Rückschau auf: Wochenspiegel für die 3. KW./2022, mit Corona, Google, Beischläferinnen, Facebook, Natursekt

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Und dann der Wochenspiegel, heute aber auch wieder „nur“ ein Rückblick auf den Wochenspiegel 3.KW/2022; ich bin ja immer noch unterwegs.

Da hatte ich auf folgende Beiträge hingewiesen:

„Und am Ende der 3. KW. dann der Rückblick auf die Beiträge in anderen Blogs aus der ablaufenden Woche. Das sind dann:

  1. Geminderte Miete in Zeiten von Corona- der BGH hat entschieden

  2. Geimpft, getestet oder gekündigt? Corona-Skepsis und das Arbeitsrecht (Video)

  3. LG Karlsruhe: Facebook darf Nutzer vor Teilen eines Beitrags darauf hinweisen dass Nutzer den Beitrag noch nicht gelesen hat und dies vor dem Teilen tun sollte

  4. Digitaler Zivilprozess und virtuelle Gerichtsgebäude,

  5. Keine Beischläferinnen

  6. ArbG Herne: Wann Arbeitgeber in puncto Datenschutz den Arbeitnehmer durch Detektiv observieren darf

  7. Alibi mit Google Maps,

  8. Sind die Tage von Google Analytics gezählt?

  9. SPIEGEL darf „Machtmissbrauch“-Artikel wieder veröffentlichen

  10. und aus meinem Blog der gestrige (!) Beitrag: Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsums harter Drogen, oder: “Aufnahme durch Natursekt” unglaubhaft“

Wenn ein BMW M340i xDrive Touring klappert/knarzt, oder: Mängel bei namhaftem deutsche Autohersteller

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Und dann im zweiten Posting dann mal eine Entscheidung zur Mängelhaftung beim Pkw-Kauf, und zwar das LG Wuppertal, Urt. v. 10.09.2025 – 4 O 52/25.

In dem Verfahren hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem erklärten Rücktritt von einem mit der Beklagten abgeschlossenen PKW-Kaufvertrag geltend gemaht Erworben hatte der Kläger bei der Beklagten im Juni 2023 ein Neufahrzeug der Marke BMW M340i xDrive Touring zu einem Kaufpreis von 71.440,09 EUR. Außerdem hatte der Kläger ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR erworben

Das Fahrzeug wurde am 02.10.2023 auf den Kläger zugelassen und am 12.12.2023 an diesen übergeben. Der Kläger rügte gegenüber der Beklagten Knarzgeräusche und Klappergeräusche im Heckbereich. Daraufhin fanden mehrere – im Zeitraum Januar bis Juli 2024 mindestens vier- Werkstattbesuche bei der Beklagten zwecks Mängelbeseitigung statt. Am 01.07.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung einer „ausgebliebenen Mangelbehebung“.

Eine anwaltliche Aufforderung vom 19.02.2025 zur Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges blieb erfolglos. Die Nutzungsentschädigung berechnete die Kläger auf der Basis einer durchschnittlichen Laufleistung von 250.000 km. Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist gem. § 128 Abs. 2 ZPO 30.820 Km.

Der Kläger behauptet: Seit der Übergabe des Fahrzeuges bestehe ein massives Problem mit Klapper- und Knarzgeräuschen im Fahrgastraum. Die Geräusche kämen aus dem hinteren Fahrzeugbereich und träten bei kleinsten Unebenheiten der Fahrbahnoberfläche auf und erinnerten an eine Blechdose.

Es ist dann Klage erhoben worden, die überwiegend begründet war:

„1. Der Kläger hat gem. §§ 437 Abs. 1, 1. Alt., 440, 433, 434 Abs. 3 Nr. 2, 346 ff., 477 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zzgl. einer Erstattung für notwendige Verwendungen, mithin in Höhe von 64.525,06 Euro.

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt.

Ihm stand auch ein Rücktrittsgrund zu. Denn das Fahrzeug hatte einen Sachmangel i.S. des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es eine Beschaffenheit nicht aufwies, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann.

Dies hat der Sachverständige pp., der der Kammer aus mehreren Gutachten als kompetent und zuverlässig bekannt ist durch unterschiedliche Probefahrten und durch Untersuchung der Abdeckungen und Verkleidungen der Heckklappe überzeugend festgestellt. Den unzureichenden Halt der Abdeckung im Heckbereich hat der Sachverständige zudem durch Fotos dokumentiert, auf denen zu sehen ist, wie sich die Abdeckungen allein mit der Hand verschieben lassen.

Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass nicht alle regelwidrigen Geräusche einen Mangel darstellen.

Maßgeblich ist, welcher Fahrzeug- und Preisklasse das Auto zuzurechnen ist. Es liegt auf der Hand, dass die Anforderungen an den technischen Stand bei teuren Modellen anders zu bewerten ist als bei preiswerten Kleinwagen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob das Geräusch regelmäßig oder nur in Ausnahmefällen auftritt oder nur dann zu vernehmen ist, wenn es keine anderen Betriebsgeräusche gibt

Knarzgeräusche stellen bei einem Fahrzeug eines namhaften deutsche Autoherstellers –wie diesem – in einem Preissegment von über 70.000 Euro -wie hier-einen Mangel im o.g. Sinne dar.

