Kategoriearchiv: Verwaltungsrecht

Zwangsmittel bei der ED-Behandlung erlaubt?, oder: Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang sind erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann hier das VG Aachen, Urt. v. 15.04.2026 – 6 K 3481/25. Es geht um eine erkennungsdienstliche Behandlung, und zwar um die Frage, on die Polizei, erkennungsdienstliche Behandlungen auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen kann.

Gestritten wird um die Rechtsmäßigkeit einer Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie die Festsetzung eines Zwangsgelds und die Androhung unmittelbaren Zwangs. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.09.2025 die erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet und sie zur Durchführung der Maßnahmen für den 27.10.2025 vorgeladen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Da die Klägerin der Vorladung keine Folge leistete, setzte der Beklagte mit vom 29.10.2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR fest und lud die Klägerin erneut für den 04.12.2025 zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Für den Fall der erneuten Nichtbefolgung drohte er ihr die Vorführung im Wege unmittelbaren Zwangs an.

Dagegen die Klage, die keinen Erfolg hatte:

„I. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW.

Der Zwangsgeldfestsetzung liegt mit der gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 50 Abs. 1 PolG NRW zugrunde. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 23. September 2025 bestandskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Bestandskraft der Anordnung unter Verweis auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in Abrede stellt, liegt ihr Vorbringen neben der Sache. Dass auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO gestützte Maßnahmen präventiv-polizeilicher Natur sind und dementsprechend – wie in der Belehrung angegeben – der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, entspricht ständiger (höchstrichterlicher) Rechtsprechung und ergibt sich insbesondere auch aus den von der Klägerin selbst – fälschlicherweise – für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 -, juris, Rn. 18; Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 -, juris, Rn. 19.

Desgleichen entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zum Beginn der Frist enthalten muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 4 C 2/18 -, juris, Rn. 12 ff.

Die Beklagte hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- EUR auch nach Maßgabe von § 56 PolG NRW schriftlich angedroht.

Die Klägerin ist der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unstreitig nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld steht der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.

II. Auch die erneute Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Die Norm ermächtigt die Polizei, die erkennungsdienstliche Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchzusetzen,

vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 – 3 StR 551/85 -, juris, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 13. April 2012 – I – 15 W 131/12 -, juris, Rn. 8; Goers, in BeckOK, StPO, 58. Edition Stand: 1. Januar 2026, § 81b Rn. 19,

und umfasst somit erst recht die Befugnis für eine entsprechende (erneute) Vorladung. Eines Rückgriffes auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bedarf es nicht. Vielmehr beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausschließlich auf erkennungsdienstliche Behandlungen nach § 14 PolG NRW. Denn die bundesrechtliche Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO verkäme zur Makulatur, wenn sie zwar zur Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigte, deren (zwangsweise) Durchsetzung indes von der Existenz einer flankierenden landesrechtlichen Befugnisnorm abhängig machte.

Vgl. Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Auflage 2022, § 10 Rn. 8; die Vorladung wohl ebenfalls auf § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO stützend : BayVGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 O 218/07 -, juris Rn. 3; Ogorek, in BeckOK, POR NRW, 33. Edition Stand: 15. September 2025, PolG, § 10 Rn. 9 und 21.

Die Voraussetzungen für eine erneute Vorladung liegen vor. Soweit die Klägerin vorträgt, die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung ihrer Person lägen nicht vor, greift ihr Vorbringen nicht durch. Der dahingehende Einwand übersieht, dass die mit Bescheid vom 23. September 2025 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung bereits bestandskräftig geworden ist. Die (erneute) Vorladung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2025 vollstreckt gleichsam lediglich die bestandskräftige Anordnung. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme indes nicht an. Der dahingehende allgemeine Grundsatz der Verwaltungsvollstreckung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 6 K 2434/12 -, juris, Rn. 55 f.; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1, 2,

beansprucht auch dann Geltung, wenn Vollstreckungsmaßnahme und Grundverfügung – wie hier – auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden.

Dass der Betroffene im Rahmen einer Klage gegen die (erneute) Vorladung keine Einwendungen gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als solches erheben kann, wird schließlich durch die Kontrollüberlegung gestützt, dass er es andernfalls selbst in der Hand hätte, durch Nichterscheinen und Klageerhebung die Bestandskraft der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung faktisch auszuhöhlen.

III. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der erneuten Nichtbefolgung der Vorladung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Insbesondere kam die Androhung eines – erneuten – Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel nicht (mehr) in Betracht.“

Fahrtenbuch bei 22 % Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: 9 Monate sind verhältnismäßig.

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Heute dann mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Die eine kommt aus dem Bereich des Verkehrsverwaltungsrecht, die andere betrifft eine erkennungsdienstliche Behandlung.

Die Fahrtenbuchauflage, um die gestritten wird, ging darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Der Halter hatte geltend gemacht, dass das kein erheblicher Verstoß sei, der die Auflage rechtfertige.

