StGB I: Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM?, oder: Springmesser im Möbeltresor

Bild von kalhh auf Pixabay

Es geht heute dann weiter mit Entscheidungen zum StGB bzw. zu den Nebengebieten.

Ich mache den Opener mit dem BGH, Urt. v. 16.04.2026 -3 StR 259/25. Das LG hat den Angeklagten  – nur – u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
verurteilt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Das Landgericht hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.

In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem PinPad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen.“

Das LG hat eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße
Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen
Teilakt des Handeltreibens dar.

Dazu der BGH:

„1. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 – 4 StR 299/82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29).

a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 – 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1. August 2024 – 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN).

b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen.

Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8).

Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt.

2. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus
Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 – 2 StR 585/24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).“

Strafe III: Milderungsgrund/minder schwerer Fall, oder: Gleiche Strafhöhe im Berufungsverfahren

Kostenloses Bild von Tim Reckmann auf ccnull.de

Als dritte Entscheidung stelle ich heute dann noch KG, Beschl. v. 27.03.2025 – 2 ORs 39/25 – zur Darlegung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände vor.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen Diebstahls in zwölf Fällen, „davon in 3 Fällen Versuch und mit Waffen und in einem weiteren Fall Versuch“ verurteilt. Es hat Einzelstrafen in Höhe von viermal sechs Monaten, einmal neun Monaten, einmal sieben Monaten, fünfmal 100 Tagessätzen und einmal 120 Tagessätzen zu jeweils 5 EUR festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat die StA Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Daraufhin hat das LG das Urteil des AG dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sieben Monaten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird. Darüber hinaus hat es den Angeklagten „wegen der rechtskräftig festgestellten Diebstähle in 11 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen versuchten Diebstahls mit Waffen“ unter Einbeziehung der rechtskräftigen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem AG Urteil zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierbei hat es Einzelstrafen von einmal zehn Monaten Freiheitsstrafe, zweimal acht Monaten Freiheitsstrafe, dreimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von einmal 120 Tagessätzen sowie fünfmal 100 Tagessätzen zu je fünf EUR festgesetzt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte:

„2. Die Bemessung der Einzelstrafen im angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Für die Taten II.1 und II.2 erweist sich bereits die Strafrahmenwahl als fehlerhaft. So hat es die Strafkammer zu Unrecht unterlassen, minder schwere Fälle nach § 244 Abs. 3 StGB zu prüfen. Stattdessen hat sie beim versuchten Diebstahl mit Waffen am 21. Juli 2023 (Tat II.1) eine doppelte Strafrahmenverschiebung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und im Fall des vollendeten Diebstahls mit Waffen am 29. März 2022 (Tat II.2) eine Milderung gemäß § 21, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falls vor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der minder schwere Fall zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 423/17 –). Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund – zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend oder auch für sich – einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Ist der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als derjenige des minder schweren Falls, ist dies in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen (BGH aaO; Senat, Beschluss vom 2. August 2021 – (2) 121 Ss 81/21 (11/21) –; Streng, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 2021, § 66 Strafzumessung Rn. 191).

Entsprechendes gilt, wenn – wie hier im Fall II.1 – mehrere vertypte Milderungsgründe vorliegen. Bejaht der Tatrichter unter Heranziehung eines dieser Milderungsgründe einen minder schweren Fall, so steht jeder weitere Milderungsgrund für eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zur Verfügung, wobei sogar eine doppelte Verschiebung des bereits durch die Annahme eines minder schweren Falles gemilderten Strafrahmens zumindest denkbar ist, solange keiner der hier einschlägigen Milderungsgründe nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bzw. § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zur Begründung des minder schweren Falles „verbraucht“ wurde (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 50 Rn. 7).

Diese Grundsätze hat die Strafkammer nicht beachtet. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu den minder schweren Fällen.

b) In den Fällen II.3. und II.4., II.12. und II.13. hält die Strafzumessung rechtlicher Prüfung deshalb nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, warum die Kammer in diesen Fällen, obschon sie jeweils von niedrigeren Strafrahmen als das Amtsgericht ausgegangen ist, gleichwohl höhere (Fälle II.3. und II.4.) bzw. gleich hohe (Fälle II.12. und II.13.) Einzelstrafen verhängt hat. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht anders als das Amtsgericht in den Fällen II.3. und II.4 trotz des Einbrechens in einen Kellerverschlag bzw. des Aufbrechens eines Fahrradschlosses nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB und in den Fällen II.12 und II.13 trotz des griffbereiten Mitführens eines Taschenmessers mit ausgeklappter Klinge sowie eines Springmessers mit eingeklappter Klinge nicht von einem Diebstahl mit Waffen nach Maßgabe des § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, sondern in all diesen Fällen vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen ist.