Unerheblich ist, dass durch die Geräusche nicht auf einen (schweren oder gar gefährlichen) technischen Fehlers hindeuten. Ein untypische Knarz- und Klappergeräusche mindert den beim Kauf eines hochwertigen Neuwagens zu erwartenden Fahrkomfort, da sie schon nach kurzer Zeit nervenaufreibende Wirkung zeigen können und dadurch zudem geeignet sind, Aufmerksamkeit zu binden, was der Konzentration des Fahrers und damit der Sicherheit unzuträglich ist.

Hier kommt hinzu, dass das Geräusch regelmäßig auftritt, nämlich bei Überfahren unebener Fahrbahnoberflächen. Diese sind auf öffentlichen Straßen regelhaft anzutreffen, worauf der Kläger richtig hinweist. Dass es auf „normalen Straßen“ keinerlei Knarzgeräusche gibt, folgt aus dem Gutachten gerade nicht.

Zudem wird das Geräusch im üblichen Fahrbetrieb nicht von den regelgerechten Fahrgeräuschen überdeckt, sondern ist im gewöhnlichen Fahrbetrieb über Straßen mit unebener Oberfläche zu hören, wie sich aus dem Gutachten ergibt.

Der Mangel lag auch bei Gefahrübergang vor. Dies wird hier gem. § 477 BGB ohnehin vermutet, da der Mangel bereits im Januar 2024 und damit wenige Wochen nach Übergabe gerügt wurde, ergibt sich jedoch auch aus der Natur der Fehlers (keine sorgfältige Befestigung der Abdeckungen) und des ersten Werkstattaufenthalts bereits kurz nach der Auslieferung.

Der Rücktritt ist auch nicht unter dem Aspekt der Unerheblichkeit des Mangels wegen leichter Beseitigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Denn die Beklagte hat mindestens vier Mal und zudem erfolglos den Versuch unternommen, die Ursache der Geräuschentwicklung zu beseitigen. Es mag sein, dass die Beseitigung des Mangels, wenn sie denn gelänge, nicht besonders kostspielig wäre. Der Verlauf der Nachbesserungsbemühungen der Beklagten zeigt aber, dass die Beseitigung des Mangels technisch selbst für einen Fachbetrieb gerade nicht leicht zu bewerkstelligen ist.

Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Laufleistung von 30.820 km und der durchschnittlich anzunehmenden Laufleistung des Fahrzeuges in Höhe von 250.000 km muss sich der Kläger 8.807,13 Euro als Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Als notwendige Verwendungen i.S.d. § 347 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Kläger zudem die Kosten für das von ihm abgeschlossene Inspektions- und Wartungspaket ersetzt verlangen. Ausweislich der als Anlage D-10 beigefügten Rechnung erwarb der Kläger am 17.10.2023 ein fahrgestellgebundenes Wartungspaket zu einem Preis in Höhe von 1.892,10 EUR.

Es ergibt sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 64.525,06 Euro.“

Reguläre Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs, oder: Berechnung des Minderwertausgleichs

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Im samstäglichen Kessel Buntes liegen dann heute noch einmal zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Das zunächst hier vorgestellte OLG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2025 – 6 U 84/24 – äußert sich zum Minderwertausgleich bei Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs. Es hat folgenden Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen PKW für 36 Monate ab 01.07.2019 bis zum 30.06.2022; das Fahrzeug wurde am 31.08.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten DAT-​Gutachten dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 EUR Minderwertausgleich verlangen kann.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 EUR (gemeint waren wohl 3.160,00 EUR) zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hier dann (nur) die Leitsätze des OLG zur der Entscheidung:

1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-​Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.

2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.

4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.

5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.

6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es für die erneute „Pflichti-Bestellung noch einmal Gebühren?

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Und dann die Gebührenfrage, nämlich folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

leider habe ich zu einem Thema keine Veröffentlichungen von Ihnen gefunden, weshalb ich den Weg nun so zu Ihnen suche und um Ihre Meinung bitte.

Wir wurden in einem Strafverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, allerdings dann entpflichtet, da das Wahlmandat gesichert sei. Nunmehr ist es allerdings so, dass ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung „geplatzt“ ist, da der Wahlverteidiger erneut erkrankt ist und kurzfristig zum Termin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hat uns nunmehr wieder als Pflichtverteidiger im gleichen Verfahren beigeordnet, um das Verfahren fortanzutreiben. Wir haben bei der Entpflichtung unsere Gebühren abgerechnet und nun stellt sich uns die Frage, ob durch die erneute Beiordnung die Gebühren nochmals entstanden sind. Herr Dr. M. muss sich erneut die Angelegenheit einarbeiten und auch die Akteneinsicht beantragen. Wir sahen das Verfahren bereits als „für uns erledigt“ an.

