Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Vorführung der Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung, oder: Wenn der BGH den Angeklagten nicht sehen will

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Die zweite Entscheidung kommt dann heute auch mal wieder vom BGH, und zwar noch einmal zur Frage, wann der BGH eigentlich den Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung sehen will (§ 350 StPO). An der Stelle hat sich die Rechtslage durch die Änderung des § 350 StPO vor einiger Zeit ja ein wenig geändert.

Hier hatte das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt galten. Soweit dem Angeklagten 23 weitere Sexualstraftaten und zwei Fälle der versuchten Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last lagen, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Teilfreispruch, den Strafausspruch und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wandte. Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt worden ist, Revision eingelegt.

Der BGH hatte die Revisionshauptverhandlung für den 25.09.2019 anberaumt. Der in anderer Sache im Maßregelvollzug untergebrachte Angeklagte hatte mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzunehmen wünsche.

Der BGh hat im BGH, Beschl. v. 29.08.2019 – 5 StR 103/19 – davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft vorzuführen:

„Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nicht für geboten.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage nicht in Rede. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK/StPO-Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).“

In der Sache hat der BGH dann mit dem BGH, Urt. v. 25.09.2019 – 5 StR 103/19 – auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das LG-Urteil teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen und die des Angeklagten verworfen.

OWi III: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Beweiswürdigungsfehler, oder: Zirkelsschluss/Teufelskreis?

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Urheber Norbert Nagel

Und zum Tagesschluss dann noch ein schon etwas älterer Beschluss des KG, den mir der Kollege L. H. Kroll aus Berlin geschickt hat. Es geht mal wieder um die Frage eine Zulassung der Rechtsbeschwerde. Veurteilt worden ist der Betroffene – so die Auskunft des Kollegen -wegen Missachtung gekreuzter roter Schrägbalken auf der Stadtautobahn in Berlin. Beweismittel waren Polizeizeugen, die das Ganze mit ihrem Provida-Wagen gefilmt hatten und deren Video.

Der Betroffene macht Beweiswürdigungsfehler geltend, die nach Auffassung des KG im  – KG, Beschl. v. 28.03.2019 – 3 Ws (B) 59/19 – 162 Ss 18/19 295 OWi 898/18 nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen können:

„1. Der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt.

a) Die erhobene Aufklärungsrüge führt – unabhängig davon, ob diese den gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen entspricht – nicht dazu, dass die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen wäre. Die Frage, welche Beweiserhebungen in einer Hauptverhandlung erforderlich sind, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls (vgl. schon KG, Beschluss. vom 18. Mai 1999 — 5 Ws (B).294199 —; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 31 m.w.N.).

b) Die zugleich im Rechtsmittelvorbringen zu erblickende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht durch.

Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages des Betroffenen haben. Es gewährt aber keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Betroffenen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811). Soll jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verstoß gegen Verfahrensnormen — hier in der als rechtswidrig angegriffenen Ablehnung eines Beweisantrages — bestehen, bedarf es eines weiteren Vortrages dazu, was die behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit über einen Verstoß gegen Rechtsnormen über das Verfahren hinaushebt und ihr das besondere Gewicht der Versagung des rechtlichen Gehörs verleiht. Bei einer behaupteten Verletzung solcher Vorschriften wäre ein Verstoß gegen das rechtlichen Gehör nur dann gegeben, wenn der Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zu rückführbare Begründung abgelehnt worden wäre und seine Zurückverweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken sich aufgrund besonderer Umstände als nicht mehr verständlich und daher willkürlich darstellen würde (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG Hamm VRS 114, 290.; NZV 2006, 217, 218; Senat, Beschlüsse vom 20. November 2018. — 3 Ws (B) 294/18 . —; 17. Januar 2Ö17 — 3 Ws (B) 16/17 —; 22. Juni 2016 — 3 Ws (B) 320/16 —; 8: Juni 2010 — 3 Ws (B) 280/10 — und 21. Mai 2010 — 3 Ws (B) 253/10 —).

