Argumentationshilfe in dem in der Praxis häufigen Kampf um die Terminsbestimmung/-verlegung kann der LG Stuttgart, Beschl. v. 29. 11. 2011 – 17 Qs 99/11 – bieten. In ihm hat das LG deutliche Worte zum Verhalten eines Amtsrichters gefunden. Es sieht seine Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags als „erheblich ermessensfehlerhaft“ an.
„Die sich aus der Akte ergebende Begründung der angefochtenen Entscheidung lässt im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht erkennen, dass der Vorsitzende innerhalb des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraumes neben der Bedeutung der Sache sowohl in angemessener Weise die Geschäftslage des Gerichts als euch die Belange des Angeklagten, einschließlich der geladenen Zeugen, bedacht und abgewogen hat. Dabei hat der Vorsitzende das grundsätzliche Recht des Angeklagten auf Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und seines Vertrauens unter Zugrundelegung der Grundsätze des fairen Verfahrens verkannt.“
Die vom LG angeführten Umstände sind m.E. gar nicht so selten. daher: Lesenswert