Sonntagswitz, heute mal wieder Ostfriesen

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Und dann wie gehabt – von Borkum gibt es immer Ostfriesenwitze – auch diese Woche Witze zu Ostfriesen, da ich zur Zeit auf Borkum bin. Hier sind dann – wahrscheinlich alle schon mal gebracht:

Warum hängen Ostfriesen vor dem Baden immer die Tür aus?

Damit keiner durch’s Schlüsselloch gucken kann.


Wie tragen zwei Ostfriesen einen Kleiderschrank?

Der eine trägt den Schrank, der andere sitzt drin und hält die Kleiderbügel fest.


Was macht ein Ostfriese, wenn er ein Loch im Boot hat?

Er bohrt ein Zweites, damit das Wasser ablaufen kann!


Die Dame an der Kinokasse fragt:

„Haben Sie nicht schon dreimal eine Karte gekauft?“

Antwortet der Ostfriese:

„Ja, aber der Mann am Eingang zerreißt sie mir immer.“

Wochenspiegel für die 47. KW, das war Rechtsstaat USA, Handyspange, keine Privilegien und KI-Rüge vom KG

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Und dann der Wochenspiegel für die 47. KW/2025 mit folgenden Hinweisen auf Beiträge in/aus anderen Blogs:

  1. Keine Privilegien außerhalb der Hauptverhandlung

  2. „Handyspange“ schützt nicht vor Strafe – Gericht bestätigt Handyverstoß

  3. Kriechen auf der Autobahn: Zweifel an der Fahreignung?

  4. Gewalt ist keine Lösung – aber ein Kündigungsgrund?

  5. USA weiter Rechtsstaat – Keine Auskunft über Datensammlung durch US-Geheimdienste

  6. Betrugsmasche: Wenn der DSB anruft

  7. BGH: Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA zulässig

  8. Bürgergeldbezug durch Unterhaltspflichtige schließt Klage nicht aus

  9. Airline-AGB gekippt: Nachzahlung bei geänderter Flugreihenfolge unzulässig

  10. und aus meinem Blog: OWi III: KG rügt „automatisierte Prozessführung“, oder: „dysfunktionale“ und „gedankenlose“ Verteidigung“

Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

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Die zweite Entscheidung kommt vom OVG Saarland. Es handelt sich um den OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24.

Die Klägerin hatte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund amtsärztliche Feststtelungen u.a. geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass nach den amtsärztlichen Feststellungen eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit gegeben sei. Demgegenüber sei mit der Klage der endgültige Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 23.03.2023 vorgelegt worden, in dem gerade nicht vermerkt sei, dass aufgrund eines Unfalls vom 22.03.2023 eine geistige und körperliche Beeinträchtigung dergestalt bei ihr eingetreten sei, dass sie nie mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Daher hätte das Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten veranlassen müssen, so dass die unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit hätte geklärt werden können.

Dazu das OVG:

„a) Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Klageschrift vom 04.12.2023, ohne sich dabei mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausführlich dargelegt, dass die – von ihm näher ausgeführten – Feststellungen der amtsärztlichen Beurteilung durch den Entlassungsbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 24.03.2023 nicht widerlegt würden. Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, dass der Bericht vom 24.03.2023 die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschreibe. Als Diagnosen seien ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Sternumfraktur gestellt worden. Es sei insoweit keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt. Dementgegen habe sich die amtsärztliche Untersuchung vom 29.06.2023 explizit mit der Fahreignung der Klägerin befasst. Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung seien von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen. Nach den dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen sei die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen.

Mit diesen substantiierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin in keiner Weise auseinander. Ihr bloßer und erneuter Verweis auf den Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt – Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 23.03.2023 übergeht insbesondere, dass nach den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen anlässlich ihres Krankenhausaufenthalts in B-Stadt gerade keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt ist und in dem angeführten Arztbericht lediglich die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschrieben wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Aktenlage.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ein „weiteres Gutachten“ veranlassen müssen. Auch insoweit setzt sich die Zulassungsbegründung bereits nicht mit der Argumentation des angegriffenen Urteils auseinander, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich sei und zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen hätten.

…..

Zitate findet man im verlinkten Volltext-

Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und dann stelle ich mal wieder zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.

Den Opener macht der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25, und zwar: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

Dazu führt das OVG aus:

„Die mit Bescheid vom 11. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 25. September 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Januar 2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Die Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

…….“

Ich habe da mal eine Frage: Wie oft kann ich die Hebegebühr abrechnen?

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Nachdem ich bereits in der vergangenen Woche die Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG thematisiert hatte, lege ich heute mit einer weiteren Frage zu dieser Gebühr nach, und zwar:

„Ich hätte da mal eine etwas exotische Frage zur RVG Hebegebühr. Folgender (vereinfachter) Fall:

Mandant hat Anklage wegen (Anlage-)Betrugs an der Backe. Sachverhalt ist eindeutig, Verurteilung auch. Es gibt 100 Geschädigte, jeder mit einem Schaden von € 2.500,-.

Mandant hat zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Kaution von € 250.000,- bezahlt. Mit dem Gericht (und natürlich mit Zustimmung des Mandanten) jetzt folgender Deal: Es gibt im Urteil eine Bewährungsstrafe, der Haftbefehl wird aufgehoben und die Kaution wird an mich ausbezahlt. Ich überweise dann an jeden Geschädigten die € 2.500,-.

Die Hebegebühr nach 1009 VV RVG ist ja gestaffelt. Wird die jetzt 100 mal aus einem Betrag von je € 2.500,- oder einmal aus einem Betrag von € 250.000,- berechnet?“