Kategoriearchiv: Rechtsmittelverfahren

Achtung, oder: Keine Fortgeltung der Bestellung als Pflichtverteidiger im Wiederaufnahmeverfahren

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Und als zweite Entscheidung kommt dann hier der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.03.2020 – 1 Ws 29/20 – 1 Ws 30/20. Eine Entscheidung, die nicht unmittelbar etwas mit Gebühren zu tun hat, die aber gebührenrechtliche Auswirkungen haben kann, wenn man als Verteidiger nicht aufpasst.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren. Der Verurteilte war wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Das landgerichtliche Urteil ist seit dem 13.12.2012 rechtskräftig. Am 15.08.2019 stellte der Verurteilte mit selbst gefertigtem Schriftsatz den Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und beantragte zugleich, ihm für das Wiederaufnahmeverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat das Wiederaufnahmegericht den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO wegen Formmangels als unzulässig verworfen. Den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers hat es unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, wonach die frühere Pflichtverteidigerbestellung der Instanzverteidigerin im Wiederaufnahmeverfahren fortgelte, verworfen. Dagegen hat der Verurteilte ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt.

Das OLG führt aus.

„Der Sache nach handelt es sich um zwei gesonderte Rechtsmittel. Sowohl die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag (§ 372 Satz 1 StPO), als auch die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 – BGBl I 2128) sind mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Beide sofortigen Beschwerden sind auch zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden.

Die Beschwerdefrist (§ 311 Abs. 2 StPO) wurde durch die Zustellung an die frühere Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin A, nämlich nicht wirksam in Lauf gesetzt. Die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO lagen nicht vor. Weder ist Rechtsanwältin A mit bei den Akten befindlicher Vollmacht gewählte Verteidigerin des Verurteilten für das Wiederaufnahmeverfahren, noch bestand ihre Bestellung zur Pflichtverteidigerin fort. Letzteres ergibt sich aus der am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 143 Abs. 1 StPO. Danach endet die Bestellung des Pflichtverteidigers nunmehr mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Ausnahmen sind nur noch für das abgetrennte Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) vorgesehen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich die Dauer der Bestellung eines Pflichtverteidigers regeln, die nun – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – mit der Rechtskraft der Entscheidung automatisch endet (BT-Drs 19/13829 S. 43 f.).

Angesichts dieser neuen Gesetzeslage ist die frühere Rechtsprechung des Senats überholt. Sie wird ausdrücklich aufgegeben.

In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser entgegen § 366 Abs. 2 StPO weder von einem Rechtsanwalt unterschrieben, noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist.

Auch die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung ist unbegründet. Die Beiordnung eines Verteidigers gemäß § 364a StPO setzt voraus, dass der Wiederaufnahmeantrag bei vorläufiger Bewertung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (ThüringerOLG aaO; KG, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 1 AR 624/98, 4 Ws 123/98; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 364a Rn. 5). Dazu sind zumindest in knapper Form substantiiert die Tatsachen darzulegen, die hinreichende Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht des Antrags bieten (OLG Düsseldorf OLGSt StPO § 364b). Daran fehlt es hier. Keiner der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe wird mit der Antragsschrift dargetan. Deren Inhalt erschöpft sich in unbehelflichen Ausführungen zu vermeintlichen Verfahrensfehlern und der Darlegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Die ergänzenden und zusammenhanglosen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. November 2019 zu einem Alibizeugen und angeblichen Falschaussagen sind nicht nachvollziehbar und versetzen das Wiederaufnahmegericht nicht ansatzweise in die Lage, die Voraussetzungen des Wiedereinsetzungsgrundes § 359 Nr. 5 StPO zu prüfen.“

Gebührenrechtlich können die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit Folgen haben. Zum alten Recht der Pflichtverteidigung war in der Rechtsprechung der OLG zwar umstritten, ob die Bestellung aus dem Erkenntnisverfahren für das Wiederaufnahmeverfahren fort gilt. Das war von der h.M.  – u.a. eben auch vom OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.06.23014 – 1 Ws 3/12; wegen weiterer Nachweise – auch zur a.A. – vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3291) bejaht worden. Es ist m.E. zutreffend, wenn das OLG diese Auffassung überdenkt und unter Hinweis auf die erfolgte ausdrückliche Regelung des Umfangs/der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung zu dem Ergebnis kommt, dass die Bestellung des Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger im Erkenntnisverfahren nicht (mehr) auch für das Wiederaufnahmeverfahren gilt. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er das im Zweifel in § 143 Abs. 1 StPO geregelt.

