Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

OWi II: Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme, oder: Das geht nicht (mehr)

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Die zweite Entscheidung, der BayObLG, Beschl. v. 26.09.2019 – 202 ObOWi 1929/19 – kommt auch aus dem Bereich Einspruch/Rechtsbeschwerde, und zwar geht um die Rechtsbeschwerde gegen ein nach Einspruchsrücknahme erlassenes Verwerfungsurteil. Dazu das BayObLG:

„Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayeri­schen Polizeiverwaltungsamt vom 10.07.2018 wurde gegen den Betrof­fenen wegen einer am 18.04.2018 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlos­sener Ortschaften um 45 km/h eine Geld­buße von 240 Euro festgesetzt und zugleich ein Fahrver­bot für die Dauer eines Monats nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Den hiergegen gerichteten Ein­spruch des Betroffenen vom 26.07.2018 hat das Amtsge­richt mit Urteil vom 02.05.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verlet­zung materiellen Rechts. Er macht geltend, den Einspruch gegen den Bußgeld­bescheid mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.04.2019 gegenüber dem Amtsgericht zurückgenommen zu haben, so dass das Verfahren nicht mit dem angegriffenen Urteil hätte beendet werden dürfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Wie Beschwerdeführer und Generalstaatsanwaltschaft jeweils zutreffend ausführen, stand der Einspruchsverwerfung im Urteilswege das durch die wirksame Einspruchsrücknahme (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 StPO) bereits vor Urteilserlass geschaffene und von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides entgegen. Denn mit der bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im ersten Rechtszug jederzeit möglichen Rücknahme des Einspruchs wird dieser als Rechtsbehelf vernichtet, womit der Bußgeldbescheid als Bußgelderkenntnis zwar wieder ‚auflebt‘, allerdings sofort in Rechtskraft erwächst und vollstreckbar wird, womit das gerichtliche Verfahren beendet ist. Darauf, dass und warum das Gericht – wie regelmäßig – vor Urteilserlass von der wirksam erklärten Einspruchsrücknahme keine Kenntnis (mehr) erlangt hat, kommt es nicht an (vgl. neben BGH, Beschl. v. 11.10.1977 – 5 StR 395/77 = BGHSt 27, 271/273 = MDR 1978, 69 = NJW 1978, 59 = DAR 1978, 81 schon BayObLG, Beschl. v. 20.12.2000 – 1 ObOWi 586/00 = BayObLGSt 2000, 178 = NStZ-RR 2001, 306 = NZV 2002, 469; ferner u.a. Göhler/Bauer/Seitz OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 11; KK/Ellbogen OWiG 5. Aufl. § 67 Rn. 109 und Burhoff [Hrsg.]/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 988 ff., 1000 ff. jeweils m.w.N.).

III.

Das mithin (objektiv) zu Unrecht ergangene Verwerfungsurteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben und feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Betroffenen durch Rücknahme erledigt und damit der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.“

OWi I: Bezugnahme in den Urteilsgründen auf den Bußgeldbescheid?, oder: Nicht erlaubt

So, heute dann mal wieder ein ganzer OWi-Tag, und zwar ein wenig Verfahrensrecht. Und den Opener macht der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.01.2020 – 1 OWi 2 SsBs 117/19, den mir der Kollege F. Schneider aus Bad Harzburg geschickt hat.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße  verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte. Grund: Nicht ausreichende Feststellungen

„Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße „aufgrund von Voreintragungen im Fahreig-nungsregister auf 200,– EUR“ (UA S. 4) erhöht und zur Begründung auf Feststellungen des Bußgeldbescheides verwiesen.

Herzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23. Dezember 2019 u.a. folgendes ausgeführt:

„Soweit das Amtsgericht die Regelgeldbuße erhöht hat, sind die entsprechenden Darlegungen lückenhaft, was auf die erhobene Sachrüge dazu führt, dass das Urteil im Hinblick auf die Geld¬buße mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden muss. Die angefochtene Entscheidung verhält sich im Hinblick auf frühere Verfehlungen nicht zu deren Art, Zeitpunkten und Sanktionen (vergleiche Senat, Beschluss vom 24.11.2017 — 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, juris; OLG Koblenz VRS 64, 215, 216).“

Dem schließt sich der Senat an. Verweise auf den Rechtsfolgenausspruch betreffende Feststellungen des Bußgeldbescheides in den Urteilsgründen sind auch dann unstatt¬haft, wenn der Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt worden war.

Das OLG hat zudem auch noch zur Wirksamkeit des dem Verfahrens zugrunde liegenden Bußgeldbescheides Stellung genommen.

Das Verfahren war nicht mangels wirksamen Bußgeldbescheides einzustellen. Der Senat teilt weiterhin die Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.07.2018 — 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris), dass mit vollständigen Ausdruck der bei der Bußgeldbehörde elektronisch gespeicherten Verfahrensunterlagen ein Übergang zu einer Aktenführung in Papierform vorliegt und die gefertigten Ausdrucke eine ausrei¬chende Grundlage des weiteren Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens bilden. Entsprechendes gilt für den ausgedruckten und in Papierform dem Betroffenen zuge¬stellten Bußgeldbescheid. Das Fehlen einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren bleibt daher ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (OLG Koblenz aaO. Rn. 6). Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. November 2019 (VGH B 24/19) ergibt sich nichts Gegenteiliges, Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Verteidigers gerade nicht einen Verstoß der Verwaltungsbehörde gegen das Willkürverbot festgestellt. sondern lediglich aus¬geführt, dass der (dortige) Beschwerdeführer mit seinem Vortrag von einem solchen Verstoß „offenbar aus(gegangen)“ sei (vgl. Rn. 27 der Entscheidung).“

Ach so: Und wer beim Lesen des Volltextes stutzt: Ja, das OLG hat tatsächlich so formuliert: Es hat den den „Beschluss des Amtsgerichts ….., mit dem es die Rechtsbe­schwerde gegen sein Urteil vom 30. September 2019 als unzulässig verworfen hat, ….. aufgehoben.“ Der Tenor erschließt sich mir nach den Gründen nicht. Irgendetwas fehlt da. 🙂

 

OWi: Wir beim BayObLG halten alles, oder: Der „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 21.10.2019 -202 ObOWi 1982/19. Der hat bei mir mal wieder zu Kopfschütteln geführt und zu der Frage, ob ich es noch erleben werde, dass in solchen „Zweifelsfällen“ mal zu Gunsten des Betroffenen entschieden wird. Ich glaube, das wird leider nicht der Fall sein.

Es geht um die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde/eines Zulassungsantrags in einem Verfahren, in dem nur eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden war.  Der Betroffene hatte Beweisanträge des Betroffenen gestellt, das AG hat zurückgewiesen, wobei sich die Frage – zumindest für den Betroffenen – gestellt hat: Beide oder nur einen durch Beschluss?

GStA München und das BayObLG haben natürlich überhaupt keine Probleme. Denn:

„Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die mit der Maßgabe zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2019, dass unbeschadet der insoweit gegebenen Formulierungsschwächen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 bzw. im Ablehnungsbeschluss selbst (BI. 112 unten bzw. BI. 115 d.A.) davon auszugehen ist, dass sich der auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts auf beide Beweisanträge bezieht, die im Schriftsatz der Verteidigung vom 02.07.2019 enthalten und nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 auch gestellt worden sind.

Die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.10.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung.“

Es ist ein Trauerspiel. Gut, man kennt die genauen Formulierungen nicht, was eine „Formulierungsschwäche“ des BayObLG-Beschlusses ist. Aber: Warum bezieht sich den der Ablehnungsbeschluss auf beide Beweisanträge? Woraus kann man das – trotz der „Formulierungsschwächen im Protokoll“ – entnehmen? Warum sagt man das dem Betroffenen nicht klar und deutlich? So entsteht doch der Eindruck, dass es nur darum geht, die Rechtsbeschwerden zu verwerfen/nicht zuzulassen. Man kann ja über Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels streiten, aber: So lange die §§ 79 ff. OWiG nicht abgeschafft sind, sollte man sie bitte auch anwenden. Nein: Falsch formuliert: Man muss Sie anwenden. Auch das BayObLG, selbst wenn es dort nicht gefällt. Oder man muss die Vorschriften ergänzen um den „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“.

