Bewährung II: Einbindung in eine Therapieeinrichtung, oder: Günstige Sozialprognose?

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Im zweiten Posting komme ich dann noch einmal auf das BayObLG, Urt. v. 13.10.2025 – 203 StRR 352/25 – zurück. Das hatte ich ja schon mal vorgestellt wegen der vom BayObLG behandelten Verfahrensfragen – Stichwort: Beschränkung der Revision.

Das BayObLG hat in der Entscheidudng aber auch zu einer Bewährungsfrage Stellung genommen. Das AG hatte die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt und das damit begründet, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, was zu einer günstigen Legalprognose führe.

Das hat das BayObLG anders gesehen :

„II. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach Absatz 2 S. 1 der Vorschrift kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung, insbesondere der in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Umstände, kommt dem Tatgericht ein weiter Bewertungsspielraum zu; dessen Entscheidung ist daher vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2018 – 2 StR 516/17- und vom 12. Mai 2021 – 5 StR 120/20-, jeweils juris; Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 – 203 StRR 571/23 –, juris Rn. 7). Auch ein Bewährungsbruch schließt eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 14. April 2022 – 5 StR 313/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.; Senat a.a.O. Rn. 7). Bei Straftätern, die in der Vergangenheit bereits eine längere Freiheitsstrafe verbüßt haben oder vorsätzliche Straftaten in der Bewährungszeit begehen, kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach der Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (Senat a.a.O. Rn. 7; BayObLG, Urteil vom 15. September 2023 – 202 StRR 47/23 –, juris Rn. 5).

2. Die Ausführungen des Strafrichters für seine Erwartung, der nach den Feststellungen nicht unerheblich und auch einschlägig vorbestrafte, unter laufender Bewährung stehende, strafvollzugserfahrene und an einer Impulsstörung leidende Angeklagte werde sich nunmehr schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB), genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Die vom Tatrichter erkannte positive Persönlichkeitsentwicklung bilden die Urteilsgründe nicht ab. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung der früheren Lebensumstände und der Auslöser für die vormals begangenen Taten. Der Aspekt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer Therapieeinrichtung gut eingebunden gewesen sei und dort eine Aufarbeitung der bisherigen Taten erfolgen würde, vermag eine günstige Legalprognose nicht zu stützen. Insoweit mangelt es an den unerlässlichen Feststellungen zum Inhalt der Behandlung und zu deren Verlauf. Nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung könnte eine Therapie auch nur dann eine positive Prognose rechtfertigen, wenn eine solche erfolgreich abgeschlossen wäre, nicht aber, wenn der Eintritt des erhofften Behandlungserfolgs im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes der Hauptverhandlung noch völlig ungewiss ist; dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Tatrichters gute Gründe dafür sprechen, dass die Therapie zukünftig eine positive Veränderung bei dem Angeklagten bewirken könnte (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2024 a.a.O. Rn. 8; BayObLG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 202 StRR 108/22 –, juris Rn. 10; OLG Bamberg, Urteil vom 12. November 2013 – 3 Ss 106/13 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 5. Oktober 2007 – (4) 1 Ss 307/07 (191/07) –, juris Rn. 6). Die räumliche Entfernung zu der Geschädigten ist ebenfalls kein Umstand, der eine günstige Prognose mittragen könnte. Maßgeblich ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens, der Blick auf die Aussichten durfte nicht auf ein einzelnes Opfer verengt werden. Das Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung ließe zwar den Schluss auf ein nach § 56 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 StGB beachtliches Bemühen um eine Wiedergutmachung gegenüber der zuletzt Geschädigten zu, den Ausführungen des Tatgerichts erschließt sich jedoch nicht, wie damit auch die Ursachen für die bisherige breitgefächerte Delinquenz in Wegfall geraten sein könnten. Da das angefochtene Urteil die Annahme einer günstigen Legalprognose nicht belegt, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Tatrichter auch mit den weiteren Voraussetzungen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, nämlich den Regelungen des § 56 Abs. 2 und 3 StGB, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.“

Bewährung I: Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, oder: Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

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Heute stelle ich Entscheidungen vor, die Bewährungsfragen zum Gegenstand haben.