Und diese Frage hat für das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren nun vor allem auch im Hinblick auf die Frage des Entstehens der gesetzlichen Gebühren Bedeutung. Denn die entstehen (in Zukunft) nur, wenn der Rechtsanwalt ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt ist. Das muss also jetzt auf jeden Fall beantragt werden.

StPO III: Klassiker Fehlen des Eröffnungsbeschlusses, oder: Einstellung des Verfahrens

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Und als dritte Entscheidung dann der OLG Köln, Beschl. v. 20.03.2029 – III 1 RVs 60/20. Der vom OLG hier gerügte Fehler, der zur Aufhebung geführt hat, nämlich das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses, gehört zu den Fehlern, die man einordnen kann/muss: Kann passieren, darf es aber an sich nicht. Ist an sich ein Klassiker….

Das OLG führt dazu aus:

„Das Rechtsmittel ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Es führt zur Verfahrenseinstellung gemäß § 206a StPO, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; KK-Kuckein, StPO, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 24.10.2000 – Ss 329/00 – = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 – Ss 435/03 -; SenE v. 11.08.2009 – 81 Ss 35/09 -; SenE v. 22.05.2012 – 111-1 RVs 79/12 -; SenE v. 29.06.2016 — III-1RVs 128/16 -; Meyer– GoßnerlSchmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier:

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anlageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 5. Februar 2019 – 554 js 428/18 – gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüsse oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens (konkludent) ersetzt worden, denen eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 1987, 239; BGH NStZ 1988, 236; BGH NStZ-RR 2011, 150 m. w. N. recherchiert über juris; SenE vom 26.09.2003 – Ss 388/03 – = NStZ-RR 2004, 49 [50] = StV 2005, 121; SenE v. 29.06.2016 — 111- 1 RVs 128/16; SenE v. 25.09.2018 — 111-1 RVs 181/18 -; LR-StPO-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 207 Rz. 54).

Die Akten enthalten insoweit zwar eine Verfügung vom 3. April 2019 (BI. 56 d.A.), mit der ein (erster) Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. April 2019 anberaumt worden ist. Eine Termins- und Ladungsverfügung als bloße terminsvorbereitende Maßnahme reicht indes als Surrogat für die Eröffnungsentscheidung nicht aus (SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365]; SenE vom 03.11.1989 – Ss 547/89; SenE v. 19.03.2013 – 111-1 RVs 43/13; SenE v. 20.05.2014 – 111-1 RVs 72/14 -; vgl. a. OLG Hamm [09.11.99] VRS 98, 199 [201]; OLG Karlsruhe [28.05.03] VRS 105, 345 [346]). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass laut Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. August 2019 (BI. 101 d.A.) der Anklagesatz aus der Anklageschrift „mit der dem Eröffnungsbeschluss vom 03.04.2019 (BI. 56 d.A.) zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung“ verlesen worden ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen irrtümlichen Eintrag. Unter der genannten Blattzahl befindet sich kein entsprechender Beschluss, sondern (allein) die Terminsverfügung.“

StPO II: Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, oder: Vertrauen auf (falsche) Auskunft des Verteidigers

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, hat auch etwas mit „Abwesenheit“ zu tun, allerdings nichts mit Corona. Im LG Braunschweig, Urt. v. 12.02.2020 – 5 Ns 301/19 – geht es um die Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl. Das AG hatte den verworfen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erschienen war (§ 412 i. V. m. § 329 StPO). Das LG sagt: So nicht:

