Kategoriearchiv: Verkehrsrecht

VerkehrsR I: Gefährungsvorsatz beim Kfz-Rennen, oder: Vorstellung einer kritischen Verkehrssituation

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Und dann heute noch einmal Verkehrsrecht, und zwar zweimal der BGH und einmal das OLG Celle.

Zunächts stelle ich den BGH, Beschl. v. 15.07.2025 – 4 StR 236/25 – vor. In der Entscheidung geht es mal wieder um ein Verbotenes Rennen, und zwar  mit zweifacher Todesfolge. Wegen der doch umfangreicheren Feststellungen verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Der BGH hat den Schuldspruch wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB aufgehoben, weil nach seiner Auffasssung des LG einen zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten weder hinreichend konkret festgestellt noch rechtsfehlerfrei belegt habe:

„a) Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tatgericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – – 4 StR 246/24 Rn. 13; Urteil vom 29. Februar 2024 – 4 StR 350/23 Rn. 17; Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN).

b) Diesen Maßgaben genügen die Urteilsgründe nicht.

aa) Bereits die Feststellungen sind defizitär. Worin der Angeklagte die „besondere Gefährlichkeit seiner Fahrweise“ erblickte und wie sich die von ihm hingenommenen „hoch gefährlichen Begegnungen mit dem Gegenverkehr“ seiner Vorstellung nach darstellten, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Unter den hier festgestellten weiteren Umständen wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Vor der Erstkollision nahm der Angeklagte zwei Lenkbewegungen vor, durch die er sein Fahrzeug unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrbahnbreite dem rechten Fahrbahnrand annäherte. Ob er für die Tatsituation darüber hinaus insbesondere den hier wesentlichen gefahrbegründenden Umstand, dass ein Fahrzeug des Gegenverkehrs über die gedachte Mittellinie hinaus auf seiner Fahrbahnseite bewegt werden könnte, in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, bleibt nach den Urteilsgründen unklar. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige sonst – ggf. auf eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf zu untersuchende – vorgestellte Gefahrenszenarien bis hin zu womöglich (ebenfalls) betroffenen nachfolgenden Fahrzeugen des Gegenverkehrs.

bb) Ferner lassen die Urteilsgründe die erforderliche Beweiswürdigung zu einem Gefährdungsvorsatz vermissen. Die Strafkammer hat zunächst die Absicht des Angeklagten belegt, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erzielen. Hieran schließt sich lediglich ein Satz in den Urteilsgründen an, mit dem ein Tötungsvorsatz verneint wird. Zum konkreten Gefährdungsvorsatz finden sich in den der Beweiswürdigung gewidmeten Urteilsabschnitten keine Ausführungen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Der in den Feststellungen zum Tatgeschehen enthaltene Hinweis auf vorausgegangene – anders gelagerte – Beinaheunfälle und wiederholten Gegenverkehr genügt insoweit den Anforderungen nicht. Unmaßgeblich bleibt zudem, dass zuvor ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn „nicht äußerst weit rechts“ bewegt worden war. Denn ob und inwieweit der Angeklagte aus diesen Erfahrungen Schlüsse zog, legt die Strafkammer nicht dar. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei der Prüfung des Gefährdungsvorsatzes des Angeklagten in der konkreten Tatsituation auch vorsatzkritische Umstände wie die womöglich erkannte Eigengefährdung und seine festgestellte Alkoholisierung bedenken müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511/20 Rn. 42, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 66, 294).“

VerkehrsR II: Grenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: Im LG-Bezirk Zwickau gelten jetzt 2.500 EUR

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Und im zweiten Posting dann etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar: Grenzwert für den bedeutenden Sachschaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Unfallflucht.

