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OWi I: Geldbußenbemessung, oder: Gute wirtschaftliche Verhältnisse

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Nach dem gestrigen OWi-Tag heute dann gleich noch einmal drei OWi-Entscheidungen

Ich starte mit dem OLG Hamm, Beschl. v. III 3 RBs 82/19, den mir der Kollege Bruch aus Wilnsdorf geschickt hat. Thematik: Bemessung der Geldbuße bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Verurteilt worden ist der Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 210,00 EU. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das AG die (guten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt und hat darauf basierend eine Erhöhung der Regelgeldbuße von 120,00 EUR um 75 % auf eben 210,00 Euro vorgenommen. Dagegen die Rechtsbeschwere, die das OLG zugelassen aber als unbegründet angesehen hat:

„b) Auch der von dem Betroffenen gerügte Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung Stand.

aa) Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße rechtlich zutreffend an Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu 1 Abs. 1 BKatV orientiert und ist von der dort vorgesehenen Regelgeldbuße von 120,00 EUR abgewichen, weil es rechtsfehlerfrei außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt hat.

(1) Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben auch im Anwendungsbereich eines Bußgeldkataloges die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG (KG Berlin, Beschluss vom 10. März 2014 – 3 Ws (B) 78/14, juris). Die Zumessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist zuvorderst an der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, ausgerichtet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in Betracht“, spielen also hierbei nur eine untergeordnete Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12). Aus Gründen der Vereinfachung und der Anwendungsgleichheit enthält der Bußgeldkatalog als Anlage der BKatV Bußgeldregelsätze für im Einzelnen aufgelistete Verstöße. Systematisch stellen die Regelsätze des Bußgeldkatalogs Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG dar (Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG – Bezüge zum Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 28), die für die Gerichte grundsätzlich Bindungswirkung entfalten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 6). Ein Regelfall i.S.d. BKatV setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die zur Verneinung eines Regelfalles führen, können dabei auch in der Person des Betroffenen liegen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 24 StVG, Rdnr. 64a; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 – III-1 RBs 72/13, juris, Rdnr. 18). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung gehen dabei von. durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus (Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 17 Rdnr. 29; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 100; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, juris, Rdnr. 12).

(2) Die Berücksichtigung außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG ohne weiteres zulässig (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 – 2b Ss (OWi) 265/01 – (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 1 Ss 82/06, juris, Rdnr. 7, 8; OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 2 Ss OWi 1575/09, juris, Rdnr. 31, 32; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90, 92; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 24 unter Hinweis auf die Regelung des § 28a Abs. 1 StVG). Allerdings hat das Gericht im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung erlauben, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von dem Regelsatz der BKatV abgewichen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2001 – 2b Ss (OWi) 265/01 – (OWi) 64/01 IV, juris, Rdnr. 6, 10; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 92).

(3) Soweit der Betroffene, gestützt auf die Kommentierung von Gürtler in Göhler (§ 17, Rdnr. 23), meint, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG dürften die außergewöhnlich gute wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht berücksichtigt werden (s. dazu auch Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 90 a.E.), kann dahin stehen, ob diese Auffassung zutrifft, da sie für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn der maßgebliche Schwellenwert für eine geringfügige Ordnungswidrigkeit liegt, anders als der Betroffene meint, nicht bei 250,00 EUR, sondern seit dem 1. Mai 2014 bei 55,00 EUR (zuvor bei 35,00 EUR). Die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG ist im Zusammenhang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu sehen; in beiden Vorschriften wird vorausgesetzt, dass eine „geringfügige Ordnungswidrigkeit“ vorliegt. Ausweislich der Gesetzebegründung zur Neufassung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG geht der Gesetzgeber davon aus, dass durch die in § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG geregelte Höhe des Verwarnungsgeldes die Grenze dieses Bereichs konkretisiert wird (BT-Drs. 10/2652, S. 12). Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG gezogene Schwellenwert von 250,00 EUR betrifft jedoch nicht die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, sondern verhält sich zu der Frage, ob es zulässig ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bemessung einer Geldbuße außer Betracht zu lassen; umgekehrt postuliert diese Rechtsprechung aber kein Verbot der Berücksichtigung besonders guter oder schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, sofern sie in ausreichender Weise aufgeklärt wurden. Insofern ist zu unterscheiden zwischen „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ im Bereich zwischen 55,00 und 250,00 EUR, bei denen die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können, aber nicht müssen, und solchen im Bereich bis zu 55,00 EUR, bei denen eine Berücksichtigung wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG in der Regel untersagt ist (so bereits OLG Köln, VRS 74, 372). Die Auffassung des in der Kommentarliteratur zitierten Thüringer Oberlandesgerichts steht daher bei näherer Betrachtung nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und auch nicht im Einklang mit der dort zitierten Literatur. Das Thüringer Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass Geringfügigkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anzunehmen sei, wenn sie im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR geahndet wird (Beschluss vom 22. Mai 2007 – 1 Ss 346/06, juris, Rdnr. 9). In dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Verfahren war wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom 13. Juni 2005 eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR auf einen Betrag von 75,00 EUR erhöht worden; eine Regelgeldbuße von 40,00 EUR war in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht geringfügig.