„…. Nachdem der Angeklagte durch seinen beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 10.04.2019 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hatte, beraumte die Strafrichterin mit Verfügung vom 23.05.2019 Termin zur Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 25.09.2019 um 12:00 Uhr an. Dabei ordnete sie ausweislich der Ladungsverfügung auch das persönliche Erscheinen des Angeklagten an. Die in Ausführung dieser Verfügung erstellte Ladung des Angeklagten wurde nicht als Leseabschrift zur Akte genommen. Der Inhalt der Ladung konnte auch nicht rekonstruiert werden. Die Ermittlungen der Kammer beim Amtsgericht Salzgitter haben ergeben, dass die Ladung dort nicht mehr im Programm Eureka-Text gespeichert ist. Der Angeklagte hat angegeben, nicht mehr im Besitz der Ladung zu sein. Die Ladung zur Hauptverhandlung ist dem Angeklagten ausweislich der verlesenen Zustellungsurkunde am 27.05.2019 zugestellt worden. Darin heißt es „Ldg. z. 25.09.2019, 12.00 Uhr, Saal 116″.

Mit Schreiben vom 29.05.2019 beantragte der Verteidiger mit der Begründung, dass er an dem Terminstag bereits um 9:00 Uhr einen anderweitigen Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Salzgitter wahrnehmen müsse, den Termin zu verlegen.

Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte die zuständige Strafrichterin dem Verteidiger mit, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolge, weil die Verhandlung um 9:00 Uhr auch von ihr geleitet werde, so dass keine Terminskollision vorläge.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begann am 25.09.2019 um 12:00 Uhr. Es wurde ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung (Zustellungsurkunde vom 27.05.2019, BI. 86 d. A.) dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben war. Der Pflichtverteidiger war ebenfalls nicht erschienen.
Mit Urteil vom 25.09.2019 wurde der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Salzgitter vom 04.04.2019 verworfen. Nach den schriftlichen Urteilsgründen hat an der Verhandlung am 25.09.2019 auch Rechtsanwalt teilgenommen, hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich der Zustellungsurkunde BI. 109 d. A. ist dem Angeklagten das Verwerfungsurteil „Urt. v. 25.09.2019 mit RMB“ am 01.10.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.10.2019 hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung gegen das Verwerfungsurteil eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde nicht gestellt.

Die zulässige Berufung des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.09.2019 war in entsprechender Anwendung des § 328 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.1989, 4 StR 558/88).

Auf die Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 Satz 1 i. V. m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist von der Berufungskammer nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Neues Tatsachenvorbringen des Berufungsführers muss berücksichtigt werden, hierfür gilt das Strengbeweisverfahren (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412, Rn. 10).
Ob die Voraussetzungen für die Einspruchsverwerfung am 25.09.2019 vorgelegen haben, konnte die Berufungskammer nicht sicher feststellen. Voraussetzung der Einspruchsverwerfung ist neben dem Vorliegen eines wirksamen Strafbefehls und eines zulässigen Einspruchs – beides ist gegeben – die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten mit einer Belehrung über die Rechtsfolge des § 412 StPO (Meyer¬Goßner Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 412. Rn. 2 m.w.N.). Die Ladung muss den Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten. Sein Fehlen steht der Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO und damit auch der Einspruchsverwerfung gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 StPO entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 10 m.w.N.).

Ob die dem Angeklagten zugestellte Ladung auch die Belehrung darüber enthielt, dass sein Einspruch gemäß § 412 i. V. m. § 329 Abs. 1 Strafprozessordnung verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Ladung wurde nicht als Leseabschrift der Akte beigefügt. Sie ist auch nicht mehr beim Amtsgericht im Eureka-Programm gespeichert, wie die weiteren Ermittlungen der Kammer ergeben haben. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass in dem Eureka-Programm bei Erstellung der Ladung der Hinweis auf die Verwerfung des Einspruchs „angeklickt“ werden muss. Dann erscheint dieser Hinweis auch in der Ladung.
Ob dieser Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin am 25.09.2019 enthalten war, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies musste sich zugunsten des Angeklagten auswirken. Als Indiz, dass die Belehrung über die Folgen des Ausbleibens evt. in der Ladung nicht enthalten war, ist der Umstand, dass auf der Zustellungsurkunde bzgl. der Ladung weder das persönliche Erscheinen, noch die Hinweise vermerkt wurden, wohingegen bei der Zustellung des Verwerfungsurteils die Rechtsmittelbelehrung „RMB“ ausdrücklich erwähnt ist.

