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Geldbuße III: Erhöhung der Geldbuße im Abwesenheitsverfahren, oder: Gehörsverstoß?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung des BayObLG in Zusammenhang mit einer verfahrensrechtlichen Problematik betreffend die Gelduße.

Verhandelt worden ist gegen den Betroffenen im sog. Abwesenheitsverfahren. Das AG hat die gegen den Betroffenen festgesetzte Gelbuße in der Hauptverhandlung erhöht. Darauf ist dieser nicht hingewiesen worden. Das hat er mit der Gehörsrüge gerügt.

Und er hatt damit keinen Erfolg. Das BayObLG hat mit dem BayObLG, Beschl. v.19.08.2019 – 202 ObOWi 1446/19 – die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen:

Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:

„1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist – auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2010 – 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 – Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Amtsgericht vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das Amtsgericht zunächst mit Urteil vom 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 Euro lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 Euro erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs. 4 OWiG auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Versäumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne Weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul StPO 8. Aufl. § 46 Rn. 4; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 47; KK/Senge a.a.O. § 74 Rn. 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betroffenen generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 52 Rn. 45). Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 ohnehin besorgen lässt, dass das Amtsgericht einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betroffenen, sondern ersichtlich auf einen anderen Betroffenen bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2018 – OLG 23 Ss 168/18 = ZfSch 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 – VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das Amtsgericht in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geldbuße erkennen könnte, musste der Betroffene rechnen. Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).“