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Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und dann stelle ich mal wieder zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.

Den Opener macht der OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25, und zwar: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens

Dazu führt das OVG aus:

„Die mit Bescheid vom 11. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,

vgl.  BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,

gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 25. September 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 – 16 E 330/24 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Januar 2022 – 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.

Die Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.

…….“