Da geht es ja in der Rechtsprechung hin und her, die Grenze bewegt sich allerdings in der Regel nur in kleinen Schritten. Eine klare Linie kann man m.E. nicht erkennen; wegen der unterschiedlichen Entscheidungen verweise ich auf meine Rechtsprechungsübersicht zum Unerlaubten Entfernen vom Unfallort aus den Jahren 2019 – 2024 in VRR 3/2025, 6 ff. Der Grenzwert pendelt irgendwo so bei 1.500 – 1.800 EUR mit „Ausschlägen“ nach oben oder auch nach unten.

Die Beschwerdekammer des LG Zwickau hat nun aber im LG Zwickau, Beschl. v. 25.08.2025 – E 1 Qs 166/25 – mal wieder einen recht großen Schritt nach oben gemacht und den Grenzwert auf 2.500 EUR festgelegt:

„Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Straftat, die gemäß § 69 StGB zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt, und ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung des Fahrerlaubnisentzugs (vgl. Huber, in: Graf, BeckOK StPO, 54. Edition, § 111a Rn. 3 m.w.N. <Stand 01.01.2025>, Heinrichs/Wüst, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 111a Rn. 3b).

Zwar liegt dem Angeklagten eine Straftat zur Last, welche gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in der Regel zu einer Entziehung der Fahrererlaubnis führt. Aufgrund der Schadenshöhe von jedenfalls unter 2.500 Euro besteht aufgrund der bestehenden Rechtsprechung der Berufungs-kammern des Landgerichts Zwickau allerdings kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzugs.

Die dritte Strafkammer des Landgerichts Zwickau als Berufungskammer hat mit Urteil vom 24.04.2025 – Az. 3 NBs 420 Js 8745/24 die Wertgrenze des bedeutenden Schadens, beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort auf 2.500 Euro angehoben. Die vierte Strafkammer des Landgerichts Zwickau – als einzige weitere Berufungskammer – sieht 2.500 Euro ebenfalls als Grenze an, ab welcher in der Regel und unabhängig von begleitenden Umständen ein Fahrerlaubnisentzug erfolgt (Urteil vom 28.01.2025 – Az. 4 NBs 420 Js 21535/23). Damit besteht bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des Landgerichts Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzuges, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 Euro liegt.

Ausgehend hiervon ist es unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird. Aus diesem Grund wird an der bislang von der Beschwerdekammer angesetzten Wertgrenze nicht mehr festgehalten.“

Die Beschwerdekammer verweist auf zwei Berufungsurteile des LG Zwickau, die genau so entschieden haben. Das LG Zwickau, Urt. v. 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24 – habe ich zwar vorliegen, aber leider nicht vollständig. Ich habe beim Verteidiger wegen einer vollständigen Version angefragt. Wenn ich die habe, stelle ich das Urteil dann auch online.

Edit: Nachdem ich das LG Zwickau, Urt. v. 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24 inzwischen erhalten habe, steht das jetzt auch online.

VerkehrsR I: Körperverletzung im Straßenverkehr, oder: Einsatz des Kfz als gefährliches Werkzeug

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In den neuen Monat und zugleich auch in die neue Woche geht es heute dann mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 08.05.2025 – 4 StR 52/24. Das LG hat den Angeklagten wegen drei Unfallgeschehen im Straßemverkehr verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nur wegen des dritten Falls hinsichtlich des Strafausspruch Erfolg hatte. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zu dem Unfall ist es (auch) am 10.10.2022 gekommen. Der Angeklagte hatte auf einem hierzu von ihm angefahrenen Parkplatz um die Mittagszeit des Tages eineinhalb Flaschen Whiskey gemischt mit Cola getrunken. Gegen 16:00 Uhr trat er die Heimreise an und befuhr im Bewusstsein, über keine Fahrerlaubnis zu verfügen, die B 49 im Verlauf von A. Richtung N. Seine Blutalkoholkonzentration lag während der gesamten Fahrtstrecke zwischen 1,91 ‰ und 2,64 ‰.