Das hat das OVG im OVG Saarland, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 B 32/26 – anders gesehen:

„Das Beschwerdevorbringen gibt auch keinen Grund zu der Annahme, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessensabwägung entgegen der erstinstanzlichen Würdigung zu Gunsten des Antragstellers auszufallen hätte.

1.a) Die Rüge, der am 1. August 2025 festgestellte, anlassgebende Verkehrsverstoß, sei „nicht erheblich gravierend“, zumal andere Personen oder Gegenstände nicht gefährdet worden seien, so dass sich die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage vom 17. Dezember 2025 als rechts- bzw. ermessensfehlerhaft erweise, überzeugt nicht.

Die Fahrtenbuchauflage geht darauf zurück, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am Tattag unstreitig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 80 km/h um 22 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß stellt eine (ausreichende) „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ im Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO dar. Zwar vermag ein (unterstellt) einmaliger Verkehrsverstoß eine Fahrtenbuchauflage dann nicht zu rechtfertigen, wenn er als unwesentlich anzusehen ist, sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der „Anlasstat“ vom 1. August 2025 eine solche Geringfügigkeit aber schon deswegen nicht beizumessen, weil der fragliche Verkehrsübertritt nach Ziff. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen wäre.3

b) Zugleich geht der Einwand der Beschwerde fehl, die Fahrtenbuchauflage stelle sich hinsichtlich ihrer Dauer (neun Monate) als „deutlich überhöht“ und damit unverhältnismäßig dar; es handele sich bei der anlassgebenden Verkehrsübertretung nicht um einen „gravierenden“ Geschwindigkeitsverstoß.

Ob die Zeitspanne, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.4 Dabei ist das Gewicht des unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen, wobei die Behörde auf die Bewertungen abstellen darf, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie im Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 FeV zum Ausdruck gebracht worden sind.5 Neben dem Gewicht des festgestellten Übertritts kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob ein erstmaliger Verkehrsverstoß oder ein Wiederholungsfall vorliegt. Auch das Verhalten des Halters bei der Aufklärung des Verstoßes kann gewürdigt werden.6

Nach dieser Maßgabe stellt sich die Verpflichtung, das Fahrtenbuch für neun Monate zu führen, nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Anordnung ihren Zweck, den Antragsteller als Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung und zu einer effektiven Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Dauer von sechs Monaten als im unteren Bereich der effektiven Kontrolle angesiedelt ansieht.7 Anders als der Antragsteller meint, ist der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß vom 1. August 2025 auch kein bloßes Bagatelldelikt, zumal der Gesetzgeber anlässlich der Reform des Punktesystems seiner Einschätzung Ausdruck verliehen hat, dass Punkte nur (noch) für solche Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen.8 Vor diesem Hintergrund stellt sich die angefochtene Fahrtenbuchauflage hinsichtlich ihrer Dauer erkennbar als verhältnismäßiger Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für das Wohl und Wehe der anderen Verkehrsteilnehmer dar, zumal sich die damit einhergehende administrative Belastung des Antragstellers in Grenzen hält.9 Das gilt umso mehr, wenn man in den Blick nimmt, dass der Antragsteller es unterlassen hat, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken,10 indem er den Fragebogen vom 13. August 2025 unbeantwortet ließ, sich anlässlich der polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnsitz am 14. September 2025 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief und auch in der Folge nichts weiter zur Erhellung des Sachverhalt beigetragen hat.

c) Anders als der Antragsteller meint, führt die Tatsache, dass er sich im Bußgeldverfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, nicht dazu, dass die Fahrtenbuchauflage sich als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,11 dass – wie das Verwaltungsgericht gleichermaßen bereits zutreffend ausgeführt hat – kein „doppeltes Recht“ dahingehend besteht, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage bzw. das Zeugnis zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Im Regelungsbereich des § 31a StVZO muss sich ein Fahrzeughalter, der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht beruft, vielmehr darüber im Klaren sein, dass ihm die Verweigerung der Aussage bzw. des Zeugnisses als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann.

….“

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

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Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

Abschleppen II: Keine Abschleppkosten in NRW?, oder : Zu früh gefreut, Reparatur ist bereits erfolgt

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Dem zweiten Posting liegt eine Pressemitteilung des VG Köln zugrunde, die sich auf zwei VG Köln-Urteile bezieht, und zwar auf das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24 – und das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 6851/24. Ich habe die beiden Entscheidungen nicht auf der HP eingestellt, damit es dazu keine Verwirrung gibt (denn siehe unten).

In der PM, auf die ich mich der Einfachheit halber beziehe, heißt/hieß es:

„Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

…..“

Und: Die Heilung ist inzwischen eingetreten bzw. vorgenommen worden, also zu früh gefreut. Denn der Fehler ist umgehend korrigiert worden. Geht doch bzw.: In solchen Dingen geht es schnell 🙂 . Dazu hier der Bericht vom WDR.

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

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Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.