Eine solche Willkürentscheidung liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn der Betroffene im Ergebnis mit seinem Beweisantrag nicht durchdringt.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich der Tatrichter mit der Einlassung der Betroffenen, sie habe sich nicht in eine andere Fahrspur gefahrlos einordnen können — entsprechend der Zielrichtung des Beweisantrages — auseinandersetzt, diese jedoch anders als die Betroffene beantwortet hat.

2. Schließlich deckt auch die auf die erhobene Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde geböte.

a) Die vom Tatgericht zu beachtenden Anforderungen an die Aufklärungspflicht und die Beweiswürdigung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Nach § 261 StPO entscheidet der Tatrichter, soweit nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. An gesetzliche Beweisregeln ist er nicht gebunden (BGHSt 39, 291). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen — wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschluss vom 27. August 2010 – 3 Ws (B) 434/10 [jung DAR 2005, 634; KG, Beschluss vom 18. Dezember 1996 — (4) 1 Ss 199/96 (129/96) — m.w.N.). Zudem bedürfen die Feststellungen des Tatrichters einer tragfähigen Beweisgrundlage (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 — 4 StR 513/17 — BeckRS 2017, 136369; Oft in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 261 Rn. 84).

Ob die Schlussfolgerung des Tatrichters tatsachengestützt ist, ist eine Frage des Einzelfalls und kann entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht — auch nicht für die vorliegende Konstellation – verallgemeinert werden.

Soweit die Betroffene beanstandet, die Beweiswürdigung des Tatgerichts sei fehlerhaft, unternimmt sie den in der Rechtsbeschwerde unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch ihre eigene Beweiswürdigung zu ersetzen (vgl. hierzu BGHSt 41, 376). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht seine Überzeugung auf die Aussage des Zeugen T. und die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung gestützt hat Zudem wären mögliche Verstöße im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf den Einzelfall bezogen und können folglich keinen Zulassungsgrund darstellen (vgl. BGHSt 24, 15; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Januar 2018 ¬3 Ws (B) 21/18 m.w.N.).

b) Schließlich bedarf es keiner weiteren Entscheidung durch den Senat, wonach in der Verweisung auf ein Speichermedium als solches keine wirksame Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO liegt (BGHSt 57, 53; Senat, Beschluss vom 1.3. März 2014 — 3 Ws (B) 76/14 ¬BeckRS 2014, 15002; Beschluss vom 4. Juni 2012 — 3 Ws (B) 210/12 —; OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89). Bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien wird nämlich nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen (BGH a.a.O.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die unter anderem durch das OLG Dresden in der Entscheidung vom 25. Mai 2009 (Ss (OWi) 83/09 -, [juhe vertretene Auffassung, wonach eine Bezugnahme auf Videoaufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann, ersichtlich überholt.

Na ja. Warum denke ich an einen Zirkelschluss bzw. „Teufelskreis“? Denn durch das für das Rechtsbeschwerdeg nicht einsehbare und demnach nachvollziehbare Video fehlt es doch gerade an einer nachvollziehbaren Begründung und einer tragfähigen Tatsachengrundlage, auf die das KG aber abstellt.

Wiedereinsetzung III: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Nur ausnahmsweise

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Und die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, kommt dann noch einmal vom BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 23.07.2019 – 3 StR 498/18.

Problematik: Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Das LG hat den Angeklagaten wegen Beihilfe zum Mord erurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sowohl Rechtsanwalt B. als auch Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Sachrüge rechtzeitig begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt T. mehrere Verfahrensrügen sowie eine nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nachdem der Generalbundesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt T. nicht fristgerecht ausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur – ergänzenden – Revisionsbegründung beantragt.

Der BGH lehnt Wiedereinsetzung ab:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen anzubringen. Da der Senat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist die Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 2).

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der durch Rechtsanwälte B. und S. rechtzeitig erhobenen allgemeinen Sachrügen form- und fristgerecht begründet worden ist. Dass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei die Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dies – anders als hier – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 – 3 StR 525/18, juris Rn. 3).“

Ist immer so eine Sache mit der Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen. Meist haben entsprechende Anträge keinen Erfolg. Und in der hier entschiedenen Konstellation erst Recht nicht.