Gegen 16:25 Uhr befand sich der Angeklagte zwischen E. und N. Das LG hat weiter festgestellt: Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte aufgrund seiner vorangegangenen und von ihm wahrgenommenen Fahrfehler im Begegnungsverkehr und den damit einhergehenden (Beinahe-)Kollisionen die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt. Dabei nahm er auch eine körperliche Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer mit in seine Vorstellung auf. Zwar war ihm dies unerwünscht, weil er dadurch seine Flucht wegen der vorhergehenden (Beinahe)Kollisionen möglicherweise nicht würde fortsetzen können. Er nahm das Risiko eines Unfalls einschließlich Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer jedoch billigend in Kauf, um sein mit der Unfallflucht bezwecktes Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen, zu erreichen. Dabei vertraute er – die ihm tatsächlich verbliebenen Fähigkeiten rauschbedingt überschätzend – ernsthaft darauf, dass er trotz seiner erkannten Beeinträchtigung in der Lage sein wird, einen folgenschweren Frontalunfall im Begegnungsverkehr zu vermeiden, dies allein schon mit Bedacht darauf, das eigene Leben zu erhalten. Dieses ernsthafte Vertrauen gewann der Angeklagte aus dem Umstand, dass es trotz des Zurücklegens einer nicht unerheblichen Strecke im fahruntüchtigen Zustand nicht zuletzt aufgrund der Ausweichbewegungen der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, die der Angeklagte auch im weiteren Verlauf seiner Fahrt erwartete, bislang zu keiner Frontalkollision gekommen war.

Als ihm nun der Zeuge S. in einem Mercedes Sprinter entgegenkam, nahm der Angeklagte infolge seiner Alkoholisierung die auf diesem Fahrbahnabschnitt befindlichen langgezogenen s-förmigen Fahrbahnverschwenkungen nicht wahr. Daher lenkte er nicht zur Seite, sondern führte sein Fahrzeug weiter geradeaus und geriet so im Bereich des Fahrbahnversatzes auf die Gegenfahrbahn. Der dort fahrende Zeuge S. versuchte auszuweichen und fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung seiner Gegenfahrbahn. Jedoch kollidierte er auf der Mittellinie längsachsenparallel mit dem nach wie vor gerade fahrenden Angeklagten, als dieser aufgrund eines neuerlichen Fahrbahnversatzes wieder in Richtung seiner eigenen Fahrbahn fuhr. Infolge des Unfalls, durch den der deutlich schwerere Sprinter den Kleinwagen des Angeklagten nach hinten weggeschoben hatte, entstand an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden. Der Zeuge S.  wurde verletzt.“

Das LG hat auf der Grundlage dieses Sachverhalts den Angeklagten in diesem Fall u.a.  wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 verurteilt. Das hatte beim BGH keinen Bestand:

„2. Der Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch können nicht bestehen bleiben. Die hierzu getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht aber diejenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

a) Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hat.

aa) Eine Körperverletzungshandlung erfüllt die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wenn sie unter den konkreten Umständen des Einzelfalls aufgrund der Art ihrer Einwirkung auf das Tatopfer dazu geeignet ist, dessen Leben in Gefahr zu bringen. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Nicht erforderlich ist, dass es infolge dieser Handlung auch tatsächlich zum Eintritt einer konkreten Lebensgefahr kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 4 StR 428/23, NStZ-RR 2024, 125, 126; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Urteil vom 29. Februar 1952 – 1 StR 767/51, BGHSt 2, 160, 163; RG, Urteil vom 19. Januar 1884 – Rep. 3007/83, RGSt 10, 1, 2 f.). Für den Vorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bedeutet dies, dass der wenigstens mit einem bedingten Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter auch diejenigen Umstände erkennen muss (vgl. § 16 Abs. 1 StGB), aus denen sich in der konkreten Situation die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Nicht erforderlich ist, dass er diese von ihm erkannten Umstände auch als lebensgefährdend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172,173; Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN). Jedoch muss die Körperverletzungshandlung auch nach der Vorstellung des Täters auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung „angelegt“ gewesen sein (grundlegend BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 ‒ 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265 mwN, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13; Beschluss vom 27. März 2024 – 2 StR 531/23, NStZ 2024, 676, 677; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 368; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6).