Ich freue mich sehr über Ihre Hilfe und Rückantwort.“

Hilfe und Rückantwort waren m.E. aber nur möglich, wenn man die genauen Daten kennt und daher habe ich nachgefragt, wann die erste Beiordnung erfolgt, wann entpflichtet wurde und wann dann die zweite Beiordnung erfolgte.

Die habe ich dann geliefert bekommen, und zwar wie folgt:

„Erste Beiordnung war am 04.04.2025.

Entpflichtung am 03.11.2025

KFB zu Nr. 4101 und 4107 am 05.11.2025

Termin 11.11.25 (Aufhebung wegen Erkrankung des zweiten Pflichtverteidiger)

Erneute Beiordnung und Entpflichtung des zweiten Verteidigers am 28.11.2025.“

Insolvenz während laufender Kostenfestsetzung, oder: Unterbrechung des Verfahrens?

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Im zweiten Posting geht es dann heute auch um eine Frage, mit der man nicht alltäglich zu tun haben dürfte. Nämlich die Frage, welche Auswirkungen die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten auf ein laufendes Kostenfestsetzungsverfahren hat.

Das LG hatte in seinem inzwischen rechtskräftigen von einer Entscheidung über den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag abgesehen und dem Adhäsionskläger die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der insofern notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Das LG hat dann mit Beschluss vom 02.05.2025 die „an den Angeklagten – abgetreten an Rechtsanwältin pp. – zu erstattenden Kosten“ auf 9.232,02 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers, mit der auf die am 01.02.2025 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die nach seiner Auffassung hierdurch gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahren hingewiesen worden ist.

Hiergegen hat die Verteidigerin des Angeklagten eingewandt, dass vom Insolvenzgericht zugleich die Eigenverwaltung angeordnet worden ist; der Adhäsionskläger könne also nach wie vor über Vermögenswerte verfügen. Auch unter Berücksichtigung von § 464b S. 3 StPO finde § 240 ZPO im Strafverfahren keine Anwendung; zudem passe diese Norm nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation.

Das OLG Hamm gibt im OLG Hamm, Beschl. v. 06.11.2025 – III-2 Ws 43/25 – der Verteidigerin Recht:

„Sie erweist sich auch als begründet. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Kostenfestsetzungsverfahren bereits vor Erlass des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden.

Es ist bereits seit Langem obergerichtlich geklärt, dass § 240 ZPO auch auf Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet und ein solches Verfahren sowohl dann als durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen gilt, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04 -, juris), als auch dann, wenn – wie vorliegend – die diesbezügliche Rechtskraft bereits eingetreten war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012 – VIII ZB 79/11 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2018 – 6 W 94/18 -, jew. zit. n. juris; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., 10/2025, § 104 ZPO, Rn. 21.92 m.w.N.). Diese Verfahrensunterbrechung tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern – wie hier – die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2006 – V ZB 93/06 -, juris).

Es ist nicht ersichtlich, warum diese Grundsätze nicht auch dann Anwendung finden sollten, wenn die Kostenfestsetzung nach den §§ 464b StPO, 104 ZPO erfolgt, zumal § 464b S. 3 StPO insbesondere für das Verfahren der Kostenfestsetzung ohne Einschränkung auf die Vorschriften der ZPO verweist. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 240 ZPO sowie seiner Anwendung auf das Kostenfestsetzungsverfahren – mit der Unterbrechung soll auch insofern die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz eines Beteiligten eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, a.a.O., Rn. 7) – bietet keinen Anlass für eine solche Differenzierung (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 – 31 Wx 126/18 -; OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2012 – II-4 WF 20/12 -, juris, zur Anwendung von § 240 ZPO auf Kostenfestsetzungen in FamFG-Verfahren).

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war daher aufzuheben und deklaratorisch die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens festzustellen. Da eine sofortige Sachentscheidung des Senats aufgrund der Unterbrechung nicht möglich ist, erscheint eine Rückgabe an das Landgericht sachgerecht. Dort wird – sobald die Unterbrechung beendet ist – erneut über den Kostenfestsetzungsantrag zu entscheiden sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.20.2018, a.a.O., Rn. 18).“

M.E. ist die Entscheidung zutreffend. Denn nach § 464b S. 3 StPO sind die Vorschriften der ZPO auf das „Verfahren“ der Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden. Einschränkungen macht § 464b S. 3 ZPO insoweit nicht, so dass auch § 240 ZPO, der die Unterbrechung des „Verfahrens“ im Fall der Insolvenz regelt, anzuwenden ist. Warum das – so die Auffassung der Verteidigerin – für das Kostenfestsetzungsverfahren nach der StPO nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend war es auch, der Verteidigerin die dem Adhäsionskläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Denn nach Abtretung des Erstattungsanspruchs handelt es sich nicht mehr um ein vom Angeklagten betriebenes Kostenerstattungsverfahren, sondern um ein Verfahren der Verteidigerin, die daher auch die insoweit beim Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Entstanden ist insoweit eine Gebühr nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG, also eine halbe Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert, der sich nach der Kostenforderung richtet, die im Streit war. Das waren hier die auf 9.232,02 EUR festgesetzten Kosten.