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Die Schauspielerin „mit Fahrverbot“ dürfte Simone Thomalla sein ….

Wir hatten am 24.03.2010 darüber berichtet, dass dpa gemeldet hatte: Zu (blitz)schnell – Simone Thomalla behält aber Führerschein. Nach der dpa-Meldung hatte das AG Bielefeld von einem Fahrverbot bei der „Tatort-Kommissarin“ Simone Thomalla, die am berüchtigten/berühmten Bielefelder Berg geblitzt worden, abgesehen. Dagegen hat es die Rechtsbeschwerde der StA gegeben, über die nun der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm entschieden hat. In der Pressemitteilung des OLG zum Beschl. des Senats vom 29.06.2010 III-3 RBs 120/10 OLG Hamm, über die schon hier und hier und hier berichtet wurde,  heißt es:

Nach einer Entscheidung des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2010 muss eine bekannte Schauspielerin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat hinnehmen.
Die Betroffene war Anfang 2009 mit 146 km/h auf der A2 geblitzt worden, zugelassen war eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Das Amtsgericht Bielefeld hatte die Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt, von einer Verhängung eines Fahrverbots gegen sie aber abgesehen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte jetzt Erfolg. Der Senat hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt, sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. 

Der Senat hat in den Gründen ausgeführt, dass das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Es sei der erhebliche Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung, das grob verkehrswidrige Verhalten sowie zu berücksichtigen, inwieweit die Betroffene die Fahrten anderweitig organisieren könne. Die Betroffene müsse zwar erhebliche Strecken zu den Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, wegen ihres überdurchschnittlichen Einkommens sei, angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aber, auch eine Anstellung eines Fahrers ohne weiteres zumutbar. Die finanzielle Belastung müsse jeder Verkehrsteilnehmer- so auch die Betroffene – hinnehmen. Das einmonatige Fahrverbot führe nicht zu einer erheblichen Härte.“

Das OLG nennt zwar keinen Namen – darf es ja auch nicht :-), aber die Daten sind so deckungsgleich, dass man sagen kann: Sie war es .

Die Entscheidung bringt nichts Neues oder Berichtenswertes, außer natürlich dem prominenten Namen. Mal sehen, wie lange es dauert, bis er auch in der Presse auftaucht.

Fazit: Gleiches Recht für alle, oder: Auch Fernsehkommissare werden mit einem Fahrverbot belegt. 

Ach so (tut gut :-): Ich hatte ja schon am 24.03.2010 geschrieben:  „Ich habe meine Zweifel, ob das Urteil beim 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm halten wird.“

Nichts Neues an der „Fahrverbotsfront“ – OLGs bestätigen nur alte Rechtsprechung

Nicht selten beherrschen bestimmte Themen die Rechtsprechung eine Zeit lang und dann versinken sie wieder in der Vergessenheit. So werden wir es mit der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO erleben, so wird es mit der Videomessung sein. Und so ist es in der Vergangenheit für die Rechtsprechung zum Fahrverbot zu beobachten gewesen. Nach den „großen“ Entscheidungen des BGH in BGHSt 39 und BGHSt 43 haben sich die OLGs mit der Umsetzung der Vorgaben des BGH beschäftigt, jetzt ist m.E. weitgehend Ruhe eingekehrt und es wird derzeit nur an Kleinigkeiten „gefeilt“ bzw. „alte“ Rechtsprechung bestätigt.

Ein schönes Beispiel ist dafür der Beschluss des OLG Düsseldorf v. 05.03.2010 – IV-3 RBs 36/10, über den auch schon der Beck-Blog berichtet hat. Die Entscheidung bringt zum Fahrverbot nichts Neues, sondern nur die Bestätigung der weitgehend einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (nur der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat das [früher] anders gesehen), wonach sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben muss, dass der Tatrichter die sog. Möglichkeit gesehen hat (so haben wir es im 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm immer genannt), nämlich, dass er auch allein gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot absehen kann. Eine Möglichkeit, von der in der Praxis m.E. leider viel zu wenig Gebrauch gemacht wird.

Zu (blitz)schnell – Simone Thomalla behält aber Führerschein

Nach einer dpa-Meldung vom 16.03.2010 darf die „Tatort-Kommissarin“ Simone Thomalla ihren Führerschein behalten. In der Meldung heißt es: Die 44-Jährige war am 20. Januar 2009 an der berüchtigten Radarfalle auf der A2 am Bielefelder Berg geblitzt worden, sie war 41 Stundenkilometer zu schnell. Zunächst sollte sie 100 Euro Geldbuße zahlen und den Führerschein für vier Wochen abgeben. Sie hatte eingewandt, möglicherweise sei ihre Tochter gefahren, und Widerspruch eingelegt. Vor rund sechs Wochen gab sie nun zu, selbst gefahren zu sein. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte sie mit Urteil vom 16.03.2010, Az.: 37 OWi 628/09 nur zu einer erhöhten Geldbuße von 400 Euro, erließ der viel beschäftigten Akteurin jedoch das Fahrverbot.

Die Begründung der Amtsrichterin: Mit Tempo 141 war die 44-Jährige nur mit einem Stundenkilometer im Bereich des Fahrverbots. Zudem lag der Tempoverstoß schon mehr als ein Jahr zurück. Die Richterin machte für die schleppende Bearbeitung die Fülle der Bußgeldverfahren im Bereich dieser Blitzanlage verantwortlich. Die Anlage ist erst seit Dezember 2008 in Betrieb und gilt bereits als erfolgreichste Radarfalle Deutschlands. In den ersten zwölf Monaten seit der Inbetriebnahme im Dezember 2008 blitzte es dort rund 260 000 Mal. Zum dem Rekordblitzer hier: https://blog.burhoff.de/2010/02/rekordblitzer-auf-der-bab-a-2-nettoeinnahme-7-mio-ejahr/

Unter den Geblitzten ist auch die Dressur-Olympiasiegerin Isabell Werth. Die 41-Jährige war am 22. Dezember 2008 mit Tempo 137 in die Radarfalle geraten. Sie muss jetzt 150 Euro zahlen und einen Monat lang auf den Führerschein verzichten. Ihre Verhandlung sollte ebenfalls am Dienstag sein, sie zog aber den Widerspruch vorher zurück. (Az.: 37 OWi 675/09)

Zuvor war der Maler und Bildhauer Markus Lüpertz (68) zu zwei Monaten Fahrverbot und einem Bußgeld von insgesamt 410 Euro verurteilt worden. Lüpertz war gleich zweimal mit seinem 400 PS starken Maserati geblitzt worden. Die Fernsehköchin Cornelia Poletto («Polettos Kochschule») musste 240 Euro zahlen und vier Wochen auf ihr Auto verzichten. Weiteres prominentes Opfer ist der Sänger Peter Maffay.

 Ich habe meine Zweifel, ob das Urteil beim 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm halten wird. Allerdings: Interessant für Verteidiger ist der Hinweis auf  die schleppende Arbeitsweise.

Außergewöhnliche Umstände gegen ein Fahrverbot müssen stets geprüft werden.

Ich habe ja schon häufiger geschrieben: „Man ist immer wieder erstaunt“, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09 – liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem „Absehen“ vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.