Darüber hinaus konnte die Kammer auch unabhängig von diesem formalen Gesichtspunkt nicht feststellen, dass das Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nicht genügend entschuldig gewesen ist. Weitere Voraussetzung für eine Einspruchsverwerfung ist, dass das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist, § 412 i. V. m. § 329 StPO. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 329 Abs. 1 StPO. Bei der Verschuldensfrage ist eine weitere Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten. Maßgebend ist, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 329, Rn. 23). Entschuldigen kann auch das Vertrauen auf Auskünfte des Verteidigers, z.B., wenn dieser wahrheitswidrig erklärt, der Termin sei vom Gericht abgesetzt worden.

Nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte unverschuldet nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschienen.

Der Angeklagte hat ausgesagt, er habe am Montag vor der Verhandlung seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp.2 den er schon lange kenne und vertraue, auf dem Mobiltelefon angerufen, weil er mit ihm das weitere Vorgehen in der anstehenden Verhandlung bzw. ein Treffen zur Vorbesprechung vereinbaren wollte. Bei diesem Telefonat habe ihm sein Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin aufgehoben worden sei. Darauf habe er vertraut, auch wenn er keine Abladung vom Gericht erhalten habe.

Zu diesen Umständen wurde Rechtsanwalt als Zeuge vernommen. Diese legte
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Woche vom 23.09 bis 27.09.2019 – ausgestellt am 23.09.2019 vor — und erklärte, bereits am Sonntag krank gewesen zu sein. Am Montag habe er in seiner Kanzlei angerufen, sich krankgemeldet und sich erkundigt, ob in der Woche noch Gerichtstermine anstünden. Dabei sei ihm von seiner sonst immer zuverlässigen Sekretärin mitgeteilt worden, dass der Termin im vorliegenden Verfahren beim Amtsgericht Salzgitter aufgehoben worden sei. Wie es zu dieser Fehlauskunft gekommen sei. könne er sich nicht erklären. Tatsächlich sei die 12:00 Uhr- Sache auch in seinem Kalender handschriftlich gestrichen gewesen. Bei der 9-Uhr-Sache, wegen der er ursprünglich die Verlegung beantragt hatte, habe es sich um einen Fortsetzungstermin gehandelt und dieser sei bereits vorher aufgehoben worden. Er habe dann dem Angeklagten tatsächlich in dem besagten Telefonat am Montag die Auskunft erteilt, dass der Termin am Mittwoch aufgehoben worden sei. An dem Nichterscheinen des Angeklagte treffe diesen keine Schuld….“

Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Verwaltungsbehörde?, oder: Außer Haus arbeiten lassen geht nicht

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Köln, Beschl. v. 19.02.2020 – 1 RBs 360/19 –  betrifft eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Folgender Sachverhalt:

Gegen die Betroffene, deren Geschäftszweck der gewerbliche Güterverkehr ist, war mit Bußgeldbescheid der Bundesamts für Güterverkehr im selbstständigen Verfahren gem. § 29 a Abs. 5 OWiG eine Einziehungsanordnung über einen Betrag von 44.355 € ergangen. Dem lag der Vorwurf zugrunde, die Betroffene habe in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. 2016 in 157 Fällen durch eine Subunternehmerin Transportaufträge durchführen lassen, bei denen entgegen § 7 c Satz 1 Nr. 3 a GüKG i.V.m. Art 8 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 1072/2009 Kabotagevorschriften nicht beachtet worden seien.

