweisen“ sei. Es mag sein, dass die Rechtsauffassung des Gerichts falsch ist und das Gericht seinen Irrtum beim genauen Lesen der Vollmachtsurkunde vom 5. März 2018 nachträglich erkannt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht mit jenem Schreiben vom 22. August 2018 einen Rechtsschein geschaffen hat und der Betroffene darauf vertrauen durfte, das Gericht werde nach § 74 Abs. 2 OWiG verfahren, wenn er, der Betroffene, der Hauptverhandlung fernbleibe. Eine Entbindung des Betroffenen setzt nämlich gemäß § 73 Abs. 2 OWiG einen Antrag“ voraus, der nach Auffassung des Gerichts gerade nicht vorliegen sollte. Da das Amtsgericht entgegen seinem Schreiben vom 22. August 2018 gehandelt hat und zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil, das nach Verhandlung zur Sache verkündet worden ist, eine konkret-kausale Beziehung besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rn. 59 m. w. N.), beruht das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes. Es kann keinen Bestand haben, auch weil es dem Betroffenen prozessuale Rechte entzieht.

Das Urteil vom 28. August 2018 ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Es besteht kein Anlass, die Sache einer anderen als der bislang zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) zu übertragen.“

Dem tritt der Senat bei.“

Geht wirklich nicht 🙂 .

Entbindung II: Erst am Terminstag eingegangen? oder: Nichtbescheidung = Gehörsverstoß

Bei der zweiten „Entbindungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BayObLG, beschl. v. 15.04.2019 – 202 ObOWi 400/19. Problematik: Die Nichtbescheidung eines erst am Terminstag übermittelten Entbindungsantrags.

M.E. reicht es , wenn ich von diesem Beschluss die (amtlichen) Leitsätze einstelle. Auch die vom BayObLG entschiedenen Fragen sind nämlich im Grunde „Schnee von gestern“ = in der Rechtsprechung schon häufiger entschieden. Allerdings, das räume ich ein: Die Frage, wann denn nun der Entbindungsantrag bei Gericht sein muss, damit dieses noch verpflichtet ist, ihn zu bescheiden, wird nicht ganz einheitlich gesehen. Und aufpassen muss man bei diesen kurzfristigen Anträgen auch immer, dass daraus nicht eine „Gehörsrügenfalle“ wird.

Hier dann die Leitsätze:

  1. Vor einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gebietet es die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht, dass sich das Gericht bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine Entschuldigungsnachricht des Betroffenen vorliegt (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17).
  2. Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht (hier: 20 Minuten), darf der Einspruch jedenfalls dann nicht ohne vorherige Entscheidung über die Entbindung verworfen werden, wenn der Antrag mit ‚offenem Visier‘, d.h. nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ oder „verklausuliert“ eingereicht und bei seiner Übermittlung per Telefax an den Faxanschluss der für die betreffende Abteilung des Amtsgerichts und in der gerichtlichen Korrespondenz angegebenen zuständigen Geschäftsstelle übersandt worden ist. Darauf, ob der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich zur Kenntnis des Gerichts gelangt ist, kommt es nicht an (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17).

Den zitierten OLG Bamberg, Beschluss hatte ich hier (natürlich) auch: Bescheidung eines erst am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags, oder: Gehörsverstoß.

OWi I: Vertretungsvollmacht für den abwesenden Betroffenen, oder: Rechtsmittelfristen

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Da sich bei mir einiges an OWi-Entscheidungen angesammelt hat, heute dann noch einmal ein OWi-Tag.

Und als erstes weise ich dann auf den KG, Beschl. v. 22.07.2019 – 3 Ws (B) 178-179/19 – zur Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG hin. Es geht aber nicht etwa um die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, sondern um einen Fristenproblem und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

In dem Zusammenhang spielt die Frage der Vertretung des Betroffenen und die der Vertretungsvollmacht eine Rolle. Dazu das KG:

Ermächtigt eine Vollmachtsurkunde zur „Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO“, so genügt sie den Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG.“

Im Übrigen: Zwar war die Rechtsmittelfrist versäumt, aber das KG hat dann Wiedereinsetzung gewährt. Gebracht hat es nichts, denn der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dann als unbegründet verworfen worden.