Wiedereinsetzung II: Unzureichende Begründung des Antrags, oder: Wiedereinsetzung von Amts wegen

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Das zweite Posting bringt heute dann den BayObLG, Beschl. v. 07.06.2019 – 202 ObOWi 839/19. Es geht um Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei von Verteidiger zu vertretender unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, und zwar im Bußgeldverfahren.

Das AG hat den Betroffenen verurteilt.  Das vollständige Urteil wurde dem Verteidiger am 11.02.2019 zugestellt. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte zunächst nicht. Daraufhin verwarf das AG die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 26.03.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerdebegründung binnen der Begründungsfrist nicht eingereicht worden war. Gegen diesen am 28.03.2019 zugestellten Beschluss beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.04.2019 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Zugleich legte er eine von ihm unter dem 03.04.2019 verfasste Rechtsbeschwerdebegründung vor, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wurde.

Das BayObLG hat Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt:

„Der Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich dagegen in der Sache als unbegründet.

1. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 03.04.2019 erfüllt die Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags deshalb nicht, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten; der Vortrag lässt nämlich offen, ob sie ihren Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).

Der Betroffenen ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, da nunmehr innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Verteidiger vorträgt, mit der Rechtsmitteleinlegung von der Betroffenen unmittelbar nach der Hauptverhandlung beauftragt worden zu sein. Nach Ansicht des Senats umfasst ein diesbezüglicher Auftrag des Betroffenen regelmäßig auch die Erstellung einer form- und fristgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde; eines darüber hinausgehenden gesonderten Auftrags zur Begründung des Rechtsmittels, den die Generalstaatsanwaltschaft für erforderlich zu halten scheint, bedarf es nicht. Eine diesbezügliche Aufspaltung des dem Verteidiger erteilten Auftrags, die Rechtsbeschwerde zu führen, erscheint weder geboten noch nahe liegend, da die bloße Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne Begründung der Rechtsverfolgung nicht dienlich wäre.

Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl – von Amts wegen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch – auf Antrag – Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1995 – 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).“

In der Sache hat es (natürlich) nichts gebracht ……

 

Wiedereinsetzung I: Unzulässigkeit des Antrags, oder: Wenn die Glaubhaftmachung fehlt

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Heute dann mal ein Tag mit Wiedereinsetzungsentscheidungen. Und in dem Kontext stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 3 StR 183/19.

Die Entscheidung hat m.E einen ganz interessanten Sachverhalt:

„1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nachdem sein Verteidiger für ihn fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist jenem das Urteil am 1. Februar 2019 zugestellt worden. Als bis zum 5. März 2019 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, hat das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 8. März 2019 zugestellt und an den Angeklagten formlos übersandt worden.

Mit beim Landgericht am 13. März 2019 eingegangenem persönlichen Schreiben vom 11. März 2019 hat der Angeklagte unter Bezugnahme auf die dem Beschluss angefügte Belehrung über das Rechtsmittel des § 346 Abs. 2 StPO darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache zukommen und „die Frist … (zur Revisionsbegründung erneut) starten zu lassen“, wenn ihm diese Übersetzung vorliege.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. März 2019, eingegangen beim Landgericht Hildesheim am selben Tag, hat der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss beantragt, „vorsorglich“ um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht und die Revision „kurz zusammenfassend“ begründet. Zum Wiedereinsetzungsantrag ist dort ausgeführt, der Angeklagte habe keine Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache erhalten, sodass nach dessen Auffassung die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Aufgrund eines „sprachlichen Missverständnisses am Telefon“ sei der Verteidiger davon ausgegangen, dass der Angeklagte keine Durchführung des Revisionsverfahrens gewollt habe.