(4) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Minden die Regelgeldbuße von 120,00 EUR auf 210,00 EUR erhöht. Eine Regelgeldbuße von 120,00 EUR ist, wie sich aus vorstehendem ergibt, nicht geringfügig i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG, so dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen durfte.

bb) Das Amtsgericht hat die Abweichung vom Regelsatz auch hinreichend mit den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen begründet. Die von dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Schätzung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zur Bemessung des Bußgeldes herangezogen werden sollen, müssen sie gegebenenfalls näher aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang ist es dem Tatrichter erlaubt, das gegenwärtige Einkommen des Betroffenen im Wege der Schätzung zu ermitteln, wenn ihm eine hinreichende Schätzgrundlage zur Verfügung steht. Wesentliches Kriterium ist hier regelmäßig der Beruf des Betroffenen, den er ausübt und der in der Regel eine Schätzung ermöglicht (KG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 Ss 9/97 – 5 Ws (B) 41/97, Rdnr. 18; Gürtler in: Gürtler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 21).

(2) Vorliegend hat das Gericht auf der Basis des Internetauftritts des Betroffenen den monatlichen Nettoverdienst auf mindestens 4.000,00 EUR geschätzt. Diese Schätzung beruht auf einer hinreichenden Grundlage. Die Feststellungen, dass der Betroffene von Beruf selbständiger Bauunternehmer ist und der von ihm mitgeführte Betrieb einen Umsatz von mindestens 25 Millionen Euro erwirtschaftet sowie 90 gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt, geben hinreichende Anhaltspunkte für das monatliche Einkommen als Geschäftsführer. Dabei hat das Amtsgericht erkannt, dass der Umsatz eines Unternehmens nicht dessen Gewinn entspricht. Dennoch kann der Umsatz als Anhaltspunkt für die Schätzung des Geschäftsführergehaltes dienen, da er erkennen lässt, in welcher Größenordnung das Unternehmen am Markt beteiligt ist, so dass ein Vergleich mit anderen Unternehmen möglich ist. Zudem hat das Gericht Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Betroffenen getroffen und ist soweit zu seinen Gunsten von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen erwachsenen, noch in Ausbildung befindlichen Kindern ausgegangen.

(3) Damit hat das Amtsgericht wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen festgestellt, die von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen deutlich nach oben abweichen und zu einer Erhöhung der Regelgeldbuße berechtigten. Nach den veröffentlichten Daten des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 16, Reihe 2.3, Verdienste und Arbeitskosten, Arbeitnehmerverdienste) lag der durchschnittliche Jahresbruttoverdienst eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitsnehmers (produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbereich) in Deutschland im Jahr 2018 bei 3.339,00 EUR, so dass der Nettoverdienst eines Alleinverdieners mit zwei Kindern in der Größenordnung von 2.000,00 EUR liegen dürfte. Dabei ist auch zu beachten, dass die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verdienstangaben arithmetische Mittelwerte sind. Aus der Verdienststrukturerhebung 2014 ist bekannt, dass knapp zwei von drei Vollzeitbeschäftigten (63 %) weniger verdienen als den gesamtwirtschaftlichen Durchschnittswert; nur ein gutes Drittel (37 %) hat höhere Bruttoverdienste. Dieses Drittel hat so hohe Verdienste, dass der Durchschnittswert für alle Beschäftigten „nach oben“ gezogen wird (Quelle: Statistisches Bundesamt, abgerufen am 10. Juli 2019 unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/verdienste-branchen.html). Zudem bleiben bei einer Statistik, die auf den durchschnittlichen Arbeitnehmerverdienst abstellt, diejenigen Bevölkerungsteile unberücksichtigt, die BAföG oder Renten beziehen oder von staatlichen Transferleistungen leben. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene über Einkommensverhältnisse verfügt, die mindestens 100 % und damit ganz erheblich über dem Bundesdurchschnitt liegen, was eine Anhebung der Regelgeldbuße zur verkehrserzieherischen Einwirkung rechtfertigt. Was den Umfang der Erhöhung angeht, sind die Wertungen des Tatrichters bei der Rechtsfolgenbemessung vom Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren, die hier nicht überschritten sind, zu respektieren (OLG Hamm, NZV 2008, 306; Gürtler in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rdnr. 31).“