Als erstes kommt hier der BGH, Beschl. v. 19.08.2025 – 3 StR 312/25, der schon etwas älter, aber erst drei Monate nach Erlass veröffentlicht worden ist.

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls „unter Einbeziehung der Verurteilung“ durch ein AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate von dieser als vollstreckt gelten. Zudem hat es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil aufrechterhalten.

Die dagegen eingelegte hatte keinen Erfolg, sondern hate lediglich zu einer Klarstellung der Urteilsformel in Bezug auf die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe geführt:

„1. Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB werden, anders als bei der nachträglichen Festsetzung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 JGG (s. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 – 3 StR 385/23, NStZ 2024, 619 Rn. 17 mwN), die früheren Einzelstrafen, nicht das Urteil als solches einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 1 StR 312/58, BGHSt 12, 99 f.; Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 585/16, juris Rn. 1; vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430/22, wistra 2023, 473 Rn. 9). Dass die einbezogene Freiheitsstrafe hier von einem Jugendschöffengericht verhängt wurde, ändert daran nichts.

2. Die Strafkammer hat die in dem früheren Urteil angeordnete Maßregel rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 2 StGB bestehen lassen und deren Vollstreckung nicht erneut zur Bewährung ausgesetzt. War die im Rahmen einer nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe aufrechterhaltene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt, ist jedoch die neu bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken, kommt eine weitere Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß dem auch in dieser Konstellation geltenden § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 1979 – 4 Ws 305/79, juris Rn. 5; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67b Rn. 20; MüKoStGB/Veh, 4. Aufl., § 67b Rn. 6; SK-StGB/Sinn, 10. Aufl., § 67b Rn. 7). Zwar ist der Gesetzeswortlaut insoweit auslegungsfähig, als nicht näher geregelt ist, ob die nicht zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „gleichzeitig mit der Maßregel verhängt“ ist, wenn die Maßregel zuvor bereits angeordnet worden ist und lediglich aufrechterhalten wird. Allerdings sprechen die Gesetzessystematik und der Regelungszweck für das dargelegte Ergebnis.

Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Ziel, den Angeklagten so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem früheren Urteil abgeurteilt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – 3 StR 119/24, StV 2025, 390 Rn. 12; vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 358/17, NStZ-RR 2018, 172). Er soll nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als bei einer von Beginn an einheitlichen Entscheidung (s. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 StR 474/20, StV 2021, 429 Rn. 5). Wäre es dementsprechend bereits zum Zeitpunkt des die Unterbringung ursprünglich anordnenden Urteils zur gemeinsamen Aburteilung und zur Verhängung einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe gekommen, hätte die Maßregel von vornherein nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Hinzu kommt die der Ausschlussvorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde liegende Erwägung, dass der mit der Aussetzung der Maßregel angestrebte Zweck, etwa eine privat durchgeführte Behandlung, durch den Vollzug der Strafe verhindert wird (s. BT-Drucks. V/4095, 33; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 67b Rn. 5). Dieser Gesichtspunkt gilt ebenso im Fall einer nachträglich gebildeten zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe.

Scheidet danach eine weitere Aussetzung der aufrechterhaltenen Maßregel zur Bewährung aus, empfiehlt es sich, dies zur Klarstellung bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Am Freitag hat ich ja eine Frage aus dem Rechtspflegerforum vorgestellt, und zwar: Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

Darauf ist dann im Rechtspflegerforum wie folgt geantwortet worden:

„Der Bezirksrevisor hat Recht.

Der Landeskasse wurden nicht 30 % der Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigergebühren auferlegt, sondern 30 % der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier aus der Wahlanwaltsvergütung besteht.

Der Rechtsanwalt macht in dem Fall keinen eigenen Anspruch gegen die Staatskasse geltend, sondern den Anspruch des Mandanten gegen die Staatskasse.

Der gerichtlich bestellte Anwalt hat einen Anspruch gegen den Mandanten auf Zahlung der Wahlanwaltsvergütung aus § 52 RVG. Gem. § 52 Abs. 1 S. 2 RVG entfällt der Anspruch gegen den Mandanten insoweit, als die Staatskasse Gebühren bezahlt hat. Insgesamt kann der Anwalt nicht mehr fordern, als die Vergütung des Wahlverteidigers (Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 52 Rn. 15-18).

