Zwei etwa gleichlautende Beschlüsse des OLG Hamm befassen sich – seit längerem mal wieder – mit dem Absehen vom Fahrverbot.
In OLG Hamm,Beschl. v. 21. 12. 2011 – III-3 RBs 326/11 geht es um einen Krankenhausoberarzt, in OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2011 – III-3 RBs 337/11 um den Verkaufsleiter eine Supermarktkette. In beiden Fällen hatte das AG vom Fahrverbot wegen der beruflichen Schwierigkeiten der Betroffenen abgesehen. Dem OLG haben die Begründungen der AG nicht gereicht. Es verweist – mal wieder – auf die möglich Kombination von „Ausgleichsmaßnahmen“, wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen müsse notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Also die im Grunde genommen typische Reaktion des OLG in diesen Fällen.
Offen bleibt die Frage: Warum eigentlich nicht Absehen vom Fahrverbot gegen eine massiv erhöhte Geldbuße?