Mit weiterem, beim Landgericht am 19. März 2019 eingegangenem persönlichen Schreiben vom 14. März 2019 hat der Angeklagte erneut „die Übersetzung auf Polnisch“ erbeten und behauptet, sein Verteidiger habe ihn „angelogen“, indem er wahrheitswidrig erklärt habe, er habe Revision eingelegt.“

Der BGH hat den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO sowie den Wiedereinsetzungsantrag  in den vorigen Stand (§§ 44, 45 StPO) zurückgewiesen und sich dabei auf die Stellungsnahme des GBA bezogen. Der hatte ausgeführt:

„1) Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2019 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel als unzulässig verworfen hat; die Revision hätte bis spätestens 1. März 2019 begründet werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verurteilten war die Revisionsbegründungsfrist nicht bis zur Zustellung einer Übersetzung des Urteils in die polnische Sprache gehemmt. Denn gemäß § 345 Abs. 2 StPO beginnt die einmonatige Frist zur Begründung der Revision spätestens mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Auf den Eingang einer etwaigen Übersetzung käme es dabei selbst dann nicht an, wenn der Verurteilte einen Anspruch auf Fertigung einer solchen Übersetzung hätte. Dies ist indessen vorliegend schon nicht der Fall, weil der Verurteilte verteidigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 4 StR 506/17 -, juris). In diesem Fall wird die effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend gewährleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (BGH, aaO mwN; KK-Diemer, StPO, 8. Aufl., § 187 GVG, Rn 4).

2) Der Widereinsetzungsantrag [Anm. Fehler beim BGH 🙂 ] betreffend die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig.

a) Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 15. März 2019 ergibt sich nicht, dass den Verurteilten kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Insoweit fehlt es an der Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Tatsachen; die Behauptung eines „sprachlichen Missverständnisses am Telefon“ vermag den Vortrag der maßgeblichen Geschehensabläufe nicht zu ersetzen. Es hätte näherer Darlegung bedurft, worin dieses Missverständnis bestand, insbesondere wäre mitzuteilen und glaubhaft zu machen gewesen, was der Verurteilte im Einzelnen mit seinem Verteidiger besprochen, was dieser wiederum verstanden hatte und wann und wie sich das „Missverständnis“ aufgeklärt hat.

Aufgrund der Umstände liegt ein dahingehendes Missverständnis auf Seiten des Verteidigers, er hätte das Rechtsmittel weiterverfolgen und die Revision auch innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründen sollen, auch nicht derart nahe, dass Vortrag hierzu entbehrlich gewesen wäre. Denn nach der im Schreiben vom 15. März 2019 dargelegten Auffassung des Verurteilten konnte die Frist zur Begründung der Revision noch gar nicht beginnen, sodass aus seiner Sicht auch nicht die Notwendigkeit bestand, seinen Verteidiger mit der binnen eines Monats zu fertigenden Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen. Ein Irrtum des Verurteilten über den Lauf der Rechtsmittelbegründungsfrist wäre ihm aber als Verschulden anzulasten, da ihm nach der Urteilsverkündung, übersetzt in die polnische Sprache, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (vgl. Band III, Bl. 74). Das Schreiben des Verurteilten vom 11. März 2019 (Band III, Bl. 146) deutet ebenfalls nicht auf ein Missverständnis bei der Beauftragung, sondern auf einen Irrtum über den Lauf der Revisionsbegründungsfrist hin. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Verurteilten im weiteren Schreiben vom 14. März 2019 (Band III, Bl. 158), wonach der Verteidiger ihm gesagt habe, die Revision eingelegt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Dies belegt allenfalls, dass der Verurteilte seinen Verteidiger mit der – später tatsächlich erfolgten – Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hat, nicht jedoch, dass er ihn schon zum damaligen Zeitpunkt oder später mit der Begründung der Revision beauftragt hat.

b) Ob der Wiedereinsetzungsantrag auch deshalb unzulässig wäre, weil der Antragsteller nicht ausreichend Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO), kann daher dahingestellt bleiben (vgl. zum Erfordernis entsprechenden Vortrags: Senat, Beschlüsse vom 18. September 2018 – 3 StR 92/18 -, juris; vom 7. Februar 2019 – 3 StR 560/18 -, juris). Insoweit könnten die Abläufe und das Schreiben des Verurteilten vom 11. März 2019 den Schluss darauf zulassen, dass er erst mit Zugang des Beschlusses vom 5. März 2019 von der Nichtweiterverfolgung seines Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat.“

Dem hat sich der BGH angeschlossen.

Und ich frage mich: Warum bekommt man als Verteidiger nicht zumindest die Zulässigkeit auf die Reihe? Man weiß doch, wie streng da die Vorgaben sind.