Ich hatte neulich schon mal den BayObLG, Beschl. v. 07.05.2026 – 206 StRR 105/26 – vorgestellt. Da ging es um die Frage des Mitverschulden des Getöteten an einem Verkehrsunfall (vgl. hier: VerkehrsR II: Fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr, oder: Mitverschulden des alkoholisierten Getöteten).
Den Beschluss greife ich heute noch einmal auf, und zwar wegen der Ausführungen des BayObLG zum Mitverschulden in Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dazu heißt es:
„b) Auch die Voraussetzungen, unter denen ein etwaiges Mitverschulden des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung zu berücksichtigen sein kann, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Die insoweit angestellte Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand; zu einer ergänzenden Beweisaufnahme musste sich das Berufungsgericht nicht gedrängt sehen.
aa) Der Senat sieht sich im Hinblick auf das Revisionsvorbringen zunächst zu dem Hinweis veranlasst, dass der bloße Umstand der Alkoholisierung des Getöteten ohne Hinzutreten weiterer Umstände von vorneherein nicht geeignet ist, den Strafmilderungsgrund eines Mitverschuldens zu begründen. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, es gelte ein „Vertrauensgrundsatz“ dahin, dass „der Geschädigte bei absoluter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr nicht hätte teilnehmen dürfen“ (zuletzt Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 7). Damit versucht sie ohne Erfolg, die bloße physische Anwesenheit des Getöteten zum Unfallzeitpunkt verkehrsordnungsgerecht auf seiner, des Unfallopfers, Fahrspur, die der Angeklagte grob verkehrswidrig zum Überholen in Anspruch genommen hat, zum schuldmindernden Mitverursachungsanteil zu konstruieren.
Die Unrichtigkeit dieser Auffassung bedürfte keiner weiteren Erörterung, wenn nicht die Revision sie mit Nachdruck verträte. Es sei daher darauf hingewiesen, dass für Fragen der Kausalität in rechtlicher Hinsicht nicht jede erdenkliche Bedingung, die nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio sine qua non“) von Belang ist, sondern dass es auch im Falle der Trunkenheit wie bei jedem anderen nicht verkehrsgerechten Verhalten darauf ankommt, ob sich der Regelverstoß zurechenbar im Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Schutzgut des § 316 StGB, der – das übersieht die Revision -, nicht nur absolut, sondern auch relativ fahrtuntüchtigen Fahrzeugführern die Teilnahme am Straßenverkehr bei Strafe verbietet, ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwürdig als ein nüchterner Autofahrer.
bb) Jedenfalls im Ergebnis kann die Revision auch nicht mit der Beanstandung durchdringen, dass die Urteilsfeststellung, wonach bei dem Getöteten keine Reaktionsverzögerung vorgelegen hätte, nicht auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung beruhe, vielmehr diesbezüglich ein „verkehrsmedizinisches“ Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen.
Zwar ist der Revision einzuräumen, dass die Formulierung in den Urteilsgründen, bei dem (mit maximal 1,31 Promille alkoholisierten) Getöteten hätte „kein Reaktionsverzug“ vorgelegen (UA S. 6, S. 10) Bedenken begegnet, denn diese Aussage wird durch die Beweiswürdigung nicht zweifelsfrei belegt und steht zudem in Widerspruch zu forensischer Erfahrung.
Der Senat haftet bei seiner Prüfung jedoch nicht am, gegebenenfalls missverständlichen, Wortlaut der Urteilsgründe, sondern erstreckt sie auf deren Gesamtheit. Aus dieser ergibt sich, dass entgegen der verwendeten Formulierung Grundlage der Feststellung, dass den Getöteten kein Mitverschulden traf, die durch den Sachverständigen vermittelte Erkenntnis ist, dass der Unfall für ihn schon „aus technisch-physikalischer Sicht“ nicht zu vermeiden war (UA S. 10). Dabei stützt sich das Gericht auf die in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegten sachverständigen Ausführungen dazu, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Abstand für das Unfallopfer erkennbar war, dass sich der Angeklagte ihm auf seiner Fahrspur (derjenigen des Unfallopfers) näherte, welche Geschwindigkeiten jeweils eingehalten wurden, welche Reaktionszeit dem Opfer verblieb und wie er sie nutzte (tatsächlich noch durch Ausweichen und Geschwindigkeitsreduzierung). Dabei ist richtigerweise auf die objektive Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit für den Gegenverkehr abgestellt worden, ohne etwaige alkoholbedingte Leistungsdefizite zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Ansatz der Revision, es komme darauf an, wann der Getötete das Fahrzeug des Angeklagten tatsächlich wahrgenommen hat (Schriftsatz vom 27. April 2026, S. 3), schon im Grundsatz verfehlt ist. Es würde sich, falls, wie die Revision meint, das Unfallopfer einen „Tunnelblick“ hatte und den Angeklagten erst verzögert wahrgenommen hat, gerade zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn erst zu diesem späteren Zeitpunkt eine Brems- oder Ausweichreaktion zu verlangen wäre. Allein zutreffend sind daher die in den Urteilsgründen ausführlich dargelegten Erläuterungen des Sachverständigen, der aus unfallanalytischer Sicht, ohne Berücksichtigung etwaiger individueller Einschränkungen seitens des Getöteten, bestimmt hat, wann (frühestens) für diesen die Gefahrensituation erkennbar war und daraus eine Reaktionsaufforderung resultierte. Die aus den Ausführungen des Sachverständigen durch das Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der Unfall für den Getöteten „unvermeidbar“ war (UA S. 21) ist vor dem geschilderten Hintergrund zweifelsfrei objektiv, also aus der Sicht eines nicht in seiner Reaktion beeinträchtigten Verkehrsteilnehmers, zu verstehen. Auf die Frage, ob aus der Brems- und Ausweichbewegung des Getöteten trotz der kurzen verbleibenden Zeit gefolgert werden darf, dass „kein Reaktionsverzug“ vorlag (UA S. 21), kommt es nicht an. Auf der Grundlage der im Urteil sorgfältig dargelegten sachverständigen Ausführungen ist es vielmehr so, dass im Ergebnis auch ein nüchterner Fahrer keine Chance gehabt hätte, die Kollision abzuwenden (so ausdrücklich im Übrigen UA S. 31). Eine schuldhafte Mitverursachung durch den Getöteten hat das Gericht trotz seiner teilweise missverständlichen, zumindest unscharfen Formulierungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend ausgeschlossen.