bb) Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch die von ihm herbeigeführte Frontalkollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten S. objektiv den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat, obgleich der Geschädigte nur leicht verletzt wurde. Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die im Kollisionszeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeiten und die aufeinander einwirkenden Kräfte abgestellt, die zumindest die Annahme einer potentiell lebensgefährlichen Tathandlung begründen.

cc) Auch die Annahme eines entsprechenden Tatvorsatzes ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

(1) Die Strafkammer hat tragfähig einen (bedingten) Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten festgestellt. Ihrer Annahme, der Angeklagte habe aufgrund seiner vorangegangenen Fahrfehler die Möglichkeit, in den Gegenverkehr zu geraten und dadurch einen Unfall zu verursachen, als nicht ganz fernliegend erkannt und das damit verbundene Risiko eines Unfalls einschließlich der Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte insoweit keine Frontalkollision, sondern „nur“ streifende Kollisionen vor Augen hatte, stellt die Zurechnung des konkret eingetretenen – relativ niederschwelligen – Taterfolges zu dem festgestellten Körperverletzungsvorsatz im Hinblick auf den Grundtatbestand nicht in Frage. Denn insoweit handelt es sich nur um eine unwesentliche Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 4 StR 41/22, NStZ 2023, 406; Urteil vom 13. Juli 1951 – 2 StR 277/51, BGHSt 1, 278, 279; weitere Nachweise bei Bülte in LK-StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 56 ff.).

(2) Die Annahme des subjektiven Tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird nicht durch die im Zusammenhang mit der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes getroffene Feststellung in Frage gestellt, der Angeklagte habe mit Rücksicht auf die damit verbundene Eigengefahr darauf vertraut, dass es – nicht zuletzt aufgrund erwarteter weiterer Ausweichbewegungen des entgegenkommenden Verkehrs – zu keinem folgenschweren und damit lebensgefährlichen Frontalunfall kommen werde. Denn für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB kommt es nur auf die Kenntnis der Umstände an, die die Tathandlung, die zu dem für möglich gehaltenen Körperverletzungserfolg geführt hat ‒ hier das Fahren in den Gegenverkehr ‒, als potentiell lebensgefährlich qualifizieren. Diese war bei dem Angeklagten vorhanden. Dass er im Vertrauen auf hinzutretende Umstände annahm, eine möglicherweise auch tödliche Frontalkollision werde gleichwohl ausbleiben und es bei einer bloßen Eskalationsgefahr verbleiben, ändert daran nichts.

b) Hingegen belegen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht, dass der Angeklagte auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat.

Eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17; Beschluss vom 3. Februar 2016 ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom 16. Juli 2015 ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom 12. Februar 2015 ‒ 4 StR 551/14 Rn. 3; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Feststellungen zu einem solchen Verletzungsmechanismus hat das Landgericht nicht getroffen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe – insbesondere den festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geschädigten und dem festgestellten Fahrzeugschaden – lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen (für gesundheitliche Schäden durch eine kollisionsbedingte Verengung der Fahrgastzelle vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 17; Beschluss vom 21. November 2017 – 4 StR 488/17).

….“

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Einmaliger Konsum, oder: Unbewusste Betäubungsmittelaufnahme

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Und dann gibt es hier am Samstagnachmittag noch zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.

Ich verweise als erstes auf den BayVGH, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906 -, der sich noch einmal zum Entziehungsgrund und zur Einlassung: unbewusste Drogenaufnahme, äußert. Dazu gibt es von mir folgende Leitsätze;

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. 

2. Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

3. Die Behörde darf relevanten Vortrag der Beteiligten nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist. Unsubstantiiertes Vorbringen eines Beteiligten zwingt sie aber nicht zu weiteren Ermittlungen.

Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus der Instanz zum Entziehungsgrund, nämlich den VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25 – mit folgendem Leitsatz:

Bereits der einmalige Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Acht Punkte im FAER, oder: Keine Ausnahme beim Berufskraftfahrer

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute im „Kessel Buntes“ ein paar Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Zunächst stelle ich den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.07.2025 – 16 B 425/25 – vor. Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – Stichwort: acht oder mehr Punkte. Dazu führt das OVG im Hinblich auf die berufliche Existenz des Betroffenen aus:

„Soweit der Antragsteller im Übrigen beanstandet, dass die Fahrerlaubnisentziehung zu einer Existenzgefährdung führe, da er als Berufskraftfahrer tätig sei, die Entziehung de facto ein Berufsverbot in seinem bislang ausgeübten Beruf bedeute und er aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten ohne realistische Chance auf Umschulung oder sonstige Erwerbsalternativen sei, dringt er nicht durch. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Auswirkungen auf seine Möglichkeiten der Berufsausübung muss er im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum Dritter hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 16 B 1323/20 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Bei diesem Punktestand geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, und knüpft daran eine Ungeeignetheitsvermutung, die grundsätzlich nicht widerlegt werden kann. Diese Konzeption begegnet auch mit Blick auf das Übermaßgebot keinen Bedenken. Das abgestufte und transparente System mit Ermahnung und Verwarnung, mit Hilfestellungen durch Fahreignungsseminare mit und ohne Punktabzug, mit der Ankündigung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG, die sicherstellt, dass alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden, bevor nach Erreichen von acht Punkten unwiderlegbar von Ungeeignetheit auszugehen ist, und mit den Tilgungsregelungen rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen sind, die acht oder mehr Punkte erreicht haben.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 13, m. w. N.

Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 StVG auszusetzen. Die vom Antragsteller für sich reklamierte atypische Härte ist schon nicht festzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Abs. 10 StVG) daran gehindert sein wird, seinem bisher ausgeübten Beruf des Berufskraftfahrers nachzugehen. Diese Konsequenzen hat er jedoch nach dem Vorstehenden in Folge des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister hinzunehmen. Auch der vom Antragsteller des Weiteren befürchtete Bezug von Sozialleistungen im Falle einer Arbeitslosigkeit führte nicht bereits dazu, dass der Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum anderer vorliegend zurückzustehen hätte.

Soweit der Antragsteller „Korrekturmöglichkeiten“ insbesondere für Berufskraftfahrer sieht, kann der von ihm hierzu allein zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Entsprechendes nicht entnommen werden. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten sei, zwischen Viel- und Wenigfahrern zu differenzieren.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

Die Auffassung, dass bei „Vielfahrern“ „gleichwohl eine Interessenabwägung stattzufinden“ habe, erschließt sich angesichts des generellen Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

Die vom Antragsteller zusätzlich zu den beruflichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung angeführte familiäre Notlage führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine lebenswichtige Versorgung seiner Ehefrau durch allein von ihm vorzunehmende Fahrten zu Fachärzten und Therapeuten wird schon nicht aufgezeigt. Das pauschale Vorbringen, seine Ehefrau könne keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und andere Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, ist nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich noch geltend gemachten, im Beschwerdeverfahren aber nicht erneut angeführten depressiven Zustände und Panikattacken seiner Ehefrau sind nicht ansatzweise belegt. Vielmehr ergeben sich aus den vorgelegten Arztberichten keine dahingehenden Diagnosen. Noch am 26. März 2024 lagen ausweislich des Entlassungsberichts aus stationärer Behandlung der V. gGmbH keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers vor. Dass sich ihr psychischer Zustand in der Folge derart verschlechtert haben könnte, dass sie allein von ihrem Ehemann zu Arztterminen gefahren werden kann und auch eine gemeinsame Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet, ist ohne die Vorlage entsprechender Nachweise nicht dargelegt.

….“