Der Mandant wiederum kann von der Staatskasse nicht mehr verlangen, als er selbst an den Anwalt zahlen müsste. Da die Auslagen des Rechtsanwaltes bereits mit der Pflichtverteidigervergütung bezahlt wurden, fallen die schon mal raus. Die kann der Anwalt nicht erneut vom Mandanten verlangen (weil wurden schon bezahlt) und der Mandant nicht von der Staatskasse (weil wurden schon bezahlt).

Blieben also die Gebühren. Und da ist die Berechnung: 30 % Wahlanwaltsgebühren (laut Urteil) abzüglich 100 % bereits gezahlter Pflichtverteidiger-Gebühren (weil der Anspruch des Verteidigers gem. § 52 RVG Abs. 1 S. 2 RVG insoweit entfällt) = negativer Betrag.

Im Gesamtergebnis besteht kein über die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung hinausgehender Erstattungsanspruch des Angeklagten gegen die Staatskasse (was bei Mittelgebühren der Regelfall ist, so lange der aus der Staatskasse zu erstattende Anteil unter 80,X % liegt).“

Ich meine, das ist zutreffend. An weiterer Rechtsprechung zu der Problematik kann ich bieten:

OLG Braunschweig, RVGreport 2014, 317 = NStZ-RR 2014, 263; OLG Celle, Beschl. v. 21.4.2016 – 1 Ws 187/16; OLG Celle, RVGreport 2016, 429 = Nds.Rpfl 2017, 18 = Rpfleger 2017, 179; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2013 – 1 Ws 363/12; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2008, 264; OLG Hamburg, Beschl. v. 3.9.2007 – 2 Ws 194/07; OLG Jena, RVGreport 2010, 24 = Rpfleger 2010, 107; OLG Jena, Beschl. v. 28.2.2014 – 1 Ws 403/13; OLG Köln, NStZ-RR 2013, 127 = StraFo 2013, 173 = RVGreport 2013, 190; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2014 – 2 Ws 61/14; OLG München, RVGreport 2017, 231; OLG Nürnberg, RVGreport 2017, 24 = AGS 2017, 217; OLG Saarbrücken, RVGreport 2016, 139; LG Düsseldorf, StRR 2010, 118; LG Koblenz, Beschl. v. 24.2.2012 – 4 Qs 6/12; LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22, AGS 2022, 549; LG Osnabrück, JurBüro 2014, 83.

Einziehung vom Tatertrag bei mehreren Tatbeteiligten, oder: Gesamtschulder nur bei (Mit-)Verfügungsgewalt

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Als zweite Entscheidung zur Einziehung berichte ich über den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.11.2025 – 12 Qs 38/25. Es geht um die Einziehung des Tatertrages bei mehreren Tatbeteiligten.

Die StA führt gegen den Beschuldigten B und zwei Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. In diesem Zusammenhang erließ das AG gegen alle drei Beschuldigte als Gesamtschuldner einen Vermögensarrest über 90.172,71 EUR zur Sicherung der Einziehung von Taterträgen. Hiergegen die Beschwerde des Beschuldigten , die insoweit Erfolg hatte, als der Vermögensarrest gegenB auf 21.879,54 EUR EUR herabgesetzt worden ist.

Das LG führt zunächst zum erforderlichen Anfangsverdacht – hier soll es ein“Provisionsbetrug“ gewesen sein – aus; insoweit bitte selbst lesen..

Und dann heißt es zur Einziehung weiter:

„b) Ein Vermögensarrest setzt neben dem Anfangsverdacht einer Straftat voraus, dass beim Beschuldigten infolgedessen eine Einziehung stattfinden kann. Einziehung (auch die von Wertersatz) kann gegen den erfolgen, der durch oder für die Straftat etwas erlangt hat (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB).

aa) Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, unabhängig davon, ob das Erlangte beim Täter verbleibt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 – 5 StR 436/24, juris Rn. 15). Demgegenüber gilt das als für die Tat erlangt, was der Täter insbesondere als Tatlohn für seinen Tatbeitrag erhält (BGH, Urteil vom 24.07.2025 – 3 StR 382/24, juris Rn. 18), wozu namentlich Provisionen aus betrügerischen Geschäften zählen (Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 73 Rn. 24a).