Dagegen der Einspruch der Betroffenen. Die Verwaltungsbehörde gibt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, wo es als “Verkehrs-OWi“ gegen „A, B“ eingetragen wurde. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem AG unter Verzicht auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. In der Verfügung wird u.a. um Begründung der Entscheidung für den Fall gebeten, dass auf ein Fahrverbot verzichtet werde. Das Amtsgericht spricht die Betroffene freigesprochen und begründet das auf  29 Seiten

Gegen diese Entscheidung legt die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eint. Das Urteil wird am 29.03.2019 zugestellt worden. Die zuständige Oberamtsanwältin versendet die Akten mit Verfügung vom 01.04.2019 an die Bußgeldbehörde „m.d.B. um Fertigung und Beifügung einer Gegenerklärung bzw. Beschwerdebegründung“. Das Bundesamt fertigte daraufhin einen auf den 18.04.2019 datierten, mit „Begründung der Rechtsbeschwerde“ überschriebenen, knapp sieben Seiten umfassenden Schriftsatz, welcher dann bei der Staatsanwaltschaft eingeht.

Beim AG geht sodann am 29.04.2019 eine unter demselben Datum gefertigte und der zuständigen Oberamtsanwältin unterzeichnete Beschwerdebegründung ein, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird. Im Anschluss an eine kurze Darstellung des Verfahrensgangs findet sich darin – in Gänze eingerückt – der Schriftsatz des Bundesamts für Güterverkehr. Mit Blick darauf hat das OLG Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geäußert und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben das Rechtsmittel aufrechterhalten.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen, da sie nicht formgerecht durch die Staatsanwaltschaft begründet worden ist:

„Mit der Abgabe der Sache gem. § 69 Abs. 4 OWiG geht die alleinige Verfolgungsbefugnis mit Wirkung für das gesamte weitere Verfahren auf die Staatsanwaltschaft über. Im Erkenntnisverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach Maßgabe  des § 76 OWiG zu beteiligen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren, bei der die Sachkompetenz der Bußgeldbehörde nachrangige Bedeutung hat (vgl. Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 79, Rdnr. 15 m.w.N.), kann sie beteiligt werden (vgl. zum Meinungsstand: Hadamitzky in: KK-OWiG, 5. Aufl., Vor § 79 Rdnr. 12), eine Rechtsmittelbefugnis steht ihr indes nicht zu (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.08.1974 – 3  Ss (B) 132/784 – = VRS 48, 80; Göhler-Seitz/Bauer, OWiG, 17. Aufl., Vor § 79, Rdnr. 8). Danach bestehen im Grundsatz zwar keine Bedenken, wenn der Einlegung der Rechtsbeschwerde eine entsprechende Anregung der Bußgeldbehörde vorausgeht, Herrin des Beschwerdeverfahrens ist indes allein Staatsanwaltschaft. Sie ist weder Erfüllungsgehilfin der Verwaltungsbehörde noch deren verlängerter Arm. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

So liegt der Fall hier. Eine auf eine eigene Befassung in der Sache rückführbare Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft enthalten die Akten nicht. Sie hat die Akten nach Übersendung durch die Bußgeldbehörde kommentarlos weitergeleitet und nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Hauptverhandlung stellt indes den zentralen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar. Dort – und nicht erst im Rechtsbeschwerdeverfahren – sind die tatsächlich und rechtichen Fragen, wie hier: des Kabotagerechts, zu erörtern. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte sodann auf ausdrückliche Bitte der Bußgeldbehörde, von der Rechtsbeschwerdebegründung angefordert worden ist. In dem am Tage des Ablaufs der Begründungsfrist gefertigten Vermerk vom 29. April 2019 heißt es:

„Die Begründung der Rechtsbeschwerde (Anm.: Hervorhebung durch den Senat) durch das Bundesamt für Güterverkehr wurde mir im Postweg am Freitag, den 26.04.2019, zugetragen. Ich befand mich dort ganztägig im Sitzungsdienst vor dem AG Bergisch Gladbach und hatte daher erst heute Gelegenheit zur Bearbeitung. Trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage beim Bundesamt für Güterverkehr liess sich dort niemand zwecks Bereitstellung der Begründung in Dateiform erreichen.“