So, und jetzt können sich die mitlesenden und kommentierenden Amtsrichter gerne wieder aufregen.

Revision gegen Verweisungsurteil, oder: Prüfung der Strafgewalt des AG

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt mit dem BayObLG, Beschl. v. 12.09.2019 – 202 StRR 1609/19 – vom BayObLG. Sie hängt – wie man am Datum sieht – auch schon etwas länger in meinem Blogordner. Das BayObLG behandelt in dem Beschluss eine ganz interessante revisionsrechtliche Frage, nämlich die Revision gegen ein Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO.

Der Angeklagte hatte sich mit seiner Revision ein Berufungsurteil des LG gewendet, mit welchem dieses auf die alleinige Berufung des Angeklagten hin das Urteil des AG aufgehoben und die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO wegen Überschreitung der dem AG  gemäß § 24 Abs. 2 GVG eingeräumten und auch für das Berufungsgericht bindenden Strafkompetenz aufgrund einer aus Sicht der Berufungskammer gebotenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB an die erstinstanzlich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG sachlich zuständige große Strafkammer verwiesen hat. Mit Urteil vom 19.07.2016 hatte das LG als Schöffengericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer aus einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten und einer weiteren von sechs Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Dazu auch hier nur die (amtlichen) Leitsätze:

  1. Das Berufungsgericht ist von Amts wegen zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzung einer hinreichenden, auch das Berufungsgericht bindenden Strafgewalt des Gerichts des ersten Rechtszuges nach § 24 Abs. 2 GVG (sog. Strafbann) verpflichtet (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 21.04.1994 – 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 – 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604).
  2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt des Berufungsgerichts ist über den Wortlaut des § 328 Abs. 2 StPO hinaus der Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, wofür auch mit Blick auf die Notwendigkeit einer sich gegebenenfalls erst im Laufe des Berufungsverfahrens herausstellenden Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB allein die objektive Rechtslage so, wie sie sich dem Berufungsgericht darstellt, maßgebend ist (Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.10.2009 – 3 StR 141/09 = NStZ-RR 2010, 284 = BGHR StPO § 328 Abs 2 Verweisungsurteil 1).
  3. Das Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO ist für den Angeklagten ungeachtet des Fehlens einer Sachentscheidung mit der Revision anfechtbar (Anschluss u.a. an BGH, Beschl. v. 15.04.1975 – 1 StR 388/74 = BGHSt 26, 106 = NJW 1975, 1236 und BayObLG, Beschl. v. 18.08.1977 – 3 St 179/77 = BayObLGSt 1977, 143). 2 StPO.

 

StPO III: Die ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, oder: Wie oft denn noch?

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Und zum Schluss des Tages dann mit dem BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – 4 StR 522/19 – noch einmal ein Beschluss zur Frage der Wiedereinsetzung (§§ 44 ff. StPO) – gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – und zwar mit dem Dauerbrenner: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 24. September 2019 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03, juris). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris). Auf den – von der Revision allein mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, juris). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs von mehreren Wochen nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Gefühlt gibt es m.E. fast jede Woche eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage. Ich frage mich, ob das sein muss. Es kann doch nicht so schwer sein, ein Wiedereinsetzungsgesuch zumindest formell „auf die Reihe zu bekommen“. Dazu gibt es überall Checklisten und Anleitungen, an denen man sich abarbeiten kann (ich schreibe jetzt nicht, wo auch 🙂 ). Warum greift man darauf nicht zurück? Man kann sich m.E. nicht damit trösten, dass – so der BGH – „die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.“ Das ist ja erst der zweite Schritt.