Beweiswürdigung III: Aussage-gegen-Aussage, oder: Was ist, wenn ein „sächliches Beweismittel“ vorliegt

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Und als letzte Entscheidung dann noch der KG, Beschl. v. 07.08.2019 – (3) 121 Ss 99/19 (58/19), auch zu einer Beweiswürdigungsproblematik. Nämlich der Frage: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, ja oder nein?

Der Angeklagte hat das gegenüber seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung geltend gemacht und Fehler bei der Beweiswürdigung gerügt. Das KG verneint die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und sagt: Beweiswürdigung ist ok.

„a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

(1) Entgegen dem Vortrag der Revision ist hier kein Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die Beweissituation dadurch geprägt ist, dass eine Tatschilderung des Zeugen von jener des Angeklagten abweicht, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (vgl. KG StraFo 2019, 164; OLG Hamburg NStZ 2015, 105; Sander StV 2000, 45; ders. in LR, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 83d, Schmandt StraFo 2010, 446). Dies ist hier nicht der Fall, da in Form des Krankenhausberichtes des Humboldtklinikums vom 16. Juni 2015, der sich zu den Verletzungen der Zeugin verhält, ein sachliches Beweismittel vorliegt, welches die Angaben der Zeugin bestätigt. Die von der Rechtsprechung für Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen aufgestellten besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung, wonach insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung eines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs sowie eine eingehende Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben zu fordern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 – 2 StR 462/18 –, juris m.w.N.), finden daher keine Anwendung. Heranzuziehen sind somit die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung.

(2) Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 337 Rn. 26 m.w.N.). Rechtsfehler sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH NJW 2019, 945 m.w.N). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. September 2017 – 1 StR 365/16 -, juris m.w.N.). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGH NJW 2008, 2792 m.w.N), dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1994 – 5 StR 453/94 -; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2015 – (3) 121 Ss 69/15 (47/15) –, juris m.w.N.). Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214 m.w.N.). Lückenhaft ist eine Beweiswürdigung insbesondere dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert (vgl. BGH StraFo 2016, 110 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand; sie stellt sich insbesondere nicht als lückenhaft dar. Die Strafkammer hat sich die Überzeugung von den Taten sowie der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung bedeutsamen Umstände verschafft. Das Landgericht hat sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Aussage der Zeugin X in den Urteilsgründen umfassend dargestellt, einer kritischen Würdigung unterzogen und sie mit anderen Beweisergebnissen in Beziehung gesetzt. Die Angaben der Zeugin fand das Landgericht durch das ärztlich attestierte Verletzungsbild objektiv bestätigt. Soweit die Revision sich gegen diese Schlussfolgerung wendet, unternimmt sie den Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzten. Damit kann sie nicht gehört werden.

Die Urteilsgründe lassen ferner erkennen, dass das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Insbesondere hat sich die Strafkammer mit der Motivlage sowohl des Angeklagten als auch der Zeugin eingehend auseinandergesetzt, hat diese gegenübergestellt und auf dieser Grundlage in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass das Verhalten der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür bot, dass diese den Angeklagten wahrheitswidrig belastet hätte. Bei dem Vortrag der Revision, der Angeklagte habe als Grund für seine Anzeige gegen die Zeugin angegeben, diese habe ihn bereits zuvor verletzt, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, welches – ebenso wie die hierauf aufbauende abweichende Beweiswürdigung – im Revisionsverfahren unbeachtlich ist.

