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Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

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Die zweite Entscheidung kommt vom OVG Saarland. Es handelt sich um den OVG Saarland, Beschl. v. 23.10.2025 – 1 A 223/24.

Die Klägerin hatte gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund amtsärztliche Feststtelungen u.a. geltend gemacht, es sei zwar richtig, dass nach den amtsärztlichen Feststellungen eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit gegeben sei. Demgegenüber sei mit der Klage der endgültige Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 23.03.2023 vorgelegt worden, in dem gerade nicht vermerkt sei, dass aufgrund eines Unfalls vom 22.03.2023 eine geistige und körperliche Beeinträchtigung dergestalt bei ihr eingetreten sei, dass sie nie mehr in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen. Daher hätte das Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten veranlassen müssen, so dass die unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit hätte geklärt werden können.

Dazu das OVG:

„a) Dieses Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Klageschrift vom 04.12.2023, ohne sich dabei mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat darin ausführlich dargelegt, dass die – von ihm näher ausgeführten – Feststellungen der amtsärztlichen Beurteilung durch den Entlassungsbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt vom 24.03.2023 nicht widerlegt würden. Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, dass der Bericht vom 24.03.2023 die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschreibe. Als Diagnosen seien ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades und eine Sternumfraktur gestellt worden. Es sei insoweit keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt. Dementgegen habe sich die amtsärztliche Untersuchung vom 29.06.2023 explizit mit der Fahreignung der Klägerin befasst. Die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung seien von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen. Nach den dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen sei die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen.

Mit diesen substantiierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin in keiner Weise auseinander. Ihr bloßer und erneuter Verweis auf den Arztbericht des D. Krankenhauses in B-Stadt – Abteilung für Allgemein- und Visceralchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie – vom 23.03.2023 übergeht insbesondere, dass nach den verwaltungsgerichtlichen Darlegungen anlässlich ihres Krankenhausaufenthalts in B-Stadt gerade keine Untersuchung der Klägerin bezüglich ihrer Fahreignung erfolgt ist und in dem angeführten Arztbericht lediglich die stationäre Behandlung in Folge des Verkehrsunfalls beschrieben wird. Dies entspricht im Übrigen auch der Aktenlage.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen auch nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte ein „weiteres Gutachten“ veranlassen müssen. Auch insoweit setzt sich die Zulassungsbegründung bereits nicht mit der Argumentation des angegriffenen Urteils auseinander, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier die Entscheidung über den Widerspruch am 09.11.2023 – maßgeblich sei und zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten keine den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nachfolgenden und für die Klägerin positiven Erkenntnisse vorgelegen hätten.

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Zitate findet man im verlinkten Volltext-

Einholung einer amtlichen Auskunft, oder: Beweisantrag oder Beweisanregung?

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Nur in einem Zusatz behandelt der OLG Hamm, Beschl. v. 22.06.2017 – 4 RBs 231/17 – die Frage, wie das Gericht mit einem Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft umgehen muss. Einen solchen Antrag hatte der Betroffene in einem Bußgeldverfahren gestellt, in dem ihm (offenbar) eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist. Das AG hatte den Antrag nicht förmlich beschieden. Muss es auch nicht, sagt das OLG, denn:

„Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.05.2017, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der der Senat sich anschließt, bemerkt der Senat, dass auch in der nicht gesondert durch Beschluss erfolgten Bescheidung des Antrags auf Einholung einer Auskunft der  Straßenmeisterei keine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt. Ein Beweisantrag, welcher einer Bescheidung, die ggf. aber auch noch in den Urteilsgründen erfolgen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.04.1983 – 6 Ss OWi 490/83 – juris LS), liegt schon nicht vor, weil die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. Die Einholung amtlicher Auskünfte ist vielmehr ein Mittel des Freibeweises (OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2005 – 3 Ss 267/05 – juris m.w.N.). Damit handelt es sich bei dem Antrag tatsächlich – wenn auch womöglich (was letztlich hier aber offenbleiben kann) aus anderen Gründen – um eine bloße Beweisanregung, die keiner förmlichen Bescheidung bedarf (OLG Hamm a.a.O.). Dass das Amtsgericht die Beweisanregung zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den umfänglichen Ausführungen in den Urteilsgründen hierzu.“

Ist also schwierig……..