Allerdings liegt ein – auch bei einem Urteil auf Berufung der Staatsanwaltschaft beachtlicher (§ 301 StPO) – sachlich-rechtlicher Fehler vor, wenn das Berufungsgericht in diesen Fällen ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie bzw. eine höhere Strafe als das Amtsgericht verhängt (vgl. KG, Beschluss vom 3. Mai 2013 – [4] 121 Ss 69/13 [78/13]; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 2 Ss 162/04 –; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2012, § 337 Rn. 156). Denn der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er für ein weniger schwerwiegendes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird. Werden in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Taten eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die, wie hier, sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit einer gleich hohen bzw. höheren Strafe belegt, so kann der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 Ss 104/11 – mwN).

c) Darüber hinaus leidet die Strafzumessung in allen abgeurteilten Fällen daran, dass das das Urteil keine tatbezogenen Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der festgesetzten Einzelstrafen enthält. Damit sind diese materiell-rechtlich unvollständig. Die Urteilgründe belegen nicht, dass die einzeltatbezogene Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht, § 337 StPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2018 – III- RVs 54/18 –).

aa) Das Tatgericht ist nicht nur verfahrensrechtlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Auswahl und Gewichtung der Strafzumessungsgesichtspunkte obliegen grundsätzlich dem Tatgericht. Es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, welchen Umstand es als bestimmenden Strafzumessungsgrund ansieht (BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23 –). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Demzufolge ist es revisionsrechtlich nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen Umstand nicht erörtert hat, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen musste (vgl. OLG Köln aaO).

bb) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung lediglich die für alle Taten zutreffenden allgemeinen, in der Person des Angeklagten liegenden Erwägungen herangezogen. Entsprechend hat es zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt, dass er die ihm zur Last gelegten Taten bereits in der Hauptverhandlung in erster Instanz gestanden und kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat sowie Einsicht und Reue gezeigt habe; darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte im hiesigen Verfahren Untersuchungshaft erlitten hat, die ihn als Sprachunkundigen besonders belastet habe. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hatte, ohne dass ihn dies davon abgehalten hätte, weitere Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Oktober 2022 zu begehen.

Dagegen hat das Landgericht an keiner Stelle tatbezogene Strafzumessungserwägungen angestellt oder eine strafzumessungsrelevante Differenzierung zwischen den einzelnen Taten vorgenommen, die sich bei einem Vergleich der jeweiligen Tatbilder auch nicht etwa von selbst versteht.“

Strafe II: Mitverschulden des Opfers am Unfall?, oder: Auswirkungen auf die Strafe?

Bild von LillyCantabile auf Pixabay

Ich hatte neulich schon mal den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vorgestellt. Da ging es um die Frage des Mitverschulden des Getöteten an einem Verkehrsunfall (vgl. hier:  VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten).

Den Beschluss greife ich heute noch einmal auf, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zum Mitverschulden in Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dazu heißt es:

„b) Auch die Voraussetzungen, unter denen ein etwaiges Mitverschulden des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen sein kann, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Die insoweit angestellte Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand; zu einer ergänzenden Beweisaufnahme musste sich das Berufungsgericht nicht gedrängt sehen.

aa) Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zunächst zu dem Hinweis veranlasst, dass der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, es gelte ein „Vertrauensgrundsatz“ dahin, dass „der Geschädigte bei absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen“ (zuletzt Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 7). Damit versucht sie ohne Erfolg, die bloße physische Anwesenheit des Getöteten zum Unfallzeitpunkt verkehrsordnungsgerecht auf seiner, des Unfallopfers, Fahrspur, die der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen in Anspruch genommen hat, zum schuldmindernden Mitverursachungsanteil zu konstruieren.

Die Unrichtigkeit dieser Auffassung bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn nicht die Revision sie mit Nachdruck verträte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass für Fragen der Kausalität in rechtlicher Hinsicht nicht jede erdenkliche Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“) von Belang ist, sondern dass es auch im Falle der Trunkenheit wie bei jedem anderen nicht verkehrsgerechten Verhalten darauf ankommt, ob sich der Regelverstoß zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Schutzgut des § 316 StGB, der – das übersieht die Revision -, nicht nur absolut, sondern auch relativ fahrtuntüchtigen Fahrzeugführern die Teilnahme am Straßenverkehr bei Strafe verbietet, ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Autofahrer.

bb) Jedenfalls im Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Beanstandung durchdringen, dass die Urteilsfeststellung, wonach bei dem Getöteten keine Reaktionsverzögerung vorgelegen hätte, nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhe, vielmehr diesbezüglich ein „verkehrsmedizinisches“ Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.

Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die Formulierung in den Urteilsgründen, bei dem (mit maximal 1,31 Promille alkoholisierten) Getöteten hätte „kein Reaktionsverzug“ vorgelegen (UA S. 6, S. 10) Bedenken begegnet, denn diese Aussage wird durch die Beweiswürdigung nicht zweifelsfrei belegt und steht zudem in Widerspruch zu forensischer Erfahrung.