Beweiswürdigung II: Beweise sind zu würdigen, oder: Warnschuss vom BGH

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Die zweite Entscheidung zur Beweiswürdigung kommt auch vom 4. Strafsenat des BGH. Der BGH, Beschl. v. 10.09.2019 – 4 StR 398/19 – ist im Grunde ein Klassiker, denn es ist mal wieder einer dieser „versteckten Hilfeschreie“ des BGH betreffend unübersichtliche und zu lange Beweiswürdigungen:

„Die sehr unübersichtliche und zu weiten Teilen aus einer nicht auf die getroffenen Feststellungen bezogenen Aneinanderreihung von Zeugenaussagen bestehende Beweiswürdigung stellt den Bestand des Urteils noch nicht in Frage (vgl. dazu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 351 und 814). Denn der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, auf welche Beweisgründe die Strafkammer ihre Überzeugung gestützt und wie sie die mitgeteilten Beweisergebnisse gewürdigt hat. Die sehr knapp gehaltenen Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz, insbesondere zu dessen voluntativem Element (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 mwN), sind mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles (mehrere von oben ausgeführte Würfe mit Stühlen auf den an der Fassade eines Hauses in großer Höhe kletternden Geschädigten) noch ausreichend. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte (auch) in seiner Einsichtsfähigkeit „im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt“ war, ohne ausdrücklich darüber zu befinden, ob bei ihm in den Tatsituationen tatsächlich eine Unrechtseinsicht vorhanden war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 4 StR 215/16, Rn. 6 mwN), ergeben die Urteilsgründe noch ausreichend, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das Leistungsverhalten des Angeklagten und den allenfalls für möglich erachteten „mittelschweren Rausch“ das Fehlen einer Unrechtseinsicht im Ergebnis ausgeschlossen hat.“

Ich weiß, es ist nicht einfach den Anforderungen des BGH an die Beweiswürdigung gerecht zu werden. Einerseits darf nicht zu wenig geschrieben werden, andererseits aber auch nicht zu viel. Eins ist aber sicher: Die Betonung liegt auf „….. würdigung“, nicht auf „…. mitteilung des Beweisergebnisses“.

Beweiswürdigung I: Unzulässige nachteilige Schlüsse aus anfänglichem Schweigen, oder/aber: Nicht tragend

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Heute mache ich dann einen „Beweiswürdigungstag“ 🙂 . Und den eröffnet der BGH, Beschl. v. 17.09.2019 – 4 StR 150/19. In dem beanstandet der BGH eine Erwägung des LG, weil damit unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen worden sind. Aber: Dann das „übliche Spiel“: Ersichtlich nicht tragend. Na ja.

„Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De.     und D.   noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen“, „obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren“, rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und zuvor von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Mit der angestellten Beweiserwägung hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht zur Sache aussagt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 mwN). Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf dieser ersichtlich nicht tragenden, rechtlich bedenklichen Erwägung aus.“

Strafzumessung III: Religiös motivierte Körperverletzung, oder: Bewährung?

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Und als dritte Entscheidung stelle ich dann das KG, Urt. v. 04.02.2019 – (3) 161 Ss 4/19 (5/19)  – vor. Schon etwas älter, aber passt dann heute (endlich) ganz gut.

Das KG hat das landgerichtliche Urteil, das die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten verurteilt hat, aufgehoben. Das LG hatte das Urteil nämlich abgekürzt abgesetzt , und zwar so „kurz“, dass es für die abgeurteilten Taten der gefährlichen Körperverletzung keine Einzelstrafen festgesetzt hatte. Allein das führte bereits zur Aufhebung.

Und für die neue Hauptverhandlung hat das KG dem LG dann „mit auf den Weg gegeben“ – hier die Leitsätze: 

  1. Bei einem Täter, der wiederholt und auch einschlägig straffällig geworden ist, kann die Vollstreckung einer erneuten Freiheitsstrafe nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn spezifische Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird.

  2. Eine den Rechtsfrieden bedrohende Häufung von Straftaten kann ebenso Anlass zu einer Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB geben wie der Gedanke der Abschreckung anderer Straftäter. Prägt gerade die religiöse Motivation die Tat (hier: „Abstrafung“ eines Konvertiten zum Christentum), so verstieße es gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, hiervor die Augen zu verschließen.