Einer der wenigen Fälle im OWi-Verfahren, in denen m.E. recht gute Erfolgsaussichten bestehen, dass eine Rechtsbeschwerde ggf. zugelassen wird und auch Erfolg hat, sind die der Ablehnung sog. „Entbindungsanträge“, also der Anträge, mit denen der Betroffene gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden will. Wird der nicht oder nicht richtig beschieden, liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde, auch wenn sie wegen der Höhe der Gelddbuße sonst an sich kaum zugelassen würde. nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen wird. Hintergrund ist, dass von den Amtsgerichten die Entbindungsanträge häufig vorschnell abgelehnt werden. So auch im OLG Bamberg, Beschl. v.13.09.2011 – 2 Ss OWi 543/11. Dort hatte das AG den Antrag abgelehnt, weil es das Verfahren in der Hauptverhandlung ggf. mit anderen gleichzeitig terminierten Verfahren verbinden wollte. Das OLG sagt dazu, dass die bloße Absicht der Verbindung des Verfahrens mit weiteren in der Hauptverhandlung keinen Grund i.S.d. § 73 Abs. 2 OWiG darstellt, einen Entbindungsantrag zurückzuweisen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die weiteren Verfahren parallel terminiert sind. Ergebnis: Erfolg der Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung ist auch deshalb ganz interessant, weil das OLG noch einmal zur Fassung der für den Verteidiger in diesen Fällen erforderlichen Vertretungsvollmacht Stellung genommen hat.