Sonntagswitz, heute noch einmal zum Urlaub

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Am Sonntagnachmittag dann der Sonntagswitz. In dieser Woche aber nicht schon wieder/noch einmal „Kreuzfahrt“. Die ist nämlich beendet. Aber da ich immer noch nicht wieder zu Hause bin, gibt es Urlaubswitze, und zwar:

„Wie war denn dein Urlaub?“

„Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt. Du kannst dir ja vorstellen, was für ein Kaff das war.“


„Liebling, in diesem Jahr können wir unseren Urlaub doch auf den Bahamas machen!“

Er: „Tut mir leid Schatz. Wir müssen an unsere Schulden denken!“

Sie: „Aber das können wir doch auch auf den Bahamas!“


Herr Müller macht Urlaub in Schottland.

Er fragt einen Einheimischen: „Was halten Sie eigentlich von Schottenwitzen?“

„Damit sollte man sehr, sehr sparsam umgehen!“


Heinz, hast du eigentlich schon Urlaubspläne gemacht?“

„Nein, wozu? Meine Frau bestimmt, wohin wir fahren, mein Chef bestimmt, wann wir fahren, und meine Bank, wie lange wir fahren.“

Rückschau auf den Wochenspiegel für die 4. KW., u.a. mit Corona, Klarnamen, VKS 4.5, Strafzinsen

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Und dann heute im Wochenspiegel noch einmal eine Rückschau: Ja, ich bin noch immer nicht wieder zu Hause.

Also dann Rückschau auf den Wochenspiegel für die 4. KW./2022 – Wochenspiegel für die 4. KW., das war Corona, Corona, Klarnamen, VKS 4.5, Strafzinsen, Infos an Mandanten. Der hatte folgende Hinweise zum Inhalt:

„Nach dem „Sturm“, na ja die Ostfriesen werden es eher als „starken Wind“ empfunden haben, dann hier der Wochenspiegel für die 4. KW, in der uns jetzt Corona aber so richtig im Griff hatte und sicherlich auch noch ein wenig haben wird. Hier sind dann:

  1. Umsetzung der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht,

  2. Corona: Handlungsmöglichkeiten bei Corona-Test-Verweigerern

  3. OLG München: Selbst entworfenes Bio-Logo darf nicht Verleihung durch Dritte vortäuschen,

  4. Daten von Kindern im unternehmerischen Alltag,

  5. BGH: Keine Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook)

  6. Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen mit VKS 4.5 – neue Verteidigungsansätze

  7. OLG Düsseldorf: 2.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wenn Krankenkasse Gesundheitsakte an falsche E-Mail-Adresse schickt

  8. Gerichte: Strafzinsen sind unzulässig,

  9. Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung?,

  10. und dann aus meinem Blog – natürlich: AE I: Was darf der Verteidiger dem Mandanten aus der Akte mitteilen?, oder: Alles, daher Abfuhr vom OLG

Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“

Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel, oder: Abbruch eines Spurwechsels

entnommen wikimedia Commons

Im Kessel Buntes heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich das OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 – 14 U 66/25 – zu den Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel und nachfolgender Verkehr vor.

Gestritten wird um einen Anspruch einer Versicherung nach Leistung aufgrund eines Kfz Kaskoschaden, der aus einem Verkehrsunfall resultiert, der sich am 03.04.2021 auf der A7 in Fahrtrichtung ereignet hat und an dem ein Pkw Audi, der am Unfalltag von einem Zeugen geführt wurde, sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2) geführte PKW Audi, beteiligt waren. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit überschießender Geschwindigkeit an den Zeugen herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizuzwängen, und letztlich dadurch den Unfall verursacht.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der klägerische Pkw habe den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang angesetzt habe. Es habe keinen Grund dafür geben, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs erneut auf die linke Spur gewechselt sei. Es habe keinen Pkw gegeben, der durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur den Fahrer des Pkw der Klägerin dazu gezwungen hätte; der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Diese hatte keinen Erfolg.

Das OLG hat seine Berufungsverwerfung recht umfangreich begründet. Daher stelle ich aus Platzgründen hier nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die lauten:

1. Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten.

2. Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde.

3. Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.

4. Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO.

Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Und dann zum Schluss noch die Gebührenfrage. Die stammt heute wieder aus dem Rechtspflegerforum, da mein „Frage-Ordner“ derzeit leer ist. Ich warte also auf Fragen 🙂 .

Bei der heutigen Frage geht es dann um Folgendes:

„Im vorliegenden Strafverfahren hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Staatskasse 30% der notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren tragen muss.

Die Pflichtverteidigervergütung wurde entspr. abgerechnet und ausgezahlt. Nun kommt der Antrag auf Erstattung der anteiligen Wahlverteidigervergütung für das Berufungsverfahren unter Vorlage der Abtretungserklärung. Der Anwalt berechnet den Erstattungsanspruch so: Wahlverteidigervergütung – Pflichtverteidigervergütung Berufungsverf. = Differenzbetrag * 30% = (weiterer) Erstattungsanspruch aus Staatskasse

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beantragt dieser die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass auf den anteiligen Anspruch des Angeklagten (Wahlverteidigergeb.) die komplette PV-Vergütung anzurechnen wäre und danach kein Differenzbetrag zur Erstattung verbleiben würde. Zitieren tut er dabei die Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 – 1 Ws 187/16 und des OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 Ws 475/16. (Er rechnet wohl: Wahlverteidigergebühren * 30% abzgl. PV-Vergütung für Berufungsverfahren )

Die zitierten Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Teilfreisprüche, wo eben keine Kostenquotelung im Urteil ausgesprochen wurde, und anschl. die Wahlverteidigergebühren nach der Differenzmethode zu berechnen wäre.

Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder finden diese Entscheidungen eben keine Anwendung, da ich ja hier explizit eine Quote in der Kostenentscheidung habe? Oder muss ich dennoch nach der Differenzmethode vorgehen? Nach meinem ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, der Verteidiger hat den Anspruch korrekt berechnet… oder wie wäre der Erstattungsanspruch hier zu berechnen?“