Der Senat haftet bei seiner Prüfung jedoch nicht am, gegebenenfalls missverständlichen, Wortlaut der Urteilsgründe, sondern erstreckt sie auf deren Gesamtheit. Aus dieser ergibt sich, dass entgegen der verwendeten Formulierung Grundlage der Feststellung, dass den Getöteten kein Mitverschulden traf, die durch den Sachverständigen vermittelte Erkenntnis ist, dass der Unfall für ihn schon „aus technisch-physikalischer Sicht“ nicht zu vermeiden war (UA S. 10). Dabei stützt sich das Gericht auf die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten sachverständigen Ausführungen dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Abstand für das Unfallopfer erkennbar war, dass sich der Angeklagte ihm auf seiner Fahrspur (derjenigen des Unfallopfers) näherte, welche Geschwindigkeiten jeweils eingehalten wurden, welche Reaktionszeit dem Opfer verblieb und wie er sie nutzte (tatsächlich noch durch Ausweichen und Geschwindigkeitsreduzierung). Dabei ist richtigerweise auf die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit für den Gegenverkehr abgestellt worden, ohne etwaige alkoholbedingte Leistungsdefizite zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Ansatz der Revision, es komme darauf an, wann der Getötete das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen hat (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 3), schon im Grundsatz verfehlt ist. Es würde sich, falls, wie die Revision meint, das Unfallopfer einen „Tunnelblick“ hatte und den Angeklagten erst verzögert wahrgenommen hat, gerade zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine Brems- oder Ausweichreaktion zu verlangen wäre. Allein zutreffend sind daher die in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen, der aus unfallanalytischer Sicht, ohne Berücksichtigung etwaiger individueller Einschränkungen seitens des Getöteten, bestimmt hat, wann (frühestens) für diesen die Gefahrensituation erkennbar war und daraus eine Reaktionsaufforderung resultierte. Die aus den Ausführungen des Sachverständigen durch das Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der Unfall für den Getöteten „unvermeidbar“ war (UA S. 21) ist vor dem geschilderten Hintergrund zweifelsfrei objektiv, also aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu verstehen. Auf die Frage, ob aus der Brems- und Ausweichbewegung des Getöteten trotz der kurzen verbleibenden Zeit gefolgert werden darf, dass „kein Reaktionsverzug“ vorlag (UA S. 21), kommt es nicht an. Auf der Grundlage der im Urteil sorgfältig dargelegten sachverständigen Ausführungen ist es vielmehr so, dass im Ergebnis auch ein nüchterner Fahrer keine Chance gehabt hätte, die Kollision abzuwenden (so ausdrücklich im Übrigen UA S. 31). Eine schuldhafte Mitverursachung durch den Getöteten hat das Gericht trotz seiner teilweise missverständlichen, zumindest unscharfen Formulierungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen.

Strafe I: Einfuhr von Amphetaminöl und – base, oder: Stufenverhältnis auf der Gefährlichkeitsskala

Als erste Entscheidung stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 3 StR 84/26 vor. Er enthält u.a. Ausführungen zur Strafzumessung bei BtM-Delikten.

Das LG hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte
der Angeklagte für Hinterleute am 23.05.2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen. Der BGh beanstandet den Strafausspruch und führt dazu u.a. aus:

„b) Ferner hat die Strafkammer in dem „erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte“ betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche („harte“) Droge, aber um ein „das Gefahrenpotenzial sogenannter ‚weicher‘ Drogen wie beispielsweise Cannabis“ übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 – 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgeset-
zes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – 3 StR 376/25, juris Rn. 27).“

Lösung zu: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

Meine Antwort war:

„Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, ist aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.
Hintergrund für mich für alles Weitere: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Darauf hatte sich dann der Fragesteller gemeldet mit:

1. Danke …

2. Belehrt wurde in der HV und im Urteil über „nichts“.

3. Der den Einziehungsbeteiligten betreffenden Tenor des Urteils habe ich eingangs zu zitieren versucht.
Auszug:

für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem
Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des
am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen.

4. Ist das schon eine Auslagenentscheidung für den Einziehungsbeteiligten?

5. Ist es zielführend, eine Auslagengrundentscheidung bei der Landesjustizverwaltung zu beantragen – sollte die Auslagengrundentscheidung noch nachzuholen sein odet schon im Urteil getroffen worden sein, wäre mir vsl. ja geholfen.“

Und ich hatte dann noch einmal nachgelegt mit:

In der o.a. Entscheidung ist eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Einziehungsbeteiligten nicht enthalten. Die Ziffer 2 betrffit ggf. bestehende Ansprüche nach dem StrEG. Die Kostengrundentscheidung müsste also noch beantragt/nachgeholt werden, und zwar vom erkennenden Gericht. Die würde ich jetzt, wenn nicht alle „Fristen“ inzwischen versäumt sind, ganz schnell beantragen.