bb) Die 90.172,71 € flossen auf das Konto der E GmbH, auf das allein der frühere und der aktuelle Geschäftsführer Zugriff hatten. Bei diesen beiden war insoweit die faktische Verfügungsgewalt über das Geld möglich, beim Beschuldigten B dagegen nicht. Ob von diesem Konto anschließend deliktisch kontaminierte Zahlungen an den Beschuldigten B geflossen sind, ist derzeit unklar. Nicht als solche zu qualifizieren wäre jedenfalls die Provision für den Vertragsschluss mit dem Kunden N. Diese Provision von 6.521,38 €, zu der die Beschwerde vorträgt, hat mit dem von der StA dem Beschuldigten B vorgeworfenen Sachverhalt nichts zu tun. Sie wäre nämlich von seiner Abtretung an die E GmbH nicht umfasst (Vertrags-ID: A-…). Für eine sonstige deliktische Mitwirkung B´s in diesem Kontext ist nichts ersichtlich. Daher muss die Kammer die entsprechende Bestätigung des Mitbeschuldigten S, die dieser am 26.06.2025 – einen Tag nach den Durchsuchungen im hiesigen Verfahren – für B ausgestellt haben will, ebenso wenig erörtern wie die gleichsinnige Bestätigung des Mitbeschuldigten D vom 29.06/01.07.2025. Nach kriminalistischer Erfahrung kann aber ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte B die Abtretung der Provisionsansprüche im Vertrag vom 03.07.2024 unentgeltlich vorgenommen haben kann. Es muss vielmehr für die Zwecke des Arrestes von der Vereinnahmung eines Geldbetrags in derzeit unbekannter Höhe durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Dieser Anteil wird – wiederum nach kriminalistischer Erfahrung – das nicht übersteigen, was er an mutmaßlich betrügerischem Umsatz zum Gesamtergebnis beigetragen hat. Der beim Beschuldigten einzuziehende Betrag ist demnach auf 21.879,54 € begrenzt; eine darüber hinaus gehende Einziehung ist unwahrscheinlich und daher kann entsprechender Arrest nicht angeordnet werden. Im genannten Umfang ist der Beschuldigte auch zumindest mit dem Mitbeschuldigten S Gesamtschuldner.

Die Gesamtschuldnerschaft als solche begründet keinen höheren Arrestbetrag. Soweit der Rechtssatz aufgestellt wird, dass bei Gesamtschuldnern gegen jeden einzelnen von ihnen der Vermögensarrest in voller Höhe des Wertes des Tatertrages angeordnet werden kann (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 111e Rn. 4 m.w.N.), darf das nicht missverstanden werden. Im Deliktsrecht haftet zwar jeder mitbeteiligte Schädiger ungeachtet des Gewichts seines Tatbeitrags im Außenverhältnis auf den vollen Schadenersatz als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB). Um Schadenersatz geht es im Einziehungsrecht aber nicht, sondern darum, unrechtmäßigen Vermögenszuwachs bei demjenigen abzuschöpfen, bei dem er sich materialisiert hat (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 498; Barreto da Rosa, NJW 2009, 1702, 1703). Nur soweit mehrere Tatbeteiligte jeweils die Verfügungsgewalt über den Tatertrag in gleichem Umfang erlangt haben, können sie auch Gesamtschuldner sein. Hat ein Beteiligter darüber hinaus einen individuellen Sondervorteil erlangt, auf den die anderen Beteiligten nicht zugreifen können, ist insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit ihnen ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat den nämlichen Gedanken so formuliert, dass einem Tatbeteiligten die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden kann, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschluss vom 22.04.2025 – 5 StR 27/25, juris Rn. 11; Beschluss vom 13.12.2006 – 4 StR 421/06, juris Rn. 6). Dem Beschuldigten B kann daher nach Lage der Dinge nicht die Schuldnerschaft hinsichtlich der insgesamt von der V GmbH bezahlten Gelder zugeschrieben werden, weil hinreichend wahrscheinlich ist, dass er sie nicht voll erlangt hat.

….“

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

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Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.