Heute machen wir dann mal ein wenig Owi-Recht/Bußgeldverfahren. Entscheidungen dazu sind in der letzten Zeit ein wenig kurz gekommen. Es gibt aber auch im Moment nicht so richtig „Knaller“.
Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 14.10.2022 – 3 Ws (B) 253/22, der zu den Urteilsanforderungen bei einer Atemalkoholmessung Stellung nimmt. Auf der Beschluss enthält nichts Neues, sondern führt nur in einem Zusatz aus:
„…. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:
1. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass ein Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Das namhaft gemachte Beweismittel – Sachverständigengutachten – war gänzlich ungeeignet, zu beweisen, dass der Betroffene bei der Messung des Atemalkohols in einer bestimmten Weise ergebnisverfälschend hyperventiliert hat. Gegenstand der begehrten Beweiserhebung hätte nur sein können, ob das Hyperventilieren im Grundsatz geeignet sein kann, das Messergebnis zu verfälschen. Darauf aber kam es nicht an, weil das Amtsgericht die Beweise so gewürdigt hat, dass es bei der Messung zu keinem „ungewöhnlichen Verlauf“ der „Atemtechnik“ gekommen ist. Diese Beweisbewertung ist, was auch für die Sachrüge von Belang ist, nicht zu beanstanden. Insofern gilt, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Dies ist hier der Fall.
2. Die tatrichterliche Bewertung des Messverfahrens (Dräger Alcotest 9510 DE) als standardisiert begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich die Gewissheit verschafft, dass das verwendete (Einzel-) Gerät geeicht (und damit u. a. auch hinsichtlich der Bauart konformitätsbewertet und vor dem Inverkehrbringen geprüft) war. Einer weitergehenden Darstellung des Mess-verfahrens bedurfte es daher nicht.
3. Der Mitteilung eines Toleranzabzugs (sowie der durch die Rechtsbeschwer-de vermissten „Verkehrsfehlergrenzen“) bedurfte es gleichfalls nicht. Die gemessenen Atemalkoholwerte sind der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschläge zugrunde zu legen (vgl. BGH NZV 2001, 267; Thüringer Oberlandesgericht VRS 110, 32). Nicht einmal der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse hätte es bedurft; der Mittelwert hätte genügt (vgl. BGH a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).
4. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur „falschen“ Tatzeit sind urteilsfremd und daher unbehelflich. Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 261 StPO kann die „Aktenwidrigkeit“ von Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden (vgl. für viele BGH NStZ-RR 1998, 17).“
Wie gesagt: Alles nicht neu, sondern Rechtsprechung der Obergerichte.
Aber etwas stört mich an dem KG-Beschluss dann doch. Und das ist die Formulierung „unbehelflich“. Diese Formuleriung findet man ja häufig in Rechtsmittelentscheidungen, so z.B. auch beim BGH,, wobei ich mich immer frage, ob man das nicht anders = besser formulieren kann. Vor allen, weil ja auch „unbehelflich“ nicht passt, wenn es stimmt, was mit der Duden vorgibt. Nämlich „unbehelflich“ = „unbeholfen“. Das ist aber gar nicht gemeint. Warum schreibt man also nicht „sind urteilsfremd und daher unbeachtlich„. Denn das ist an der o.a. Stelle gemeint. Und das klingt dann auch nicht so „unbeholfen“.