Nachdem das „copy-and-paste“-Verfahren offenbar ausschied, ist die „Rechtsbeschwerdebegründung“ wortwörtlich in die „Sofort! Von Hand zu Hand Per bes. Wachtmeister“ übermittelte Zuschrift vom 29. April 2019 eingerückt worden. Weder finden sich ansatzweise eigene Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch ein irgendgearteter Hinweis darauf, dass sie die Verantwortung für den Inhalt übernommen hat. Das rechtfertigt die Annahme, dass eine eigene sachliche Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, die angesichts der Komplexheit der Materie zeitlich auch kaum möglich gewesen wäre, nicht stattgefunden hat. Schließlich hat sie auch die Gegenerklärung auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Juni 2019 der Bußgeldbehörde überlassen.

Soweit die Amtsanwältin im Vermerk vom 23. Dezember 2019 nunmehr ausführt, sie übernehme die volle Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels vorliegen. Eine nachträgliche Übernahme der Verantwortung für den Inhalt vermag zudem die notwendige inhaltliche Befassung nicht zu ersetzen.“

Tja, so ist es  bzw. das passiert, wenn man es sich zu einfach macht 🙂 .

Begründung der Aufklärungsrüge, oder: Vortragen, vortragen, vortragen

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Start in die 14. KW oder 2. CW (= Coronawoche), wovon wohl noch einigen kommen werden. Ja, das ist so und bedeutet nicht den Untergang des Abendlandes und der Republik, wie einigen Verschwörungstheoretiker meinen. Nein und Corona ist auch kein Virus, dass die Regierung in Lauf gebracht hat, um damit alte Menschen zu töten und um so die Rentenkassen zu sanieren. In meinen Augen: Stuss.

Womit dann heute starten? Ich hatte überlegt, vielleicht einige der VG-Entscheidungen zu bringen, die sich mit den jeweils angeordneten Beschränkungsmaßnahmen befassen. Aber das passt nun leider gar nicht heute, sondern allenfalls in den „Kessel Buntes“, und den gibt es nur Samstags. Daher: As usual. Also straf(verfahrens)- und/oder bußgeldrechtliche Entscheidungen. Warum alles ändern, es ist schon genug Unruhe…..

Und daher heute: Hier normal, und zwar mit zwei Entscheidungen zum Rechtsmittelrecht, einmal Revision und dann Rechtsbeschwerde. Zunächst weise ich dann auf den BGH, Beschl. v. 14.01.2020 – 4 StR 265/19 – hin. Thema: Ausreichende Begründung einer Aufklärungsrüge. Der BGH sieht im Revisionsvortrag des Angeklagten dazu Lücken und verwirft die Revision:

„a) Die nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es kein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erhoben habe, ist unzulässig. Es fehlt an einem ausreichenden Vortrag, dass sich das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste (zum Maßstab allg. vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96 f.; zur Zuziehung eines psych. Sachverständigen vgl. die Nachweise bei Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 244 Rn. 78 ff.). Zwar deuten die Schilderungen der Nebenklägerin darauf hin, dass sich der Angeklagte durch den Tod seines Pflegesohnes im Frühjahr 2010 nachhaltig beeindruckt zeigte und innerhalb der Familie zurückzog (UA 45 f.). Auch setzten die sexuellen Übergriffe erst danach ein. Die dem Angeklagten zur Last liegenden Taten waren aber durch ein hohes Maß an Steuerung gekennzeichnet (Einordnung in ein über Jahre durchgehaltenes Bestrafungssystem; gezielte Ausnutzung der Angst der Nebenklägerin vor einer Rückverbringung in ein Kinderheim), so dass es des Vortrags konkreter Umstände bedurft hätte, weshalb sich eine durch den Tod des Pflegesohnes ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung auf die Begehung der Sexualtaten zum Nachteil der Pflegetochter ausgewirkt hat und deshalb die Einholung sachverständigen Rats erforderlich gewesen wäre.“

Ist immer mein Reden gewesen: „Aufklärungsrüge ist schwer“ bzw. man muss vortragen, vortragen, vortragen. Sonst klappt es nicht.